Im Rahmen der Wohnungswirtschaft beraten wir sowohl private als auch öffentlich-rechtliche Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften (kurz: WEG), Bauträger im Rahmen aller energienahen Sachverhalte. Hierzu gehören die Versorgung der Mieter durch den Vermieter mit Wärme, Warmwasser und Strom unter Einbeziehung von Contracting, gewerblicher Wärmelieferung sowie technischer Betriebsführung von Energieanlagen. Die Beratung erfolgt sowohl auf Seiten des Vermieters als auch Anbieter von energienahen Leistungen.

Häufig beginnt die Beratung in einer frühen Projektphase, in welcher zunächst alle vorbereitenden Entscheidungsgrundlagen für eine Vorstands- und Aufsichtsratsentscheidung aufbereitet und die vertragliche Konstruktion zur Umsetzung dargestellt wird. Aufbauend auf der Analyse der bisherigen Wärmeversorgung werden Risiken und Chancen von anderen Lösungen dargestellt und insbesondere das Betriebskostenrecht zur Umlagefähigkeit entsprechender Kostenpositionen geprüft. Neben der Möglichkeit der Vergabe der Wärmeerzeugung auf einen Contractor bzw. Wärmelieferanten werden JointVenture-Optionen oder die Gründung einer Tochterenergiegesellschaft sowie die Übernahme der Technischen Betriebsführung der Heizanlagen geprüft. Berücksichtigung findet hierbei auch die Fernwärme, wobei unter der Berücksichtigung des Anschluss- und Benutzungszwanges unterschiedliche Lösungen zur Verringerung der Kosten aufgezeigt werden.

Nach einem Beschluss seitens des Vorstandes oder der Geschäftsführung über die Umsetzung einer vorgeschlagenen Maßnahme werden diesseitig entsprechende Verträge erstellt, die Verhandlungen mit den Vertragspartnern und die Kommunikation mit Mieterschutzverbänden begleitet. Insbesondere in dieser Umsetzungsphase wird das Betriebskostenrecht, das betriebskostenrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot und die Umlagefähigkeit auf den Mieter bzw. ordnungsgemäße Aufteile der Kosten in die Erstellung der Verträge und die Beratung einbezogen. Bei öffentlich-rechtlichen Wohnungsbaugesellschaft ist eine Prüfung der notwendigen Einhaltung und Durchführung eines Vergabeverfahrens sowohl für die Gründung einer Energiegesellschaft als auch für die Entscheidung eines JointVenture Partners. Insoweit werden auch etwaige Kooperationsvereinbarungen erstellt und zwischen den zukünftigen Partnern abgestimmt.

Mit Aufnahme der Wärmelieferung oder der technischen Betriebsführung wandelt sich die Beratung in eine punktuelle Beratung von Einzelfragen während der Umsetzung. Beispielsweise werden hierzu Generalübernehmerverträge für Heizanlagen erstellt, die Übernahme weiterer energienaher Dienstleistungen (Messwesen und Abrechnen) beraten, erste Ansätze für Elektromobilität geschaffen und neuerdings auch Mieterstromkonzepte umgesetzt.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung vergleichbarer Konzepte und helfen Ihnen, die teilweise divergierenden und sich regelmäßig erneuernde Gesetzeslage in Ihrer Gesellschaft umzusetzen. Auch bei einer Prüfung von Teilaspekten oder einzelner Verträge in den Bereichen Baurecht, Mietrecht und Energierecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Aktuelles

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LG Düsseldorf: Trotz höherer Beschaffungskosten bleiben Energieversorger an Preisgarantien gebunden

Die aktuellen Marktbedingungen führen dazu, dass Strom- und Gasversorger vermehrt die mit ihren Kunden vereinbarten Preise einseitig anpassen oder auch Vertragsverhältnisse vorzeitig beenden wollen – und zwar auch bei Verträgen mit Preisgarantie und fester Vertragslaufzeit. In der Regel berufen sie sich dabei auf eine schwerwiegende Veränderung der Umstände, welche eine Anpassung oder Beendigung des Vertrages erforderlich machen soll (§§ 313, 314 BGB). Das LG Düsseldorf entschied nun in einem Fall, dass ein Energieversorger seine Preise nicht deshalb einseitig anpassen dürfe, weil die Kosten für die Energiebeschaffung gestiegen seien. Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen war per Eilverfahren gegen eine entsprechende Ankündigung dieses Unternehmens an seine Kunden vorgegangen, mit denen es einen Festpreis vereinbart hatte. Ob andere Gerichte in diesen Sachverhalten zu demselben Ergebnis kommen und das wirtschaftliche Risiko hier auf Seiten des Versorgungsunternehmens sehen – und welche Wechselwirkung etwa die Einführung der Gasumlage bei der Beurteilung solcher Sachverhalte hat – wird abzuwarten sein.
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BGH Entscheidung zu Preisanpassungsklauseln

Der BGH hat in einer umfangreichen Entscheidung vom 6. Juli 2022 zu Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen seine bisher Rechtsprechung bestätigt und konkretisiert. Danach ist es für die Einhaltung des an Preisanpassungsklauseln gestellte Transparenzgebot nach § 24 Abs. 4 S. 2 AVBFernwärmeV nicht erforderlich, eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Wärmelieferanten, ins- besondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten im Vertrag aufzunehmen. Zwingend ist jedoch, dass die Preisänderungsklausel den Wärmemarkt angemessen berücksichtigt. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist zudem berechtigt und - soweit es das Kundeninteresse erfordert - verpflichtet, eine von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene Preisänderungsklausel mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. (BGH, Urt. v. 6.7.2022 - Az: VIII ZR 155/21)
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