Speicher haben eine hervorgehobene Rolle im Energiesystem der heutigen Zeit unabhängig davon, ob nun Elektrizität, Wärme oder Gas gespeichert wird. Speicher erhöhen gerade bei einer auf Leitungssystemen beruhenden Energieversorgung die Flexibilität. Insbesondere wird durch den Einsatz von Speichern die Erzeugung und der Verbrauch voneinander entkoppelt und ein wesentlicher Beitrag für die Energiewende geleistet. Speicher können aufgrund ihrer Fähigkeit, sowohl die Ein- als auch Ausspeisung zu regulieren, auch für Multi-Use-Cases verwendet werden.

Im Bereich der Stromspeicher sind derzeit noch eine Vielzahl an Rechtsfragen ungeklärt. Das Energiewirtschaftsgesetz (kurz: EnWG) und das Erneuerbare-Energien-Gesetze (kurz: EEG) sowie darauf beruhende Verordnungen wie bspw. die Stromnetzentgeltverordnung (kurz: StromNEV) oder der Stromnetzzugangsverordnung (kurz: StromNZV) enthalten keine klaren Regelungen oder ein aufeinander abgestimmten System für Stromspeicher. Auch die Neuregelung für eine Eigenversorgung aus Stromspeichern im EEG enthalten derzeit noch eine Vielzahl von Unklarheiten. Hinzu kommen unterschiedliche, zu beachtende Regelungen, die durch die Bundesnetzagentur und zunehmen durch europäische Netzkodizes für die Bereitstellung von Regelenergie (Primärregelleistung (kurz: PRL), Sekundärregelleistung (kurz: SRL) und Minutenreserve (kurz: MRL)) konkretisiert wurden. Auch Gasspeicher unterliegen vergleichbaren Vorschriften des EnWG, wobei in der anwaltlichen Praxis regelmäßig langfristige Gaslieferverträge sowie Bilanzkreisverträge Gegenstand der Beratung sind.

Die Einbindung von Wärmespeicher in Nahwärme- bzw. Fernwärmenetze und in Kombination mit unterschiedlichen Erzeugungsanlagen (bspw. Solarthermie oder Kraft-Wärme-Kopplung) wird ebenfalls durch den Gesetzgeber beeinflusst. Neben dem Anschluss des Wärmespeichers sind insbesondere die Förderbedingungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (kurz: KWKG) oder die Anforderungen an die Wärmelieferung – sofern nicht lediglich die Bereitstellung von Kapazitäten erfolgt – der AVBFernwärmeV Gegenstand der rechtlichen Beratung.

Unser Beratungsangebot erfasst alle Lebenszyklen von Speichern, wobei wir Ihnen Entscheidungsgrundlagen, insbesondere im Zusammenhang mit dem regulatorischen Rahmen, zur Verfügung stellen, und sowohl die Anpassungen aufgrund europäischer Rechtsentwicklung begleiten als auch die notwendigen vertraglichen Grundlagen zu schaffen, die für die Planung, Errichtung und Betrieb der Speicher erforderlich sind. Hinzukommen, wie auch bei sonstigen Erzeugungsanlagen, Fragestellungen zum Netzanschluss, Nutzungsverträge zur Errichtung und Betrieb sowie langfristige Lieferverträge mit den Abnehmern des jeweiligen Energieträgers. Zusätzlich werden etwaige Hindernisse und Ansprüche gegenüber Dritten, bspw. Netzbetreibern, Übertragungsnetzbetreibern, Lieferanten etc. außergerichtlich (auch vor der Clearingstelle EEG oder der BNetzA) und gerichtlich vertreten.

Wir beraten insbesondere Speicherbetreiber, Technologiehersteller, Projektentwickler, Systemintegratoren, Beratungsunternehmen, Handwerksunternehmen, Wohnungsbaugesellschaften, Händler, Prüf- und Zertifizierungsunternehmen sowie Institutionen aus Forschung und Entwicklung. Wir engagieren uns im Bundesverband Energiespeicher e.V., um durch politischen Einfluss rechtliche Hindernisse für die notwendige Errichtung von Kapazitäten von Speichern zu beseitigen.

Für Rückfragen komme Sie gerne auf uns zu.

Aktuelles

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OLG Düsseldorf: Stromspeicher und Netzentgelte

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es sich zwar bei Stromspeichern nicht um dezentrale Stromerzeugungsanlagen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV handelt. Jedoch findet die Regelung zur Inanspruchnahme von vermiedenen Netzentgelten nach Auffassung des Gerichts analog auf Stromspeicher Anwendung, da diese in tatsächlicher Hinsicht zur Vermeidung von Bezug elektrischer Energie aus vorgelagerten Netzebenen beitragen. Auch der Entfall der Netzentgelte für den notwendigen Strombzug aus dem Netz durch den Stromspeicher nach § 118 Abs. 6 EnWG steht der Geltendmachung der vermiedenen Netzentgelten durch den Speicherbetreiber nicht entgegen. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.2.2022 - Az.: 3 Kart 37/21)
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Evaluierungsbericht der Bundesnetzagentur zu bivalenten Stromspeichern

Die BNetzA hat am 29. April 2021 ihren Evaluierungsbericht zu bivalenten Stromspeichern vorgelegt. Gemäß § 61l Absatz 1c EEG evaluiert die BNetzA für Stromspeicher, deren Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist und nicht ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird (bivalente Betriebsweise), die Absätze 1 bis 1b bis zum 31. Dezember 2020 und berichtet der Bundesregierung über die Erfahrungen mit diesen Bestimmungen. Mit der Vorlage dieses Berichts entspricht die Bundesnetzagentur dieser gesetzlichen Vorgabe. Im Ergebnis stellt die BNetzA fest, dass die Regelungen geeignet seien, bei bivalent betriebenen Stromspeichern Doppelbelastungen mit der EEG-Umlage zu vermeiden. Danach hätte die Regelung des § 61l EEG für sich genommen keinen maßgeblichen Einfluss darauf, dass die bivalente Betriebsweise von Stromspeichern bisher die Ausnahme darstelle. Dies ergebe sich nach Auffassung der BNetzA aus einem Zusammenspiel mit vielen, teilweise außerhalb des EEG liegenden Normen her. (BNetzA,Evaluierungsberichtzu bivalenten Stromspeichern gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), v. 29.04.2021)
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Dr. Florian Brahms
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