Die Solarenergie ist einer der Träger der dezentralen und bürgernahen Energiewende. Ob als Aufdachanlage kombiniert mit Stromspeichern in der Wohnungswirtschaft bzw. Gewerbe oder als Freiflächenanlage mit Leistungen von vielen Megawatt- die Möglichkeiten des Einsatzes der Solarenergie zur Strom- als auch zur Wärmeerzeugung in beliebiger Größe haben zu einem großen Erfolg beigetragen. Durch den Umstand, dass die Strom- oder Wärmeerzeugung von der Sonneneinstrahlung abhängig ist und es sich daher um fluktuierende Energiequellen handelt, ist deren Integration sowohl in das Netz als auch in den Strommarkt von besonderen Herausforderungen geprägt.

Im Gegenzug haben sich die gesetzlichen Anforderungen an den Netzanschluss, die finanzielle Förderung und die Eigenversorgung aus diesen Anlagen in den vergangenen Jahren verschärft. Die Komplexität hat hierdurch für Projektierer, Anlagenbetreiber und Netzbetreiber in erheblichen Umfang zugenommen. Neben den regulatorischen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (kurz: EEG), des Energiewirtschaftsgesetzes (kurz: EnWG), Messstellenbetriebsgesetz (kurz: MSBG) sowie darauf beruhenden Verordnungen (bspw. Systemstabilitätsverordnung, Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung) treten zunehmen auch europäische Netzkodizes, die beim Anschluss und Betrieb der Solaranlage zu berücksichtigen sind. Regelmäßige Fragestellungen drehen sich um den Anlagenbegriff im EEG sowie den Ersatz und Austausch von Modulen, wobei insbesondere die Inbetriebnahme der Solarmodule kritisch gewürdigt wird.

In vertraglicher Hinsicht sind eine Vielzahl von unterschiedlichen Verträgen für den Betrieb einer Solaranlage notwendig, wozu Nutzungsverträge für die Freifläche oder Dachfläche, Direktvermarktungsverträge, Finanzierungsverträge, Versicherungsverträge, Gesellschaftsverträge etc. zählen. Sofern zudem besondere Formen der dezentralen Energieversorgung geplant und umgesetzt werden, sind Stromlieferverträge mit Letztverbrauchern oder Pacht- und Betriebsführungsmodelle individuell zu entwickeln. Aus Sicht des Anlagebetreibers sind gerade bei langfristigen Vertragsverhältnissen die Risiken, die im Verlauf von mindesten 20 Jahren Betrieb einer Solaranlage auftreten können, abzubilden.

Wir beraten unsere Mandanten umfassend und forensisch, beginnend bei Projektierern, Grundstücks- oder Dacheigentümer, Anlagenbetreiber, Finanzierer, Netzbetreiber, Messstellebetreiber, Wohnungsbaugesellschaften, Industrie- und Gewerbebetriebe im Zusammenhang mit der Errichtung und Betrieb von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen. Hierbei treten zunehmend neue Energiekonzepte in den Mittelpunkt der anwaltlichen Beratung. Hierzu gehören, neben den bereits klassischen Modellen zur Darstellung der Eigenversorgung im EEG, sowie Direktversorgung, auch Mieterstrommodelle, AGRO-Photovoltaikprojekte, Blockchain, Solarbanken, ähnliche Konzepte zur Umsetzung einer dezentralen Energiewende ohne Inanspruchnahme einer Förderung des EEG.

Für Solaranlagen können wir zudem die gesamte baurechtliche notwendige Vertragskonstruktion mit Generalübernehmerverträgen übernehmen, auch unter Einbeziehung von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). Auch Gewährleistungsrechte und Garantien werden für den Anlagenbetreiber bzw. Eigentümer der Photovoltaikanlage als auch für den Projektierer gegenüber bspw. den Herstellern der Module oder Elektrofachbetrieben notwendig (Fälle von Schneckenspuren, Delamination, Browning etc.), wobei wir sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich Ihre Interessen durchsetzen.

Kommen Sie bei Fragen zu unserem Beratungsangebot gerne auf uns zu.

Aktuelles

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| Solarenergie

Ortsverschieden belegene Photovoltaikanlagen als Teilbetriebe?

Mit Beschluss vom 13. Juni 2022, veröffentlicht am 1. September 2022, hat der X. Senat des BFH entschieden, dass die Beurteilung der Frage, ob Photovoltaikanlagen, die ein Steuerpflichtiger auf mehreren – nicht benachbarten – Grundstücken betreibt, ertragsteuerrechtlich als unselbständige Betriebsteile eines einheitlichen Gewerbebetriebs oder aber als begünstigt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG veräußerbare Teilbetriebe anzusehen sind, nach den hierfür geltenden herkömmlichen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beurteilen ist. Hierfür hat die höchstrichterliche Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt: Die Annahme jeweils selbständiger Gewerbebetriebe bei mehreren gewerblichen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen erfordert deren vollkommene Eigenständigkeit. Eine Verbindung darf im Wesentlichen nur in der Person des Steuerpflichtigen bestehen; dieser muss die Betriebe nebeneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen lassen. Maßstab dafür, ob es sich um mehrere rechtlich selbständige Tätigkeiten oder um einen einheitlichen Betrieb (mit mehreren Betriebszweigen) handelt, ist zunächst die Gleich- bzw. Ungleichartigkeit der Betätigungen. Weder rechtlich vollkommen selbständige Gewerbebetriebe noch bloße Betriebszweige sind – insofern in der Mitte stehend – die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 in Verbindung mit Abs. 4 und § 34 EStG steuerbegünstigt veräußerbaren Teilbetriebe. Der steuerrechtliche Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. BFH, Beschluss vom 13. Juni 2022, X B 148/21
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Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage zu gewähren ist. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist. Umsatzsteuerlich zählt ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2020, 12 K 418/18, veröffentlicht am 26. August 2022
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