
Kompetenzen Solarenergie
Die Solarenergie ist einer der Träger der dezentralen und bürgernahen Energiewende. Ob als Aufdachanlage kombiniert mit Stromspeichern in der Wohnungswirtschaft bzw. Gewerbe oder als Freiflächenanlage mit Leistungen von vielen Megawatt- die Möglichkeiten des Einsatzes der Solarenergie zur Strom- als auch zur Wärmeerzeugung in beliebiger Größe haben zu einem großen Erfolg beigetragen. Durch den Umstand, dass die Strom- oder Wärmeerzeugung von der Sonneneinstrahlung abhängig ist und es sich daher um fluktuierende Energiequellen handelt, ist deren Integration sowohl in das Netz als auch in den Strommarkt von besonderen Herausforderungen geprägt.
Im Gegenzug haben sich die gesetzlichen Anforderungen an den Netzanschluss, die finanzielle Förderung und die Eigenversorgung aus diesen Anlagen in den vergangenen Jahren verschärft. Die Komplexität hat hierdurch für Projektierer, Anlagenbetreiber und Netzbetreiber in erheblichen Umfang zugenommen. Neben den regulatorischen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (kurz: EEG), des Energiewirtschaftsgesetzes (kurz: EnWG), Messstellenbetriebsgesetz (kurz: MSBG) sowie darauf beruhenden Verordnungen (bspw. Systemstabilitätsverordnung, Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung) treten zunehmen auch europäische Netzkodizes, die beim Anschluss und Betrieb der Solaranlage zu berücksichtigen sind. Regelmäßige Fragestellungen drehen sich um den Anlagenbegriff im EEG sowie den Ersatz und Austausch von Modulen, wobei insbesondere die Inbetriebnahme der Solarmodule kritisch gewürdigt wird.
In vertraglicher Hinsicht sind eine Vielzahl von unterschiedlichen Verträgen für den Betrieb einer Solaranlage notwendig, wozu Nutzungsverträge für die Freifläche oder Dachfläche, Direktvermarktungsverträge, Finanzierungsverträge, Versicherungsverträge, Gesellschaftsverträge etc. zählen. Sofern zudem besondere Formen der dezentralen Energieversorgung geplant und umgesetzt werden, sind Stromlieferverträge mit Letztverbrauchern oder Pacht- und Betriebsführungsmodelle individuell zu entwickeln. Aus Sicht des Anlagebetreibers sind gerade bei langfristigen Vertragsverhältnissen die Risiken, die im Verlauf von mindesten 20 Jahren Betrieb einer Solaranlage auftreten können, abzubilden.
Wir beraten unsere Mandanten umfassend und forensisch, beginnend bei Projektierern, Grundstücks- oder Dacheigentümer, Anlagenbetreiber, Finanzierer, Netzbetreiber, Messstellebetreiber, Wohnungsbaugesellschaften, Industrie- und Gewerbebetriebe im Zusammenhang mit der Errichtung und Betrieb von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen. Hierbei treten zunehmend neue Energiekonzepte in den Mittelpunkt der anwaltlichen Beratung. Hierzu gehören, neben den bereits klassischen Modellen zur Darstellung der Eigenversorgung im EEG, sowie Direktversorgung, auch Mieterstrommodelle, AGRO-Photovoltaikprojekte, Blockchain, Solarbanken, ähnliche Konzepte zur Umsetzung einer dezentralen Energiewende ohne Inanspruchnahme einer Förderung des EEG.
Für Solaranlagen können wir zudem die gesamte baurechtliche notwendige Vertragskonstruktion mit Generalübernehmerverträgen übernehmen, auch unter Einbeziehung von der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B). Auch Gewährleistungsrechte und Garantien werden für den Anlagenbetreiber bzw. Eigentümer der Photovoltaikanlage als auch für den Projektierer gegenüber bspw. den Herstellern der Module oder Elektrofachbetrieben notwendig (Fälle von Schneckenspuren, Delamination, Browning etc.), wobei wir sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich Ihre Interessen durchsetzen.
Kommen Sie bei Fragen zu unserem Beratungsangebot gerne auf uns zu.
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Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage
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