Die Sektorenkopplung ist ein wesentlicher Eckpfeiler der Energiewende, um die unterschiedlichen Flexibilitäten der Sektoren Strom, Gas, Wärme und Verkehr nutzbar zu machen. Hierbei geht es in diesem Bereich, der eine Vielzahl neuer Geschäftsfelder aufzubieten hat, gerade um die Schnittstellen zwischen den unterschiedlichen Sektoren, die ganz unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen folgen. Zu den Anwendungsbereichen der Sektorenkopplung gehören u.a. Power-to-Gas (PtG), Power-to-Heat (PtH) oder auch Power-to-Liquid (PtL).

Durch eine konsequente Umsetzung einer Sektorenkopplung als auch der Nutzung von Stromspeichern, können gerade fluktuierende Erneuerbare-Energien, wie Solar- und Windenergie, in eine andere Energieform umgewandelt werden und müssten nicht abgeregelt werden. Hierbei kann die Abregelung sowohl netztechnisch bedingt sein aber auch durch bspw. negative Strompreise am Strommarkt. In diesen Fällen fällt, unter bestimmten Voraussetzungen, der Anspruch auf die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) weg.

Der Wechsel von einem Sektor zu einem anderen Sektor – bspw. von Elektrizität zur Wärme – kann diverse rechtliche Fragestellungen aufwerfen, beginnend mit dem Netzanschluss, Anfall von Steuern und staatlich veranlassten Umlagen (EEG-Umlage, Stromsteuer, Offshore-Haftungsumlage, KWKG-Umlage, Umlage nach § 18 Abs. 2 AbLaV, Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, Konzessionsabgaben etc.). Ferner sind Befreiungstatbestände bspw. von Netzentgelten und den jeweiligen Umlagen stets zu prüfen, um eine langfristige Investition in ein solches Projekt tragfähig ausgestaltet zu können.

Auch sind die einzelnen Lieferverhältnisse sauber abzubilden. So dürfte gerade die Wärmequelle, die bspw. in ein Fernwärmenetz einspeist, zur Folge haben, dass der Fernwärmelieferant mit seinen Endkunden die Preisanpassungsklausel nach § 24 AVBFernwärmeV anzupassen hätte, da sich Markt- und Kostenelement zur bisherigen Wärmebereitstellung ändern. Damit ggf. die EEG-Umlage im Wege der Eigenversorgung zudem verringert werden kann, müsste insbesondere auch sichergestellt sein, dass der Stromerzeuger und der Stromverbraucher identische sind, d.h. der Elektrokessel oder die Wärmepumpe müssen durch dieselbe natürlich oder juristische Person betrieben werden.

Neben den regulatorischen Fragen, die sich aus den unterschiedlichen Rechtsregimen ableiten, ist die Ausgestaltung langfristiger Lieferverträge eine unserer wesentlichen Aufgaben. Doch auch Grundstücksnutzungsverträge zur Verlegung von Leitungen- sowohl auf privaten als auch öffentlich-rechtlichen Grundstücken, die Vereinbarung von Kooperationsverträge und die Beratung von Joint-Ventures sind weitere grundlegende Tätigkeiten unserer Rechtsanwälte. Gerne beraten wir in diesem Zusammenhang Projektierer, Finanzierer, Energieversorgungsunternehmen, Betreiber von Fernwärme- und Stromnetzen, Contractoren, Wärmelieferanten, Anlagenbetreiber, Grundstückseigentümer und Letztverbraucher.

Kommen Sie gerne mit Rückfragen hinsichtlich dieses zukunftsträchtigen Geschäftsfeldes auf uns zu.

Aktuelles

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| Sektorenkopplung

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz „GEIG“ wurde am 12.02.2021 vom Bundestag beschlossen.

Das (nicht zustimmungsbedürftige) Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren. Der Ausbau von Elektromobilität ist Teil der Klimaschutzprogramms der Bundesregierung. Eine steigende Anzahl von Elektrofahrzeugen benötigt jedoch auch ausreichend Ladeinfrastruktur. Das GEIG richtet sich an Gebäudeeigentümer und sieht vor, dass Gebäude mit größeren Parkplätzen einen bestimmten Anteil dieser Parkplätze zukünftig mit Ladeinfrastruktur ausstatten müssen. Diese Verpflichtung gilt vor allem für Neubauten, aber zum Teil auch für Bestandsgebäude, die umfangreich renoviert werden. Ihre Verletzung stellt eine Ordnungswidrigkeit das und ist bußgeldbewehrt. Erwähnenswert: Auch im GEIG (wie im EEG und im GEG) findet sich der Quartiersgedanke wieder: für Gebäude, die in einem „räumlichen Zusammenhang“ stehen, kann eine gemeinsame Ladeinfrastruktur vorgesehen werden.
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| Sektorenkopplung

BSH legt Entwurf des Flächenentwicklungsplans 2020 vor – Start der Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Nationale Wasserstoffstrategie (NWS) hat als Maßnahme zur Förderung der Erzeugung von grünem Wasserstoff insbesondere die verstärkte Ausweisung von Flächen, die für die Offshore-Produktion von Wasserstoff bzw. PtX genutzt werden können, die dafür notwendige Infrastruktur und Möglichkeiten für zusätzliche Ausschreibungen für die Erzeugung von erneuerbaren Energien definiert. Am 4. September 2020 hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) die Auslegung des Entwurfs des Flächenentwicklungsplans 2020 und der Entwürfe der Umweltberichte (Nord- und Ostsee) im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung bekanntgemacht. Diese Fortschreibung beinhaltet „sonstige Energiegewinnungsbereiche“ im Sinne von § 5 Abs. 2a WindSeeG.
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Julian Kleinformat

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