Die Sektorenkopplung ist ein wesentlicher Eckpfeiler der Energiewende, um die unterschiedlichen Flexibilitäten der Sektoren Strom, Gas, Wärme und Verkehr nutzbar zu machen. Hierbei geht es in diesem Bereich, der eine Vielzahl neuer Geschäftsfelder aufzubieten hat, gerade um die Schnittstellen zwischen den unterschiedlichen Sektoren, die ganz unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen folgen. Zu den Anwendungsbereichen der Sektorenkopplung gehören u.a. Power-to-Gas (PtG), Power-to-Heat (PtH) oder auch Power-to-Liquid (PtL).

Durch eine konsequente Umsetzung einer Sektorenkopplung als auch der Nutzung von Stromspeichern, können gerade fluktuierende Erneuerbare-Energien, wie Solar- und Windenergie, in eine andere Energieform umgewandelt werden und müssten nicht abgeregelt werden. Hierbei kann die Abregelung sowohl netztechnisch bedingt sein aber auch durch bspw. negative Strompreise am Strommarkt. In diesen Fällen fällt, unter bestimmten Voraussetzungen der Anspruch auf die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) weg.

Der Wechsel von einem Sektor zu einem anderen Sektor – bspw. von Elektrizität zur Wärme – kann diverse rechtliche Fragestellungen aufwerfen, beginnend mit dem Netzanschluss, Anfall von Steuern und staatlich veranlassten Umlagen (EEG-Umlage, Stromsteuer, Offshore-Haftungsumlage, KWKG-Umlage, Umlage nach § 18 Abs. 2 AbLaV, Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, Konzessionsabgaben etc.). Ferner sind Befreiungstatbestände bspw. von Netzentgelten und den jeweiligen Umlagen stets zu prüfen, um eine langfristige Investition in ein solches Projekt tragfähig ausgestalten zu können.

Auch sind die einzelnen Lieferverhältnisse sauber abzubilden. So dürfte gerade die Wärmequelle, die bspw. in ein Fernwärmenetz einspeist, zur Folge haben, dass der Fernwärmelieferant mit seinen Endkunden die Preisanpassungsklausel nach § 24 AVBFernwärmeV anzupassen hätte, da sich Markt- und Kostenelement zur bisherigen Wärmebereitstellung ändern. Damit ggf. die EEG-Umlage im Wege der Eigenversorgung zudem verringert werden kann, müsste insbesondere auch sichergestellt sein, dass der Stromerzeuger und der Stromverbraucher identische sind, d.h. der Elektrokessel oder die Wärmepumpe müssen durch dieselbe natürliche oder juristische Person betrieben werden.

Neben den regulatorischen Fragen, die sich aus den unterschiedlichen Rechtsregimen ableiten, ist die Ausgestaltung langfristiger Lieferverträge eine unserer wesentlichen Aufgaben. Doch auch Grundstücksnutzungsverträge zur Verlegung von Leitungen- sowohl auf privaten als auch öffentlich-rechtlichen Grundstücken, die Vereinbarung von Kooperationsverträgen und die Beratung von Joint-Venture sind weitere grundlegende Tätigkeiten unserer Rechtsanwälte. Gerne beraten wir in diesem Zusammenhang Projektierer, Finanzierer, Energieversorgungsunternehmen, Betreiber von Fernwärme- und Stromnetzen, Contractoren, Wärmelieferanten, Anlagenbetreiber, Grundstückseigentümer und Letztverbraucher.

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