Auch der Wandel im Verkehrssektor hat begonnen, wobei die Mobilität, sei es zu Land, zu Luft oder zu Wasser im Hinblick auf die Erreichung der Klimaziele erheblichen Veränderungen unterliegen wird. Zu den wesentlichen Entwicklungen im Bereich der Mobilität gehört vor allem der Wandel in der Automobilbranche vom Verbrennungsmotor zum Elektroantrieb.

Wir beraten unsere Mandanten bei allen Fragestellungen rund um das Thema Elektromobilität, wobei ein großer Fokus auf den Ausbau der Ladeinfrastruktur sowie Forschung und Entwicklung gelegt wird. Dabei entwickeln wir für Sie individuelle Konzepte, die das Betreiben von Ladepunkten ggf. in Kombination mit eigenen Erzeugungsanlagen (bspw. Solaranlagen, Stromspeichern etc.) ermöglicht. Soweit gewisse Kapazitäten nicht selbst in Ihrem Unternehmen aufgebaut werden können, ist dennoch eine aktive Rolle an wirtschaftlich sinnvollen Konzepten möglich. Als mögliche Partner kommen dabei unter anderem Elektromobilitätsbetreiber (sog. Elektro-Mobility-Provider) und externe Ladeinfrastrukturbetreiber in Betracht, bei denen wir die entsprechenden Kooperationsverhandlungen begleiten. Auch die Abwicklung von Stromlieferungen, Nutzung von Flächen die im Dritteigentum stehen und die Begleitung von der Erstellung von Mess- und Abrechnungsprozessen begleiten wir hierbei aktiv. Der sogenannte Prosumer, der selbst den Strom erzeugt um ihn dann selbst u.a. in seinem Elektroauto zu verbrauchen, ist häufig Mittelpunkt der diesseitig rechtlich zu analysierenden Sachverhalte.

Zu unseren Mandanten gehören dabei Projektierer, Betreiber von Erneuerbaren Energien Anlagen, Energieversorgungsunternehmen, Industrieunternehmen, Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften, Hauseigentümer, öffentliche Einrichtungen, Automobilunternehmen bzw. deren Zulieferer und Unternehmen, die es sich zum Ziel gesetzt haben das Thema Elektromobilität zu fördern und zugleich ihren Mietern, den Eigentümern bzw. Arbeitnehmern eine weitere Möglichkeit zum Beladen ihrer Elektrofahrzeuge zu bieten bzw. einen eigenen nachhaltigen Fuhrpark aufzubauen. Dies dürfte zukünftig auch für den Transport von Gütern und Personen mittels Drohnen für Logistikunternehmen zu einem weiteren Spannungsfeld neben dem aus den Luftfahrtsrecht zu beachtenden Bestimmungen führen. Schließlich beraten wir unsere Mandanten hinsichtlich der Teilnahme und Inanspruchnahme staatlicher Förderprogramme, die die Umsetzung eines umfangreichen Konzepts finanziell wesentlich erleichtern können.

Darüber hinaus zeigen wir unsere Mandanten alle Schnittpunkte auf, welche das Erneuerbare-Energien-Gesetz, Energiewirtschaftsgesetz, Baurecht und das Stromsteuergesetz betreffen und beraten sie dahingehend. Aber auch bei Fragestellungen, die insbesondere im Rahmen der „erweiterten Gewerbesteuerkürzung“ und allgemeinen Steuerfragen, aber auch hinsichtlich des Datenschutz- und Vergaberechts sowie des Straßen- und Verkehrsrechts aufkommen können, sind wir beratend tätig. Gerade das jüngst novellierte Datenschutzrecht ist bei der Abwicklung von Stromlieferungen an Dritte zu betrachten und sauber abzubilden.

Zusammenfassend haben wir es uns zum Ziel gemacht, unserer Mandantschaft bei den vielen Umsetzungsmöglichkeiten, die das Thema Elektromobilität zu bieten hat, ein optimales maßgeschneidertes Einzelfallkonzept zu erstellen und Sie bei der Umsetzung des Konzepts vollumfänglich zu begleiten und zu beraten. Dies umfasst sowohl den regulatorischen Rahmen als auch die vertragliche Ausgestaltung mit Kooperationspartnern.

Aktuelles

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| Elektromobilität

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz „GEIG“ wurde am 12.02.2021 vom Bundestag beschlossen.

Das (nicht zustimmungsbedürftige) Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren. Der Ausbau von Elektromobilität ist Teil der Klimaschutzprogramms der Bundesregierung. Eine steigende Anzahl von Elektrofahrzeugen benötigt jedoch auch ausreichend Ladeinfrastruktur. Das GEIG richtet sich an Gebäudeeigentümer und sieht vor, dass Gebäude mit größeren Parkplätzen einen bestimmten Anteil dieser Parkplätze zukünftig mit Ladeinfrastruktur ausstatten müssen. Diese Verpflichtung gilt vor allem für Neubauten, aber zum Teil auch für Bestandsgebäude, die umfangreich renoviert werden. Ihre Verletzung stellt eine Ordnungswidrigkeit das und ist bußgeldbewehrt. Erwähnenswert: Auch im GEIG (wie im EEG und im GEG) findet sich der Quartiersgedanke wieder: für Gebäude, die in einem „räumlichen Zusammenhang“ stehen, kann eine gemeinsame Ladeinfrastruktur vorgesehen werden.
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| Elektromobilität

BGH konkretisiert die Anforderungen an eine technische Einrichtung im EEG

Mit Urteil vom 14.01.2020 hat der BGH die Anforderungen an eine technische Einrichtung im Sinne des des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 konkretisiert und vorgegeben, dass die dem Netzbetreiber nur das ferngesteuerte Abschalten einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglichende Einrichtung nicht genügt. Die technische Einrichung muss dem Netzbetreiber die Reduzierzugn der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert ermöglichen; ein allein vollständiges An- und Ausschalten genügt hingegen nicht. (BGH, Urt. v. 14.01.2020 - Az.: XIII ZR 5/19)
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