Die Bioenergie als einer der wesentlichen Eckpfeiler der Energiewende verringert sowohl im Wärme- als auch im Stromsektor CO2-Emissionen. Zudem bieten viele Bioenergieanlagen (Biogas, Biomethan, feste- oder flüssige Biomasse) ein erhebliches Potenzial um die notwendige Flexibilität im Strommarkt zu gewährleisten. Die durch den Gesetzgeber auferlegten Restriktionen im Rahmen des EEG beginnend mit dem EEG 2014 führten jedoch zu einem erheblichen Rückgang der Neuerrichtungen von Bioenergieanlagen.

Gleichwohl ist der Beratungsbedarf im Bereich der Bioenergie nach wie vor groß. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber viele Rechtsbegriffe der gerichtlichen Auslegungen überlassen hat und hierdurch zu einer rechtlichen Unsicherheit bei der Investition in Biogasanlage beigetragen hat. Insoweit sind auch nach wie vor Netzanschlussfragestellungen, Inbetriebnahmebegriff, Anlagenbegriff sowie Satelliten-BHKW und Fragestellungen der Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Boni (bspw. Flexibilitätsprämie, Güllebonus, NawaRo-Bonus und KWKG-Bonus) und die Anforderungen an Umweltgutachten teilweise ungeklärt.

Das Versetzen von einzelnen BHKW, die bspw. aus einer Insolvenz heraus gekauft werden, muss im Hinblick auf die von der Clearingstelle EEG und der Rechtsprechung geschärften Auslegungsgrundsätze für die Höchstbemessungsleistung und für den Anlagenbegriff geprüft und mit dem Netzbetreiber – soweit möglich – abgestimmt werden. Die Ausschreibung für Bestandsanlagen im EEG greift ebenfalls auf, zum Teil ungeklärte, Rechtsbegriff zurück, wobei bereits die Komplexität des Fördersystems eine umfangreiche Prüfung erfordert. Die Wahrnehmung der Interessen der Betreiber sowohl gerichtlich, außergerichtlich oder auch im Rahmen von Verfahren vor der Clearingstelle EEG übernehmen wir gerne.

In vertraglicher Hinsicht werden durch unsere Rechtsanwälte eine Vielzahl von Verträgen für Biogas-, Biomethan- bzw. Biomasseanlagen konzipiert, um die jeweiligen Verantwortlichkeiten und Haftungen abgrenzen zu können. Zudem werden die Lieferverträge mit externen Landwirten oder Wärmelieferverträge mit den Letztverbrauchern beratend begleitet, um gerade etwaige Preisanpassungsklauseln für beide Parteien sachgerecht regeln und praxisnah ausgestalten zu können. Technische und/oder kaufmännische Betriebsführungsverträge als aus Generalübernehmerverträge zur Errichtung von Biogasanlagen gehören regelmäßig zu unserem Prüfumfang. Zudem übernehmen wir gerichtlich als auch außergerichtlich die Durchsetzung von Mängel an Biogasanalagen bzw. BHKWs gegenüber den Lieferanten, Herstellern oder Generalübernehmern.

Kommen Sie bei Rückfragen gerne auf uns zu.

Aktuelles

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OLG Brandenburg zum Nachweis des Gülle- und NawaRo-Bonus bei Biogasanlagen

Das OLG Brandenburg hat mit seiner Entscheidung vom 8. Juni 2021 seine bisherige Rechtsprechung zur Nachweisführung beim Güllebonus und beim Bonus für nachwachsende Rohstoffe (NawaRo-Bonus) bestätigt und konkretisiert. Der Anspruch des Betreibers einer Biogasanlage entfällt endgültig auf den NawaRo- und Güllebonus nach Abschnitt VII Nr. 2 der Anlage 2 zum EEG 2009 mit Wirkung für die Zukunft wenn die Voraussetzungen in einem davor liegenden Zeitraum nicht durchgängig nachgewiesen werden konnten. Die Einträge im Einsatzstofftagebuch sind so zeitnah und umfassend vorzunehmen, dass der Nachweisfunktion Genüge getan wird. Nachträgliche Korrekturen von Eintragungen und Änderungen sowie ergänzende Nachweise bei Unklarheiten oder Lücken sind nicht möglich und können auch nicht durch Zeugenbeweis oder ein Umweltgutachten bei Gericht ersetzt werden. Das EEG verlange zudem einen Nachweis nicht nur über die Art und Menge der eingesetzten Stoffe, sondern auch über deren Herkunft. (OLG Brandenburg, Urt. v. 08.06.2021 - Az.: 6 U 111/19)
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FG Niedersachsen zur umsatzsteuerlichen Einordnung der Marktprämie

Die Beantwortung der Frage, ob die Marktprämie nach § 33g Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 34 Abs. 1 EEG 2014 als echter Zuschuss oder Entgelt von dritter Seite einzuordnen ist, ist umstritten. Die OFD Niedersachsen vertrat in der Verfügung vom 13.03.2012 die Auffassung, es handele sich bei der Marktprämie um Entgelt von dritter Seite. Die Gegenauffassung, wonach es sich bei der Marktprämie um einen nicht steuerbaren Zuschuss handele, wird insbesondere vom BMF seit dem Schreiben vom 6.11.2012 vertreten. Das FG Niedersachsen hat sich mit Beschluss vom 17.02.2020 der Bewertung des BMF angeschlossen mit der Begründung, es handele sich um einen Zuschuss zur Förderung der Stromerzeuger aus volkswirtschaftlichen Gründen, für überzeugend. Eine Förderung der Stromkäufer stehe ersichtlich nicht im Vordergrund. Die Subvention der Marktprämie komme nicht den Stromkunden zugute, sondern solle helfen, die Nachteile des Stromproduzenten bei einer Direktvermarktung auszugleichen. (FG Niedersachsen, Beschl. v. 17.02.2020 - Az.: 11 V 348/19)
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Dr. Florian Brahms
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