Publikationen
Veröffentlichungen unserer Rechtsanwälte
Das Energierecht ist eine interdisziplinäre Materie, die unter anderem Schnittmengen mit dem allgemeinen Wirtschaftsrecht, dem Gesellschaftsrecht, dem Verwaltungsrecht, dem Baurecht, dem Vergaberecht und dem Energiesteuerrecht hat.
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„In höchstem Maße komplex – Der Referentenentwurf zum EEG 2021: eine erste juristische Einschätzung“ von Brahms
Ganz knapp vor Drucklegung dieser Ausgabe lag der Referentenentwurf zur EEG-Novelle vor. Für PHOTON nimmt der Energierechtsexperte Florian Brahms eine erste Analyse vor, von der man nur hoffen kann, dass sie vorläufig bleibt: Es gibt reichlich Änderungsbedarf. In seiner jetzigen Fassung würde das »EEG 2021« die angestrebten Ausbauziele nicht absichern, sondern sie durch zusätzliche Hindernisse vor allem für das extrem wichtige Segment der mittelgroßen Aufdachanlagen gefährden. […]
Autor:
in: Photon – Das Solarstrom-Magazin 10/2020, S. 32 f.
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OLG Düsseldorf: Konkretisierung der Anforderungen an eine Kundenanlage i. S.d. § 3 Nr. 24 a EnWG im Nachgang zum Beschluss des BGH (12.11.2019, Az: EnVR 65/18) von Brahms
Für eine Antragsbefugnis in einem Missbrauchsverfahren nach § 31 Abs. 1 EnWG kommt es nicht auf das Eigentum an den Stromleitungen an. Vielmehr genügt für die Annahme einer erforderlichen Interessenberührung, dass die Zuordnung von Zählpunkten aufgrund des Verneinens des Vorliegens einer Kundenanlage verweigert wurde.
Die Frist für eine Entscheidung nach § 31 Abs. 3 EnWG dient dem Schutz des Antragsstellers, der bei Überschreitung dieser Frist durch eine Untätigkeitsbeschwerde nach § 75 Abs. 3 S. 2 EnWG reagieren kann. Die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung der BNetzA bleibt hiervon unberührt. […]
Autor:
EWeRK 2020, S. 162 ff.
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„Was wäre, wenn der 52-Gigawatt-Deckel doch nicht rechtzeitig fällt?“ von Brahms
Dass der 52-Gigawatt-Deckel in absehbarer Zeit erreicht würde, war bereits vor zwei Jahren in der Branche und auch in der Politik diskutiert worden. Warum dennoch die gesetzliche Entscheidung zur Fortführung der Förderung über die 52 Gigawatt hinaus derart lange hinausgezögert wurde, ist kaum nachvollziehbar angesichts der Gefahr des Verlustes von Arbeitsplätzen, Know-how und des Verfehlens der gesetzten Klimaziele. Und dann wird – in letzter Minute vor der endlich doch noch angekündig-ten Beschlussfassung durch den Gesetz-geber – eine Verfassungsbeschwerde eingereicht und gleichzeitig deren Rücknahme für den Fall in Aussicht gestellt, dass der Gesetzgebungsprozess noch rechtzeitig abgeschlossen wird. Aber eins nach dem anderen: […]
Autor:
in: Photon – Das Solarstrom-Magazin 7/2020, S. 30 ff.
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Anmerkung zu OLG Stuttgart vom 26.03.2020 – Zum Anspruch einer Kommune auf Übereignung des Fernwärmenetzes von Frohberg
Dieses sowohl materiellrechtlich als auch prozessual interessante Urteil des OLG Stuttgart vom 26. 3. 2020 befasst sich mit maßgeblichen Rechtsfragen im Streit um das Fernwärmenetz in Stuttgart nach Auslaufen des Wegenutzungsvertrags.
Klägerin dieses Rechtsstreits ist, was allgemein bekannt sein dürfte, die Stadt Stuttgart, Beklagte ist die EnBW. Die Parteien verband ein Konzessionsvertrag aus dem Jahre 1994, der am 31.12.2013 endete und keine Regelung darüber enthielt, was nach dem Auslaufen dieses Vertrages mit den Fernwärmeversorgungsanlagen der Beklagten geschehen soll, die sich in oder auf den Grundstücken der Klägerin befinden (Endschaftsklausel). (…)
Autor:
in: CuR 2020/02
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„Zulässige Größe und räumliche Ausdehnung einer Kundenanlage“ von Nebel
Auf die BGH-Entscheidung „Utbremer Ring“ hat die Praxis lange gewartet. Die bereits gefallenen obergerichtlichen Entscheidungen wurden intensiv diskutiert, es fehlte eine letztinstanzliche Entscheidung über die zulässige räumliche Ausdehnung, die zulässige Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher und die zulässige Menge an durchgeleiteter Energie bei Kundenanlagen. […]
Autor:
Die Heizkostenabrechnung, Nr. 4 2020, 34. Jahrgang
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„Auslegung des Begriffs der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG („Gewoba“)“ von Nebel
Der BGH hat mit dem vorliegenden Urteil eine lang erwartete Entscheidung über die Auslegung
des Begriffs der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG getroffen. Kundenanlagen sind netzähnliche Stromleitungen, die kein Bestandteil des energiewirtschaftsrechtlich regulierten Netzbetriebs sind. Sie bilden das Rückgrat von urbanen und dezentralen Energieversorgungskonzepten. Zum einen, weil die meisten dezentralen Energiekonzepte nur bei Entfall der Netzentgelte und -umlagen wirtschaftlich betrieben werden können, zum anderen, weil der Betrieb eines regulierten Netzes die Wohnungswirtschaft überfordern würde. Kontrovers diskutiert wurde in jüngster Zeit über die zulässige räumliche Ausdehnung, die zulässige Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher und diezulässige Menge an durchgeleiteter Energie bei Kundenanlagen. […]Autor:
juris PraxisReport Umwelt- und Planungsrecht 03/2020
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„Unbedingt noch erledigen: Stromsteuerbefreiungen für Eigenverbrauch – auch durch Dritte – müssen sofort beantragt werden“ von Frohberg
Seit Juli gelten Änderungen im Stromsteuergesetz, die auch Photovoltaikanlagen betreffen. Wer selbst verbrauchten Strom von der Steuer befreien lassen will, muss eine Erlaubnis beantragen. Das Thema ist komplex und die Auswirkungen sind in der Praxis nicht hinreichend reflektiert worden. Es wurden bislang deutlich weniger Anträge gestellt, als es nach Einschätzung der Behörden voraussichtlich hätten sein müssen, und am 31. Dezember 2019 läuft die Frist ab.
Autor:
in: Photon – Das Solarstrom-Magazin 12/2019, S. 38.
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„Regelenergie: Vom Mischpreisverfahren zurück zum Leistungspreisverfahren“ von Zorn
Zugleich Besprechung von OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22. 7. 2019 – VI-3 Kart 806/18 [V]
Das Stromnetz unterliegt starken Schwankungen, die es in Abhängigkeit zum Strombedarf bzw. der Stromnachfrage entsprechend auszugleichen gilt. Der dafür zuständige Regelenergiemarkt kann, um die erforderliche Netzstabilität zu gewährleisten, innerhalb von Sekunden (Primärreserve), fünf Minuten (Sekundärreserve) oder Viertelstunden (Minutenreserve) eingreifen. Basierend auf einem täglichen Gebotsverfahren können präqualifizierte Akteure am Regelenergiemarkt im Rahmen der Sekundär- und Minutenreserve teilnehmen.REE 19-03 Beitrag Zorn
in: REE 3/2019, S. 117 ff.
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„Wohnungsbaugesellschaften als Kooperationspartner zum Aufbau von Ladeinfrastrukturen“ von Brahms/Zorn
Der notwendige Aufbau der erforderlichen Ladeinfrastruktur für das Erreichen der Mobilitätswende durch den Umstieg auf Elektromobilität wurde durch den Gesetzgeber bereits erkannt. Insoweit wurde beispielsweise mit einem Betreiber von Autobahnraststätten ein flächendeckendes Ladenetz vereinbart. Daneben hat aber die Nationale Plattform Elektromobilität (NPE) die Notwendigkeit des Ausbaus einer privaten Ladeinfrastruktur für den Erfolg der Mobilitätswende hervorgehoben und den Bedarf von 3,5 Millionen privaten Ladepunkten im Rahmen des Fortschrittsberichts 2018 angemeldet [1]. Die bisherige Möglichkeit, am öffentlichen Straßenrand Elektrofahrzeuge mit Strom zu versorgen, kann aufgrund der fortschreitenden Entwicklung des Elektromobilitätsmarkts, nicht allein zielführend sein. Im Bereich des Aufbaus der privaten Ladeinfrastruktur kommen insbesondere Ladesäulen am Arbeitsplatz, an Einkaufszentren oder direkt vor der Haustür in Betracht. Letzteres scheint besonders interessant, da eine Ladung jederzeit, vorzugsweise über Nacht, wenn das Fahrzeug nicht in Verwendung ist, möglich ist. […]
Autor:
eMobilJournal Jahrgang 02, Juli 2019, S. 10 ff.
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„Wohnungsbauunternehmen als Betreiber von Ladesäulen“ von Zorn
Einen Überblick über den bestehenden Rechtsrahmen geben und zugleich mögliche Varianten zur
Umsetzung in der Wohnungswirtschaft aufzeigen soll der folgende Beitrag rund um das Thema
„Wohnungsbauunternehmen als Betreiber von Ladesäulen“. Der Fokus liegt hierbei gerade auf der
Umsetzung im privaten, nicht öffentlich zugänglichen Bereich. Gleichwohl wird auch der Rechtsrahmen
für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur skizziert. […]in: GI Gebäudetechnik in Wissenschaft und Praxis 3/2019, S. 254 ff.
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