• „EEG 2021: Änderungen im Überblick – Das Erneuerbare-Energien-Gesetz im Gebäudesektor“ von Brahms

    „Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021 ist am 01.01.2021 nach einem verhältnismäßig zügigen Gesetzgebungsprozess in Kraft getreten und gerade zum Ende hin, d. h. Mitte Dezember 2020, wurden noch wesentliche Änderungen und Anpassungen zum ursprünglichen Entwurf vorgenommen. Der erste Entwurf war wenig ambitioniert und griff grundlegende Entwicklungen in der Energiewirtschaft nicht auf. Die wesentlichen Schwerpunkte des EEG 2021 gegenüber dem EEG 2017, die den Gebäudesektor betreffen, sind insbesondere die getrennte Ausschreibung von Gebäude- und Freiflächenanlagen, die Digitalisierung des Messwesens und der Steuerung in Anlehnung an das Messstellenbetriebsgesetz (MSBG), die weitergehende Förderung von „ausgeförderten Anlagen“, die Erweiterung der Eigenversorgung und die Anpassung der Förderung von Mieterstrom. […]“

    Autor: Dr. Florian Brahms

    GEG Baupraxis Fachmagazin für energieeffiziente und ressourcenschonende Neu- und Bestandsbauten Ausgabe März / April 2021

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  • „Ein Gesetz zur Änderung eines Gesetzes – Transparenz und bessere Lesbarkeit von Gesetzentwürfen – eine Beipflichtung“ von Frohberg

    Die letzte EEG-Novelle hat wieder einmal alle zur Weißglut getrieben – und zwar unabhängig von der jeweiligen energiepolitischen Einstellung. Denn um sich ein Urteil zu den geplanten Änderungen zu bilden, musste man diese ja überhaupt erst einmal verstehen. Das aber war allein durch die Art und Weise der Gesetzesvorlage ganz erheblich erschwert. Zwei Bundestagsanträ-ge wollen derlei – für jede Art von Gesetz – in Zukunft verhindern. Der Energierechtsexperte Christian Frohberg pflichtet von ganzem Herzen bei. […]

    Autor: Christian Frohberg

    in: Photon – Das Solarstrom-Magazin 4/2021, S. 10 ff.

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  • „§ 51 und § 51 a EEG 2021 – Negative Strompreise aus rechtlicher Sicht: Wo geht die Reise hin?“ von Gand

    Bei der Preisbildung an den Strombör-sen entstehen negative Preise immer dann, wenn die Stromerzeugung den Stromverbrauch übersteigt. Grundsätz-lich sind negative Preise am Strommarkt also eine Folge des marktwirtschaftlichen Grundsatzes von Angebot und Nachfrage, der auf allen Rohstoffmärkten wirkt. Auf den Strommarkt wirkt sich dies aber anders aus, denn Strom ist eine Handels-ware, die sich nur schwer speichern lässt. […]

    in: Photon – Das Solarstrom-Magazin 03/2021, S. 8 f.

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  • „Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – EEG 2021“ von Nebel

    Der Bundestag hat am 17. Dezember 2020 mit dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) und weiterer energierechtlicher Vorschriften eine weitereReform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beschlossen (BT-Drs. 19/25302). Am 1. Januar 2021 ist das EEG 2021 in Kraft getreten.

    Das EEG 2021 enthält materielle Änderungen an nahezu 400 Stellen. Neu sind etwa die Definition von Ausbaupfaden, der Förderanspruch für ausgeförderte Anlagen oder die Regelungen zur Herstellung von grünem Wasserstoff. Geändert wird beispielsweise die Anlagengröße für die Befreiung beim Eigenverbrauch, die Dauer von negativen Strompreisen für eine Vergütungskürzung oder etwa die Beteiligung von Standortkommunen an Windenergieprojekten. […]

    Autor: Dr. Julian Asmus Nebel

    Die Heizkostenabrechnung, Nr. 1-2 2021, 35. Jahrgang

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  • „Anlagenzusammenfassung aufgrund „unmittelbarer räumlicher Nähe“ im Zusammenhang mit negativen Strompreisen – Zugleich Anmerkung zu BGH, Urteil vom 14. 7. 2020 – XIII ZR 12/19“ von Zorn

    Der BGH befasste sich in seiner Entscheidung vom 14. 7. 2020 mit der Frage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, um eine „unmittelbare räumliche Nähe“ im Rahmen der Feststellung einer Anlagenzusammenfassung zwischen zwei Windenergieanlagen bejahen zu können. Zugleich hatte er darüber zu urteilen, ob § 24 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 bzw. § 51 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 auch auf Windenergieanlagen Anwendung finden kann, wenn die jeweils betroffene Anlage eine installierte Leistung von weniger als 3 MW aufweist. Der Beitrag analysiert diese Entscheidung und zeigt praktische Konsequenzen auf. […]

    in REE: 4-2020, S. 189 bis 192

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  • „Prüfung des Sachverhalts – Hat eine BGH-Entscheidung zur Anlagenzusammenfassung Auswirkungen auf Solarstromanlagen?“ von Brahms

    § 24 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes regelt die Frage, wann genau zur Ermittlung von Zahlungsansprü-chen sowie zur Erfüllung bestimmter technischer und organisatorischer Anforderungen mehrere Anlagen als eine gemeinsame gelten. Ein im Sommer vom Bundesgerichtshof (BGH) gefälltes Urteil hierzu betrifft zwar ei-nen Streit um Windkraftanlagen, wird aber von einzelnen Netzbetreibern nun auch auf Solarstromanlagen übertra-gen. Der Energierechtsexperte Florian Brahms sieht das kritisch. […]

    Autor: Dr. Florian Brahms

    in: Photon – Das Solarstrom-Magazin 1/2021, S. 34 f.

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  • „Die Einbettung der nationalen Wasserstoffstrategie ins aktuelle Energierecht – eine Bestandsaufnahme“ von Frohberg/Brahms

    Der grüne Wasserstoff wird definitiv kommen – er wird zu einem maßgeblichen Energieträger, nachgerade zu einem Repräsentanten der Energiewende werden, der in Zukunft im engen Schulterschluss mit den erneuerbaren Energien für Nachhaltigkeit und Dekarbonisierung stehen wird. Die Bundesrepublik Deutschland hat grünen Wasserstoff als Schlüsselelement für die Energiewende definiert. Zutreffend hat sie erkannt, dass Wasserstoff für einen nachhaltigen Erfolg der Energiewende wesentlich sein wird. In Konsequenz dessen wird grüner Wasserstoff künftig eine tragende Rolle im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Energiewende spielen. […]

    Autor: Christian Frohberg // Dr. Florian Brahms

    EWeRK 2020, S. 231 ff.

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  • „Im weiteren Verfahren“ von Frohberg

    Die Bundesregierung betrachtet Wasserstoff als essenziell für einen nachhaltigen Erfolg der Energiewende. Die »Nationale Wasser-stoffstrategie« formuliert deshalb, ebenso wie ihr von der Europäischen Kommission vorgelegtes EU-Pendant, durchaus ambitionierte Ziele. Deren Umsetzung erfordert hohe Investiti-onen, und die wird es nur in einem verlässlichen Rechtsrahmen geben. Wie dieser aussieht – oder besser: wie weit er noch entfernt ist, bi-lanziert der Energierechtsexperte Christian Frohberg.

    Am 10. Juni 2020 hat die Bundesregierung die »Nationale Wasser-stoffstrategie« (NWS) beschlossen. Für eine erfolgreiche Energiewende mit einer Kombination von Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit und Umweltverträglichkeit mit innovativem und intelligentem Klimaschutz werden (nicht nur) aus Sicht der Regierung alternative Optionen zu den derzeit noch eingesetzten fossilen Energieträgern gebraucht, insbesondere auch für gasförmige und flüssige Energieträger. Wasserstoff soll hier eine zentrale Rolle spielen […].

    Autor: Christian Frohberg

    in: Photon – Das Solarstrom-Magazin 12/2020, S. 31 ff.

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  • „Vom Grau- zum Grünstrom: Ist eine Reformierung des Doppelvermarktungsverbots im EEG angebracht?“ von Arnold

    Bereits seit längerem wird die Schaffung neuer Vermarktungsformen für Strom aus erneuerbaren Energien diskutiert. Dem Vertrieb als »grüner Strom« steht bislang bei einer Förderung nach dem EEG das sogenannte Doppelvermarktungsverbot entgegen. Angesichts der Pläne, ab 2021 den Ausbau erneuerbarer Energien außer durch die EEG-Umlage auch mit Steuermitteln zu finanzieren, gibt es nunmehr Ansätze, das bestehende Vermarktungssystem zu reformieren. […]

    in: Photon – Das Solarstrom-Magazin 11/2020, S. 38 f.

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  • „Gemeinsamer sachlicher Markt im Sinne des GWB bei Fernwärme und Contracting für Großkunden“ von Arnold/Brahms

    Beim Abschluss von langfristigen Energielieferverträgen sind eine Vielzahl von rechtlichen Aspekten zu beachten, um den unterschiedlichen Interessen der Parteien gerecht zu werden. Der Lieferant von Fernwärme hat im Regelfall hohe Investitionen in die Energieanlagen und in das Wärmenetz getätigt, die durch einen langfristigen Liefervertrag abgesichert werden sollen. Der Kunde hat ein Interesse daran, dass die Wärme zuverlässig, nachhaltig und zu angemessenen Preisen geliefert wird. Vielfach wird im Nachgang zum Abschluss des Fernwärmeliefervertrages versucht, sich von diesem zu lösen, wobei regelmäßige rechtliche Anknüpfungspunkte die nicht wirksame Einbeziehung der Vertragslaufzeit nach § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV, eine nicht nachweisbare Individualvereinbarung nach § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV oder auch Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)herangezogen werden, auf welche angesichts der jüngst ergangenen Rechtsprechung des OLG Rostock, Urteil vom 10. März 2020, nachfolgend näher eingegangen wird: […] CuR 20-03 Beitrag Arnold_Dr. Brahms

    Autor: // Dr. Florian Brahms

    in: CuR 2020/03, S. 129 ff.

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