Publikationen
Veröffentlichungen unserer Rechtsanwälte
Das Energierecht ist eine interdisziplinäre Materie, die unter anderem Schnittmengen mit dem allgemeinen Wirtschaftsrecht, dem Gesellschaftsrecht, dem Verwaltungsrecht, dem Baurecht, dem Vergaberecht und dem Energiesteuerrecht hat.
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„Die Inhalte und Auswirkungen der Novelle der AVBFernwärmeV“ von Nebel
Die Bundesregierung beabsichtigt, die AVBFernwärmeV umfassend zu novellieren und hat dazu einen Referentenentwurf erlassen. Die Novelle ist weitreichend, sie betrifft nahezu alle Regelungen der AVBFernwärmeV. In dem jetzt beabsichtigten Umfang ist die AVBFernwärmeV seit ihrem Erlass im Jahr 1980 nicht geändert worden. Der jetzt veröffentlichte Referentenentwurf wird nochmals Änderungen in der Verbändeanhörung erfahren. Das Grundgerüst der neuen AVBFernwärmeV wird aber unverändert bleiben. Dieser Beitrag stellt die zentralen Änderungen und Anpassungen des Referentenentwurfs der AVBFernwärmeV vor und ordnet diese ein. […]
Autor:
Versorgungswirtschaft, Artikel aus Heft 10/2022 | DokNr. 22070178
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„Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen“ von Nebel
Leitsatz des Gerichts: Zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen (im Anschluss an die Senatsurteile
vom 26.01.2022 – VIII ZR 175/19, NJW 2022, 1935, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 06.04.2022 – VIII ZR 295/20, NJW 2022,
1944; vom 01.06.2022 – VIII ZR 287/20, ZIP 2022, 1494, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 06.07.2022 – VIII ZR 28/21, juris, und VIII ZR 155/21, juris). […]Autor:
Heft 11/2022 S. 330 ff. Versorgungswirtschaft
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„Zu den Anforderungen an Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen; mit Anmerkungen“ von Nebel
Der BGH hatte in dem vorstehenden Urteil vom 1.6.2022 erneut darüber zu entscheiden, ob die Preisänderungsklauseln eines Wärmelieferungsvertrages den Anforderungen des § 24
Abs. 4 AVBFernw.rmeV entsprechen. Das Gericht hat in dem Urteil zum einen die Anforderungen an das Transparenzgebot nach § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernw.rmeV klargestellt. […]Autor:
Heft 3/2022 S. 105 ff. CuR Contracting und Recht
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„Urbane Gebiete und urbane Energiekonzepte: ein rechtliches Update“ von Nebel
Das neue Zusammenleben in der Stadt sowie die Eindämmung des Klimawandels sind nun auch Bestandteil des deutschen Rechts.
Nicht jedes #Bauvorhaben ist nach seiner Art und seinem Umfang in jeglichen Gebieten zulässig. Die Baunutzungsverordnung (#BauNVO) regelt, wie und auf welche Weise ein Grundstück bebaut und genutzt werden darf. […]
Autor:
polis Urban Development 02/2022, S. 58 f.
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„Wärmewende mit Wärmepumpen – Elektrifizierung der Wärmewende“ von Brahms / Oberpichler
Die Bundesrepublik Deutschland richtet ihre gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den 1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad aus, zu dem sich die Europäische Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris verpflichtet hat. Daher soll die Treibhausneutralität bereits im Jahr 2035 erreicht werden. Die Bundesregierung hat dabei jüngst den Schwerpunkt auf die Elektrifizierung der Wärmewende im Rahmen des Osterpakets gelegt. Im Jahr 2020 wurde bereits die Marke von insgesamt einer Million installierter Wärmepumpen übersprungen und deutete bereits auf eine neue Dynamik im Heizungsmarkt hin. […]
Autor:
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„Streifen auf Zeit – zur rechtlichen Zulässigkeit von „Pop-Up-Radwegen“ von Arnold
„Pop-up-Radwege“, verwaltungssprachlich korrekt „temporäre Radfahrstreifen“, sind ein naueartiges verkehrsrechtliches Phänomen, das im Zuge der Corona-Pandemie auch global Anklang gefunden hat. Die ursprünglich nur für die vorübergehende Nutzung angelegten Fahrstreifen werden in Deutschland perspektivisch das Bild und die Mobilitätsmöglichkeiten der Stadt mitprägen. Dafür sorgte wegbereitend die administrative Umsetzung in Berlin, die die Praktikabilität solcher Radwege aufzeigt und Zustimmung durch die Bevölkerung sowie Rückendeckung durch die Rechtsprechung gefunden hat. […]“
polisMOBILITY März 2022, S. 76 f.
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„BITTERE WAHRHEIT: VERSORGUNGSSICHERHEIT UND ENERGIEPREISE“ von Brahms
Ein Umdenken ist erforderlich und wird durch die Bundesregierung auch aufgrund der aktuellen geopolitischen Situation angegangen. Am 27. Februar 2022 äußerte sich Bundesminister der Finanzen, Herr Christian Linder (FDP) ,mit den Worten „Erneuerbare Energien leisten nämlich nicht nur einen Beitrag zur Energiesicherheit und -versorgung. Erneuerbare Energien lösen uns von Abhängigkeiten. Erneuerbare Energien sind dabei Freiheitsenergie. […]“
Autor:
polis WAHRHEITEN 1/2022, S. 58 f.
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„KG Berlin, Urteil vom 12.7.2021, Az. 2 U 48/18 EnWG: Stromdiebstahl bei allinclusive-Stromlieferungsvertrag – Netzentgeltpflicht des Stromlieferanten“ von Brahms/Oberpichler
Das Urteil des KG Berlin ist die erste Entscheidung zu der Frage, ob dem Netzbetreiber auch dann ein Anspruch auf Zahlung des Netzentgelts gegen den Stromlieferanten zusteht, wenn der Letztverbraucher elektrische Energie unter Umgehung von Messeinrichtungen („Stromdiebstahl“) entzieht. Gegenstand des Rechtsstreits war ein All-inclusiv-Stromliefervertrag, bei welchem der Stromlieferant den Zugang zum Stromnetz, die Netznutzung als auch die Messung und Abrechnung vertraglich für den Kunden übernimmt und die Rechnung für diese Leistungen insgesamt gegenüber dem Kunden in Rechnung stellt. Im Rahmen der Prüfung, ob die Netznutzung gegenüber dem Stromlieferanten in Rechnung gestellt werden kann, grenzt das Gericht zunächst ab, ob die Stromentnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung oder erst innerhalb der Kundenanlage erfolgt ist. […]
Autor:
EWeRK 2022/1 S. 13 ff.
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„Verbrauchserfassung sowie Verbrauchs- und Abrechnungsinformation: Die novellierte Heizkostenverordnung“ von Brahms
Die Heizkostenverordnung (kurz: HeizKV) regelt dem Grunde nach die Abrechnung von Heizkosten und der Kosten von Warmwasser in Mietverhältnissen, Nutzungsverhältnissen und in Wohnungseigentümerverhältnissen. Die Regelungen der HeizKV sind stets zu beachten, wenn die Wärme- und Warmwasserbereitstellung über eine zentrale Heizungsanlage erfolgt und innerhalb eines Gebäudes auf mehr als einen Nutzer verteilt wird. Sie findet zwingend Anwendung, sodass es bspw. einer vertraglichen Einbindung oder eines förmlichen Beschlusses durch die Parteien nicht bedarf. Abweichungen von der HeizKV sind nur im eng umgrenzten Umfang möglich.
Autor:
GEG Baupraxis 3/2022, S. 52 ff.
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„Klimaloyalität – Wie loyal kann das Konstrukt Stadt samt seiner Einwohnerschaft sein?“ von Oberpichler/Brahms
Die Reziprozität der Loyalität führt zwangsläufig zu mannigfaltigen Wechselwirkungen innerhalb der urbanen Gemeinschaft. Wie können, wollen und sollen wir der Stadt, in der wir wohnen, leben und arbeiten, gegenüber loyal sein – und wie sieht dies in der Praxis aus? […]
Autor:
polisLOYALITY Dez. 2021, S. 50 f.
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