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Abschaffung der EEG-Umlage zum 01.Juli 2022

Heute ist ein guter Tag für urbane Energiekonzepte. Zum 1. Juli 2022 ist die EEG-Umlage abgeschafft worden (Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher). Über die EEG-Umlage ist seit über 20 Jahren der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert worden. Jeder Stromverbraucher musste über die Stromrechnung eine Umlage zahlen, mit dem die garantierten Vergütungen der Betreiber von Erneuerbaren Energien bezahlt worden sind. Für viele innovative Energiekonzepte hat die Belastung des dezentral erzeugten Stroms mit der EEG-Umlage das Aus bedeutet. (Auch) Aufgrund der EEG-Umlage war dezentral erzeugter Strom gegenüber dem Netzstrom unwirtschaftlich. Zudem konnte die Verpflichtung, die Strommengen, die mit der EEG-Umlage belastet waren, über komplexe Messkonzepte abzugrenzen, meist nicht erfüllt werden. Mit der Abschaffung der EEG-Umlage ist das zentrale Hemmnis für urbane Ener…
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Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten

Mit Urteil vom 19.01.2022, hat der BFH erstmals entschieden, dass Unternehmen in Schwierigkeiten keine stromsteuerliche Entlastung gewährt werden kann. Die Steuerentlastungen nach § 9b und § 10 StromStG stellen Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, die der Anwendung von § 9b, § 10 StromStG im Jahr 2016 für Unternehmen in Schwierigkeiten das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV entgegenstehen. Es kommt hierbei für die Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Nr. 18 a AGVO nur auf das einzelne Unternehmen, nicht jedoch auf die wirtschaftliche Einheit (Konzernverbund) an, in den das einzelne Unternehmen eingebunden ist. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall eine positive Fortführungsprognose besteht. (BFH, Urt. v. 19.01.2022 - Az.: VII R 28/19)
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BGH zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferverträgen

Mit Urteil vom 6. April 2022 hat der BGH zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln bei Wärmelieferverträgen entschieden. Nach Einschätzung des BGH handelt es sich bei in Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln zum Arbeitspreis einerseits und zum Bereitstellungs-beziehungsweise Grundpreis andererseits um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind. Die Unwirksamkeit einer dieser beiden Preisänderungsklauseln führt gemäß § 306 abs. 1 BGB nicht zur Unwirksamkeit der jeweils anderen Anpassungsklausel. Im Gegensatz zur Vorinstanz hat der BGH in seinem Urteil die Befugnis des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Anpassung von Preisänderungsklauseln angenommen. Gerade im Fall einer unwirksamen Klausel ist das Versorgungsunternehmen grundsätzlich berechtigt und ggfs. sogar verpflichtet, die Klausel auch während d…
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BGH zur Anpassung von Preisänderungsklauseln in der Wärmelieferung

Der BGH hat mit Urteil vom 26.01.2022 die Senatsurteile vom Juni 2014 und Juli 2017 fortentwickelt und entschieden, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert – verpflichtet ist, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV entspricht. Ferner ist nach Auffassung des BGH ein Lieferant nicht berechtigt, wirksam vereinbarte Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) für die Wärmelieferung zu ändern. (BGH, Urt. v. 26.01.2022 – Az.: VIII ZR 175/19)
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BGH: Sonderrechtsfähigkeit von Solarmodulen und Unterkonstruktionen

Der BGH hat mit Entscheidung vom 18.03.2022 die Sonderrechtsfähigkeit von Solarmodulen und der Unterkonstruktion bestätigt. Hierbei geht das Gericht zunächst davon aus, dass die Module und die Unterkonstruktion nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, da diese als Scheinbestandteil nur zu einem vorübergehenden Zweck auf das Grundstück verbracht wurden. Eine Freiland-Photovoltaikanlage ist auch kein Gebäude, wenn diese aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht. Die Größe der Freiflächenanlage als auch der wirtschaftliche Wert sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Das Gericht weist aufgrund fehlender Entscheidungsreife noch darauf hin, dass eine Übereignung von Teilen der Freiflächenanlage dann unwirksam wäre, wenn diese zerstört oder in seinem Wesen verändert würde. (BGH, Urt. v. 18.03.2022 - Az.: V ZR 269/20)
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OLG Düsseldorf: Keine Diskriminierung bei Tarifspaltung zwischen Alt- und Neukunden

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 1. April 2022 (Az.: 5 W 2/22) festgestellt, dass ein Energieversorgungsunternehmen (im Folgenden als „EVU“ bezeichnet) , das in der Grundversorgung verschiedene Tarife anbieten könne, dabei nicht auf eine verbrauchsabhängige Differenzierung beschränkt sei. Demnach verstoße die Preisgestaltung des EVU mit der Differenzierung zwischen Alt- und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung nicht gegen das Gebot der Gleichpreisigkeit nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG. Ein EVU sei grundsätzlich auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene, wie etwa verbrauchsabhängige Tarife anzubieten. So können nach Ansicht des Gerichts höhere Beschaffungskosten einen sachlichen Grund für eine Preisdifferenzierung rechtfertigen. Demnach beruhe die Tarifspaltung zwischen Alt- und Neukunden auf einem sachlichen Grund und stelle somit keine Diskriminierung dar, wenn das als Grund- und Ersatzversorger …
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