Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk
Mit Urteil vom 15. März 2022, veröffentlicht am 21. Juli 2022, hat der V. Senat des BFH das Urteil des FG München vom 14. März 2019, 14 K 860/16, aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht München zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 #FGO).
Hiernach hat das Finanzgericht München gegen § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG verstoßen, indem es zu Unrecht den durchschnittlichen Fernwärmepreis anstelle anteiliger Selbstkosten als Bemessungsgrundlage für die unentgeltlichen Wertabgaben angesetzt und die Aufteilung der Selbstkosten nach der "energetischen Methode" vorgenommen hat.
Entstehen Selbstkosten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertgaben nach § 3 Abs. 1b UStG, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Die Aufteilung ist dem Grunde nach erforderlich, da sonst der auf die unentgeltliche Wertabgabe entfallende Anteil der Selbstkosten nicht bestimmt werden kann.
Müssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk die Selbstkosten auf den Strom und die Wärme aufgeteilt werden, hat die Aufteilung im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh), sondern nach tatsächlichen oder gegebenenfalls fiktiven Umsätzen (Marktwerten) zu erfolgen (entgegen Abschnitt 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE).
BFH, Urteil vom 15. März 2022, V R 34/20
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