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Zur Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk

Mit Urteil vom 15. März 2022, veröffentlicht am 21. Juli 2022, hat der V. Senat des BFH das Urteil des FG München vom 14. März 2019, 14 K 860/16, aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht München zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 #FGO). Hiernach hat das Finanzgericht München gegen § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG verstoßen, indem es zu Unrecht den durchschnittlichen Fernwärmepreis anstelle anteiliger Selbstkosten als Bemessungsgrundlage für die unentgeltlichen Wertabgaben angesetzt und die Aufteilung der Selbstkosten nach der "energetischen Methode" vorgenommen hat. Entstehen Selbstkosten im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertgaben nach § 3 Abs. 1b UStG, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Die Aufteilung ist dem Grunde nach erforderlich, da sonst der auf die unentgeltliche Wertabgabe entfallende Anteil der Selbstkosten nicht bestimmt werden kann. Müssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk die Selbstkosten auf den Strom und die Wärme aufgeteilt werden, hat die Aufteilung im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh), sondern nach tatsächlichen oder gegebenenfalls fiktiven Umsätzen (Marktwerten) zu erfolgen (entgegen Abschnitt 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE). BFH, Urteil vom 15. März 2022, V R 34/20
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BGH Urteil: Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG

Der XIII. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 28. Juni 2022, veröffentlicht am 19. Juli 2022, entschieden, dass sich der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 bei einem direkt vermarktenden Betreiber einer Erneuerbare-Energien-Anlage nicht allein nach der entgangenen Marktprämie gemäß §§ 19 und 20 EEG 2017 bemisst. Vielmehr ist auch die Vergütung zu ersetzen, die der Anlagenbetreiber ohne die vom Netzbetreiber wegen eines Netzengpasses veranlasste Einspeisereduzierung aufgrund eines #Direktvermarktungsvertrags von seinem Vertragspartner erhalten hätte. Die in § 51 Abs. 1 EEG 2017 angeordnete Reduktion des anzulegenden Werts auf null in langanhaltenden Phasen negativer Börsenstrompreise gilt nur für die von den Netzbetreibern nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für eingespeisten Strom zu zahlenden Vergütungen. Die in einem privatrechtlichen Vermarktungsvertrag vereinbarte Vergütung wird durch § 51 Abs. 1 EEG 2017 nicht berührt. § 51 Abs. 1 EEG 2017 schließt nicht aus, dass dem Betreiber einer Erneuerbare-Energien-Anlage auch für Einspeisemanagementmaßnahmen in Phasen, in denen der anzulegende Wert gemäß § 51 Abs. 1 EEG 2017 auf null reduziert ist, ein Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 zusteht, wenn er nach dem Vertrag mit einem Direktvermarktungsunternehmen bei erfolgter Stromeinspeisung eine Vergütung erhalten hätte. Eine solche vertragliche Vereinbarung ist auch nicht von vornherein unwirksam. BGH, Urteil vom 28. Juni 2022, XIII ZR 4/21, Vorinstanzen: OLG Schleswig, LG Itzehoe
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BGH Urteil: Grund- und Ersatzversorger

Der Kartellsenat des BGH hat mit Urteil vom 10. Mai 2022 die Klage eines Netzbetreibers auf Vergütung von Strom, der ohne vertragliches Verhältnis und außerhalb der Grund- bzw. Ersatzversorgung bezogen wurde, abgewiesen. Zentral stellt der BGH darauf ab, dass der Strom bilanziell, wirtschaftlich und zivilrechtlich nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Strom bilanziell fehlerhaft dem Stromnetzbetreiber zugeordnet wurden. Denn der Ersatzversorger bleibt bis zum Eintritt eines anderen Stromlieferanten bilanziell für die Lieferstelle und den dort entnommenen Strom zuständig; dieser stammt weiterhin aus seinem Vermögen. Die Stromentnahme erfolgt dabei unberechtigt, wenn ein Letztverbraucher, der kein Haushaltskunde ist, nach Beendigung der #Ersatzversorgung durch Zeitablauf ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags weiter Strom bezieht. BGH, Urteil vom 10. Mai 2022 – EnZR 54/21 –, Vorinstanzen OLG Düsseldorf (I-27 U 19/19) und LG Dortmund (8 O 60/19 EnW)
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OLG Düsseldorf: Stromspeicher und Netzentgelte

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es sich zwar bei Stromspeichern nicht um dezentrale Stromerzeugungsanlagen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV handelt. Jedoch findet die Regelung zur Inanspruchnahme von vermiedenen Netzentgelten nach Auffassung des Gerichts analog auf Stromspeicher Anwendung, da diese in tatsächlicher Hinsicht zur Vermeidung von Bezug elektrischer Energie aus vorgelagerten Netzebenen beitragen. Auch der Entfall der Netzentgelte für den notwendigen Strombzug aus dem Netz durch den Stromspeicher nach § 118 Abs. 6 EnWG steht der Geltendmachung der vermiedenen Netzentgelten durch den Speicherbetreiber nicht entgegen. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.2.2022 - Az.: 3 Kart 37/21)
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Änderung des Planungsrechts für Windenergieanlagen

Das Sommerpaket der Bundesregierung enthält eine grundlegende Änderung des Planungsrechts für Windenergieanlagen (WEA) und der kommunalen Landschaftsplanung. Bisher können die Gemeinden durch eine Flächennutzungsplanung die Aufstellung von WEA planungsrechtlich regeln, d.h. in Teilbereichen zulassen, aber auch verhindern (Planungsvorbehalt). Das Gesetz zur Erhöhung der Beschleunigung des Ausbaus von WEA an Land (WindBG) ändert dies (BT Drs 20/2355). Nur bei Erfüllung der von dem Bund zugewiesenen Planungszielen (2 % des Bundesgebietes) gilt der Planungsvorbehalt. Nur dann können die Gemeinden den Ausbau der Windenergie steuern, aber auch nur dann beschränken. Ansonsten sind WEA nunmehr (zunächst einmal) an allen Stellen im Außenbereich zulässig. Ein mutiger Ansatz, um die seit Jahren bestehenden Hemmnisse zu beseitigen. Aber auch ein ungewöhnlich kompromissloser Schritt, der ohne die aktuelle Energiekrise nicht denkbar wäre.
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Abschaffung der EEG-Umlage zum 01.Juli 2022

Heute ist ein guter Tag für urbane Energiekonzepte. Zum 1. Juli 2022 ist die EEG-Umlage abgeschafft worden (Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher). Über die EEG-Umlage ist seit über 20 Jahren der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert worden. Jeder Stromverbraucher musste über die Stromrechnung eine Umlage zahlen, mit dem die garantierten Vergütungen der Betreiber von Erneuerbaren Energien bezahlt worden sind. Für viele innovative Energiekonzepte hat die Belastung des dezentral erzeugten Stroms mit der EEG-Umlage das Aus bedeutet. (Auch) Aufgrund der EEG-Umlage war dezentral erzeugter Strom gegenüber dem Netzstrom unwirtschaftlich. Zudem konnte die Verpflichtung, die Strommengen, die mit der EEG-Umlage belastet waren, über komplexe Messkonzepte abzugrenzen, meist nicht erfüllt werden. Mit der Abschaffung der EEG-Umlage ist das zentrale Hemmnis für urbane Energiekonzepte beseitigt. Damit können die Flächen auf Dächern für die Erzeugung von Strom in PV-Anlagen uneingeschränkt genutzt werden. Ortsnahe Erzeugung und Verbrauch entlastet das Stromnetz und verringert den Netzausbau und ermöglicht den weiteren Ausbau der Elektromobilität. Urbane Energiekonzepte tragen neben der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien vor allem über digitale Steuerungsinstrumente Innovationen in die urbanen Räume.
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