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Kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage zu gewähren ist. Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft und in Betrieb genommen worden ist. Umsatzsteuerlich zählt ein Stromspeicher nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Februar 2020, 12 K 418/18, veröffentlicht am 26. August 2022
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BGH Beschluss vom 05. Juli 2022

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022, veröffentlicht am 31. August 2022, entschieden, dass der #Bundesnetzagentur bei der Festlegung einer Referenzpreismethode zur Berechnung der Netzentgelte für Fernleitungsdienstleistungen gemäß Art. 6, Art. 7 NC TAR ein Regulierungsermessen zusteht, wobei die gewählte Referenzpreismethode nicht von vornherein ungeeignet sein darf, die Funktion zu erfüllen, die ihr nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, und auch keine andere Referenzpreismethode unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen sein darf, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - EnVR 7/20, BGHZ 228, 286 Rn. 28 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor und vom 26. Oktober 2021 - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 16 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II). Die Besonderheiten des deutschen Fernleitungsnetzes rechtfertigen die Festlegung einer Referenzpreismethode, die ein für alle Ein- und Ausspeisepunkte einheitliches #Briefmarkenentgelt vorsieht. Im Zuge dessen hat der BGH die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die ein Fernleitungsnetz betreibt, gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. September 2020 zurückgewiesen. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022, EnVR 77/20 Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.2020, VI-3 Kart 750/19 (V)
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Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 23.03.2022

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 23.03.2022 (Az.: 1 BvR 1187/17) entschieden, dass das Gesetz über die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG) überwiegend mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Gesetz verpflichtet die Betreiber von Windenergieanlagen Windparks durch eine projektbezogene Gesellschaft zu betreiben und Anwohnerinnen und Anwohner sowie standortnahen Gemeinden mit dem Erwerb von Anteilen von mindestens 20 % dieser Gesellschaft oder von Sparprodukten eine Beteiligung anzubieten, um die Akzeptanz von neuen Windenergieanlagen zu verbessern und den Ausbau der Windenergie an Land zu fördern. Das BüGembeteilG unterfällt der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Teilbereich „Energiewirtschaft“) und Bundesgesetze entfalten keine Sperrwirkung nach Art. 72 Abs. 1 GG, insbesondere nicht das EEG infolge der Öffnungsklausel zugunsten weitergehender landesrechtlicher Regelungen gem. § 36g Abs. 5 EEG. Das Gesetz dient neben der Sicherung der Stromversorgung dem Klimaschutzziel gem. Art. 20a GG, indem durch den CO2- emissionsfrei erzeugten Strom der Verbrauch fossiler Energieträger unter anderem zur Stromgewinnung verringert werden kann. Die Pflichten des BüGembeteilG greifen zwar erheblich in die Berufsfreiheit des Vorhabenträgers ein, diese Beschränkung ist aber infolge der Gemeinwohlbedeutung gerechtfertigt und die Beteiligung ist unterhalb der Sperrminorität begrenzt. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.03.2022 – 1 BvR 1187/17
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BGH Entscheidung zu Preisanpassungsklauseln

Der BGH hat in einer umfangreichen Entscheidung vom 6. Juli 2022 zu Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen seine bisher Rechtsprechung bestätigt und konkretisiert. Danach ist es für die Einhaltung des an Preisanpassungsklauseln gestellte Transparenzgebot nach § 24 Abs. 4 S. 2 AVBFernwärmeV nicht erforderlich, eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Wärmelieferanten, ins- besondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten im Vertrag aufzunehmen. Zwingend ist jedoch, dass die Preisänderungsklausel den Wärmemarkt angemessen berücksichtigt. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist zudem berechtigt und - soweit es das Kundeninteresse erfordert - verpflichtet, eine von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene Preisänderungsklausel mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht. (BGH, Urt. v. 6.7.2022 - Az: VIII ZR 155/21)
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OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.04.2022

Der 3. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27.04.2022 – 3 Kart 87/21 entschieden, dass die Entwertung eines Zuschlags gem. § 35a Abs.1 Nr.1 EEG 2017 wegen Fristablauf nach § 36e Abs.1 EEG 2017 sowie die Ponäle gem. § 55 Abs.1 S.1 Nr.1 EEG 2017 kein Verschulden des Bieters voraussetzen. Bei der Frist des § 36e Abs. 1 S.1 EEG 2017 handelt es sich um eine materiell-rechtliche, von einem Verschulden des Bieters unabhängige Frist. Für den Bieter unabsehbare und unbeeinflussbare Risiken soll in generalisierender Weise durch die Länge der Frist Rechnung getragen werden. Mithilfe des Antragsrechts auf eine Fristverlängerung gem. § 36e Abs. 2 EEG 2017 kann dem Risiko eines Rechtsbehelfs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung begegnet werden. Die anknüpfende Pönale gem. § 55 Abs.1 S.1 Nr.1 EEG 2017, die die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit des Bieters gewährleisten soll, hängt ebenfalls nicht von einem Verschulden ab, was sich neben Wortlaut und Systematik aus einem Vergleich mit § 61 WindSeeG ergibt. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2022 – 3 Kart 87/21
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BGH Urteil vom 11. November 2021 (Az. IX ZR 237/20)

Der BGH hat mit Urteil vom 11. November 2021 (Az. IX ZR 237/20) festgestellt, dass eine formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage abhängig gemacht wird, nach § 308 Nr. 1 Alt. 2 BGB AGB-rechtlich unwirksam sei. Demnach benachteilige die Klausel den Verbraucher, wenn nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung die Inbetriebnahme ausschließlich oder teilweise von der freien Entscheidung des Verwenders abhänge. So gehe der Verbraucher mit seiner für die Zahlung der Miete geschuldeten Gegenleistungen bereits bei Vertragsschluss in Vorleistung (z.B. Überlassung der Photovoltaikanlage, Übertragung des Nutzungsvertrages sowie Abtretung des Anspruchs auf Einspeisevergütung). Da in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Mietvertrag aber nicht geregelt worden, was unter dem Begriff der Inbetriebnahme zu verstehen sei, gehe diese aus Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Verbrauchers bestehende Unklarheit hinsichtlich der die Fälligkeit auslösenden Gesamtzusammenhänge nach § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Somit entstehe der Anspruch auf Mietzahlung als jeweils monatlich fälliger Anspruch bereits mit Beginn der Nutzungsüberlassung.
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