// Energierecht

Keine Härtefallentschädigung bei Abschaltung für den Netzausbau

Mit Urteil vom 30. Juli 2019 hat das OLG Brandenburg entschieden, dass die Unterbrechung der Einspeisung von Solarstrom zum Zwecke des Netzausbaus keine Maßnahme des Einspeisemanagements im Sinne des § 12 EEG 2012 darstelle und mithin der Anspruch auf die Härtefallentschädigung nicht bestehe. Es komme nicht darauf an, ob die Unterbrechung der Einspeisung, bspw. bei notwendigen Reparatur, zu diesem konkreten Zeitpunkt unvermeidbar war oder einmalig bzw. wiederholt vorgenommen wird. Auch ein Schadenersatzanspruch komme nicht zum Tragen. Der bei Erweiterung der Netzkapazität notwendigem spannungslose Zustand kann bei zeitweiser Nichtabnahme des von dem Solarpark erzeugten Stromes als solche danach keine Pflichtverletzung darstellen. (OLG Brandenburg, Urt. v. 30.07.2019 - Az.: 6 U 28/18)