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Nachlese: Energiegipfel in Stuttgart am 23. September 2019

Wir bedanken uns recht herzlich bei den Rednern und Moderatoren des Energiegipfels in Stuttgart am 23. September 2019: Dr. Andreas Klemm (Forum Contracting .e.V.), Urban Windelen (BVES), Markus Schnabel (WEBW Neue Energie GmbH), Thomas Benz (Umweltbank AG), Claire Bretheau (Ravetto Associé), Filip Opoka (NGL Legal), Prof. Dr. Wolfang Schuster (Institut für nachhaltige Stadtentwicklung GmbH), Simon Oerding (IFOK) Dipl. Ing. Jörg Baumgärtner (EGS-Plan), Ronald Pfitzer (Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH) und Bernhard Hedrich (Kreissparkasse Ludwigsburg). Die Präsentationsfolien der Vorträge finden Sie unter nachstehendem Link.
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Teamzuwachs bei Brahms Groos & Kollegen

Wir freuen uns, dass das Team um Brahms Groos & Kollegen um zwei weitere Anwaltskollegen wächst: Einerseits begrüßen wir als erfahrenen neuen Partner Ra Dr. Julian Asmus Nebel, der als verwaltungsrechtlicher Spezialist im Umweltplanungs- und Energierecht zu uns kommt. Andererseits freuen wir uns über den ebenso erfahrenen Kollegen Ra Christian Frohberg, der im Energiesteuer- und Wirtschaftsrecht das Team komplettiert. Somit können wir Sie bei sämtlichen rechtlichen Fragestellungen der Energiewirtschaft, der Erneuerbaren Energien und der dezentraler Versorgung begleiten.
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Grundbuchberichtigungsanspruch vs. dingliche Rechtslage

Durch ein Urteil über einen Grundbuchberichtigungsanspruch wird nicht gleichzeitig auch die dingliche Rechtslage festgestellt. Dies hat der BGH in einem Urteil von Februar 2018 entschieden und sich damit zu einer in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstrittenen Frage positioniert. Im konkreten Fall hatten Rechtsberater im Namen ihrer Mandanten auf Grundbuchberichtigung geklagt, statt auf Rückauflassung eines Grundstücks mit Erwirkung einer entsprechenden Vormerkung. Nach Ansicht des BGH war dieser Antrag nicht weitreichend genug. Vielmehr hätte auch eine Entscheidung über die Eigentumslage am Grundstück beantragt werden müssen, um den Interessen der Mandanten zu entsprechen. (BGH, Urt. v. 09.02.2018 - Az.: V ZR 299/14)
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Konkretisierung zur Bürgerenergiegesellschaft im EEG 2017

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 5. September 2018 die Anforderungen an eine Bürgerenergiegesellschaft bzw. an die zulässige Ausformung der Geschäftsführungsbefugnis in einer GmbH & Co. KG konkretisiert. Demnach führt die Befugnis der Geschäftsführung einer Bürgerenergiegesellschaft, über die Höhe der abzugebenden Gebote zu entscheiden, Kommanditeinlagen zu erhöhen oder Kommanditisten aufzunehmen, nicht zu einer dem Regelungszweck des § 36g EEG 2017 widersprechenden Aushöhlung des Stimmrechts der Gesellschafter einer Bürgerenergiegesellschaft. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.09.2018 - Az.: 3 Kart 80/17 (V))
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Datenschutzgrund-verordnung – erste Erfahrungen und Urteile

Im Rahmen der "27. Windenergietag" in Linstow referierte Herr Rechtsanwalt Matti Hauer am 6. November 2018 zum Thema "Datenschutzgrundverordnung - erste Erfahrungen und Urteile". Finden Sie hierzu unter dem nachstehenden Link die Vortragsfolien zum Vortrag. Bei Rückfragen kommen Sie gerne auf uns zu.
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Kein Zahlungsanspruch der BVVG bei Errichtung von Windenergieanlagen

Am 14.09.2018 hat der BGH ein, mit Spannung von der Windbranche erwartetes, Urteil verkündet. Es besteht kein Zahlungsanspruch bzw. Rückkaufsrecht der BVVG bei Errichtung von Windenergieanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen, die der Grundstückseigentümer von der BVVG verbilligt erworben hat. Demnach ist eine Regelung in dem Kaufvertrag unwirksam, wonach die BVVG von dem Erwerber die Zahlungen abschöpfen kann, die er vom Betreiber von Windenergieanlagen für die Gestattung erhält. Die BVVG hatte diese Regelung damit gerechtfertigt, dass sie die Ausübung eines Wiederkaufsrechts der BVVG abwendet. Dieses Argument ließ der BGH jedoch nicht gelten, denn ein Wiederkaufsrecht werde durch die Nutzung der Flächen für Windenergieanlagen gar nicht ausgelöst. Auch ein Rücktrittsrecht der BVVG kommt allenfalls in Betracht, wenn wesentliche Teile der verkauften Flächen nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke, sondern für Zwecke der Windenergieerzeugung verwendet werden, was vorliegend aber nicht der Fall war. (BGH: Urt. v. 14.09.2018 – Az.: V ZR 12/17)
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