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EU beschließt Energie Union

Am 22.05.2019 haben die verbliebenen vier Bausteine des aus insgesamt acht Rechtssetzungsmaßnahmen bestehenden Paketes "Clean Energy for all Europeans" ihre letzte Hürde genommen. Bereits vor wenigen Monaten sind die übrigen Teile des Paketes in Kraft getreten. Mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union wird diese EU-Energiebinnenmarkt vollendet und die fünf „Dimensionen“ der Energie Union abschließend detailliert geregelt. Mit dem Abschluss des Rechtssetzungsprozesses soll die EU weltführend („global leadership“) im Bereich der Energieeinsparung durch Energieeffizienzmaßnahmen und bei der Nutzung Erneuerbarer Energien in allen drei Sektoren der Energiewirtschaft (Strom, Wärme und Kälte, Verkehr) werden.
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Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (NABEG) in Kraft getreten

Am 16. Mai 2019 wurde das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 706) verkündet. Neben der Novellierung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) finden sich auch in weiteren Gesetzen und Verordnungen Anpassungen wieder. Insbesondere sehen das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017), das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG 2016) und das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Veränderungen vor.
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BNetzA gibt Hinweise für Stromspeicher

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 12. März 2019 einen Hinweis betreffend EE-Stromspeicher veröffentlicht. Darin wird insbesondere darauf hingewiesen, dass nicht nur Betreiber von EE-Anlagen zur Registrierung ihrer Anlage im Marktstammdatenregister verpflichtet seien, sondern auch Betreiber von ortfesten Stromspeichern. Weiterhin seien von dieser Pflicht nicht nur EE-Stromspeicher, in denen ausschließlich EE-Strom zur Einspeicherung verbraucht wird, erfasst, sondern auch alle sonstigen Speicher, die zumindest teilweise Strom, der nicht aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, zur Einspeicherung verbrauchen. Demzufolge appelliert die BNetzA an alle Betreiber von EE-Anlagen, die ihre Stromspeicher noch nicht registriert haben, die Registrierung bis zum 31.12.2019 vorzunehmen, da andernfalls Sanktionen in Form der Kürzung der EEG-Förderzahlungen drohen.
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Ankündigung zum Einbau moderner Messeinrichtungen im MSBG

Das Landgericht Dortmund hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 22.01.2019 festgestellt, dass eine Vorankündigung von zwei Wochen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen seitens des grundzuständigen Messstellenbetreibers nicht mit den Anforderungen des § 37 Abs. 2 #Messstellenbetriebsgesetz (MSBG) im Einklang stehe. Dieser fordere, dass mindestens drei Monate vor Einbau der #Messeinrichtung der betroffenen Anschlussnutzer hierüber und über die Möglichkeit zur freien Wahl des Messstellenbetreibers informiert werden müsse. Nach Auffassung des Gerichts bestehe ansonsten die Gefahr einer Überrumpelung des Anschlussnutzers. (LG Dortmund, Urt. v. 22.01.2019 - Az.: 25 O 282/18)
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Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus auf dem Weg

Die Bundesregierung leitet mit dem Entwurf für das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 28.01.2019 (BT-Drs. 19/7375) das parlamentarische Verfahren ein. Das Gesetz sieht Korrekturen im "Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz“ (NABEG) vor sowie flankierende Änderungen in weiteren Gesetzen, insbesondere dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Das Gesetz soll zu einer Steigerung der Transportkapazitäten durch den Ausbau und die Ertüchtigung der Höchst- und Hochspannungsnetze führen. Hierfür sollen insbesondere die Plaungs- und Genehmigungsverfahren vereinfacht werden.
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BGH: Stromlieferung vs. Nutzenergielieferung

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 (Az.: VIII ZR 156/16) hat der BGH das Urteil des OLG Hamburg und klargestellt, dass die EEG-Umlage, die an die Lieferung von Strom an den Letztverbraucher geknüpft und vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten ist, nicht dadurch umgangen werden kann, indem ein Energiedienstleister seinen Kunden die Lieferung von Nutzenergie vertraglich zusage, es sich aber dabei weder um einen Energiedienstleister in Form eines Energiecontractors und Facilitymanager, noch um Nutzenergie handele. Nutzenergie ist ein Umwandlungsprodukt, welches somit eines Umwandlungsprozesses, sowie der Erfassung und der Abrechnung des Umwandlungsproduktes bedarf. Allein die vertragliche Bezeichnung genügt somit nicht, um eine EEG-Umlagebefreiung zu erwirken.
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