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| Energieversorgung

FG Düsseldorf zu Unternehmen in Schwierigkeiten bei Entlastung von der Stromsteuer

Der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.03.2021 den Anspruch auf eine Steuerentlastung nach § 9b StromStG versagt. Die Klägerin gelte gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromStG als Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese Regelung betrifft gemäß § 2a Abs. 3 StromStG u. a. die Steuerentlastung nach § 9b StromStG, die danach als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzusehen ist. Zwar führt § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG zu einer Ungleichbehandlung, weil danach Unternehmen des Produzierenden Gewerbes wie der Klägerin eine Steuerentlastung versagt wird, nur weil sie die "harten" Kriterien der AGVO für das Vorliegen eines Unternehmens in Schwierigkeiten erfüllen, obwohl sie sich tatsächlich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, während Konkurrenzunternehmen die Steuerentlastung erhalten, diese Ungleichbehandlung sei allerdings gerechtfertigt, denn die Gewährung einer Steuerentlastung für ein Unternehmen, das die Voraussetzungen von Art. 2 Nr. 18 AGVO erfüllt, würde gegen das unmittelbar anwendbare Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßen. (FG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.2021 - Az.: 4 K 2265/19 VSt)
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BGH liefert Begründung zur Kostentragung des Grundversorgers bei Stromlieferung ohne Vertrag

Der BGH hat am 16.04.2021 die Gründe seines Beschlusses vom 27.10.2020 veröffentlicht, wonach ein Stromversorger, der als Grundversorger auch Haus­hal­ten Strom lie­fert, die kei­nen Ver­trag haben, diese Kos­ten nicht auf den Netz­be­trei­ber ab­wäl­zen kann, und bestätigt, dass die betroffenen An­schlüs­se kos­ten­mä­ßig dem Lie­fe­ran­ten bis zu einer Sperre zu­zu­rech­nen sind. Der rechtlichen Beurteilung ist die bilanzielle Behandlung der Stromentnahmen am Anschluss eines Haushaltskunden zugrunde zu legen, für den ein vertragliches oder gesetzliches Lieferverhältnis mit dem Grundversorger oder einem anderen Stromlieferanten nicht (mehr) besteht und vom Grundversorger auch nicht begründet werden muss. Eine solche Situation kann durch den Regelungsmechanismus der §§ 36, 38 EnWG nur im Regelfall, nicht aber ausnahmslos verhindert werden. Der Netzbetreiber kommt als Gläubiger eines Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruchs wegen unberechtigter Stromentnahmen an einer Lieferstelle für Haushaltskunden nicht in Betracht. Aus den Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG folgt, dass ein Netzbetreiber ausschließlich fremden Strom transportieren, nicht aber die Funktion eines Stromlieferanten übernehmen darf. (BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - Az.: EnVR 104/19)
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LG Duisburg zur Betreibereigenschaft im EEG in der Eigenversorgung

Das Landgericht Duisburg hat mit Urt. v. 22.01.2021 hat die Anforderungen an die Eigenschaft eines Anlagenbetreibers im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG 2021 bzw. § 5 Nr. 1 EEG 2014 im Zusammenhang mit der Verringerung der EEG-Umlage bei einer Eigenversorgung konkretisiert. Wie bereits andere gerichtliche Entscheidungen stellte das Landgericht hierzu fest, dass im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der Versorgungskonstellation geprüft werden müsse, wer in Ansehung des wirtschaftlichen Risikos des Stromerzeugungsprozesses als Betreiber und als Letztverbraucher zu qualifizieren ist. Als maßgebliche Kriterien sind hierbei die Brennstoffbeschaffung, die Übernahme des Risikos der Absatz und Brennstoffqualität, Ausfallrisiko der Anlage und der bestimmende Einfluss auf die Betriebsweise der Energieanlage heranzuziehen. Zur Bewertung dieser Kriterien ist nach Auffassung des Gerichts insbesondere auf das zugrundeliegende Vertragswerk abzustellen. (LG Duisburg, Urt. v. 22.01.2021 - Az.: 7 O 107/19)
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OVG NRW: Technische Möglichkeit für Smart-Meter-Gateways nach dem MSBG noch nicht gegeben

Oberverwaltungsgericht Münster stoppt vorläufig Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme mit Beschluss vom 4. März 2021 gegen die Allgemeinverfügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Mit der Allgemeinverfügung hatte das BSI nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) festgestellt, dass es technisch möglich ist, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen (Smart-Meter-Gateways) auszurüsten. Nach Feststellung des Gerichts stimmen die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme nicht mit den den gesetzlichen Anforderungen überein und erfüllen nicht die Anforderungen des MSBG. Die in den Technischen Richtlinien normierten Interoperabilitätsanforderungen sind nicht erfüllt oder zertifiziert. (OVG NRW, Beschl. v. 5.03.2021 - Az.: 21 B 1162/20)
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Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz „GEIG“ wurde am 12.02.2021 vom Bundestag beschlossen.

Das (nicht zustimmungsbedürftige) Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren. Der Ausbau von Elektromobilität ist Teil der Klimaschutzprogramms der Bundesregierung. Eine steigende Anzahl von Elektrofahrzeugen benötigt jedoch auch ausreichend Ladeinfrastruktur. Das GEIG richtet sich an Gebäudeeigentümer und sieht vor, dass Gebäude mit größeren Parkplätzen einen bestimmten Anteil dieser Parkplätze zukünftig mit Ladeinfrastruktur ausstatten müssen. Diese Verpflichtung gilt vor allem für Neubauten, aber zum Teil auch für Bestandsgebäude, die umfangreich renoviert werden. Ihre Verletzung stellt eine Ordnungswidrigkeit das und ist bußgeldbewehrt. Erwähnenswert: Auch im GEIG (wie im EEG und im GEG) findet sich der Quartiersgedanke wieder: für Gebäude, die in einem „räumlichen Zusammenhang“ stehen, kann eine gemeinsame Ladeinfrastruktur vorgesehen werden.
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OLG Düsseldorf zur Akteneinsicht in der Konzessionsvergabe

Eine unbillige Behinderung von Bewerbern um eine Konzession liegt nach Auffassung der OLG Düsseldorf nach seiner Entscheidung vom 04.11.2020 vor, wenn deren Chancen auf den Abschluss des Konzessionsvertrags dadurch beeinträchtigt werden, dass das Akteneinsichtsrecht nach § 47 Abs. 2 S. 3 EnWG nicht ordnungsgemäß gewährt wurde. Nach dieser Vorschrift hat die Gemeinde einem am Verfahren beteiligten Unternehmen zur Vorbereitung einer Rüge im Konzessionsverfahren auf Antrag voraussetzungslos Einsicht in die Akten zu gewähren. Einer Kausalitätserwägungen auf entscheidungserhebliche Rechtsverletzungen ist hierfür nicht erforderlich. Mithilfe der Akteneinsicht soll gerade eine Rügemöglichkeit eröffnet werden, wobei der Umfang der Akteneinsicht durch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beschränkt sein kann, jedoch die gegenseitigen Interessen durch die #Gemeinde gegeneinander abgewogen werden müssen. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.11.2020 - Az.: 27 U 3/20)
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