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OLG Düsseldorf: Keine Diskriminierung bei Tarifspaltung zwischen Alt- und Neukunden

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 1. April 2022 (Az.: 5 W 2/22) festgestellt, dass ein Energieversorgungsunternehmen (im Folgenden als „EVU“ bezeichnet) , das in der Grundversorgung verschiedene Tarife anbieten könne, dabei nicht auf eine verbrauchsabhängige Differenzierung beschränkt sei. Demnach verstoße die Preisgestaltung des EVU mit der Differenzierung zwischen Alt- und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung nicht gegen das Gebot der Gleichpreisigkeit nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG. Ein EVU sei grundsätzlich auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene, wie etwa verbrauchsabhängige Tarife anzubieten. So können nach Ansicht des Gerichts höhere Beschaffungskosten einen sachlichen Grund für eine Preisdifferenzierung rechtfertigen. Demnach beruhe die Tarifspaltung zwischen Alt- und Neukunden auf einem sachlichen Grund und stelle somit keine Diskriminierung dar, wenn das als Grund- und Ersatzversorger …
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Leitsatzentscheidung des BGH: Ein Anschluss ist ein Anschluss

Der BGH hat mit Beschl. vom 12. Oktober 2021 entschieden, dass für die Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 ARegV (kurz: Anreizregulierungsverordnung) jede Kundenstation als ein Anschluss- und ein Einspeisepunkt zu zählen ist, unabhängig davon, ob sie über einen Stichanschluss oder einen Einschleifungsanschluss mit dem Stromnetz verbunden ist.Der BGH hatte hierbei zu prüfen, ob während der Regulierungsperiode eingetretene nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigungsfähig war. Auf Antrag des Netzbetreibers kann die von der BNetzA zu Beginn der Regulierungsperiode festgelegte Erlösobergrenze nämlich u.a. dann angepasst werden, wenn eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe in Form der Anzahl der Anschlusspunkte vorliegt. (BGH, Beschl. v. 12.10.2021 - Az.: EnVR 76/20)
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BVerwG: Bananenreiferei ist kein produzierendes Gewerbe im Sinne des EEG

Nach Entscheidung des BVerwG vom 09.06.2021 hat eine Bananenreiferei keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014, weil sie kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage, weil die Bananenreiferei nicht zum produzierenden Gewerbe im Sinne des Gesetzes gehört. Die Bananenreiferei ist weder der Verarbeitung von Obst und Gemüse noch einem anderen verarbeitenden Gewerbe des Abschnitts C der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 zuzuordnen, da sie die Ausgangsmaterialien in kein neues Produkt umwandelt. Jede wirtschaftliche Tätigkeit ist genau einer der Kategorien der WZ 2008 zuzuordnen; eine erweiterte Auslegung kommt nicht in Betracht. (BVerwG, Urt. v. vom 09.06.2021 - 8 C 27.20)
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BGH entscheidet über Konzession für das Gasnetz Rösrath

Mit Urteil vom 7.09.2021 hat der BGH den Rechtsstreit über die Konzession für das Gasnetz entschieden, dass eine Gemeinde, die eine Konzession zu vergeben hat, schon vor Inkrafttreten des § 47 EnWG verpflichtet war, den unterlegenen Bietern Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Gründen sie den Zuschlag einem anderen Bieter erteilen wollte, wozu grundsätzlich die umfassende Unterrichtung über das Ausschreibungsergebnis durch Überlassung einer ungeschwärzten und vollständigen Kopie des für die Auswahlentscheidung der Gemeinde erstellten Auswertungsvermerks erforderlich, aber auch ausreichend sei. Soweit die Gemeinde in dem Auswertungsvermerk Schwärzungen vornehmen will, habe sie deren Notwendigkeit zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen jeweils für die konkrete Angabe substantiiert darzulegen und dazu auszuführen, welche schützenswerten Interessen des betreffenden Bieters in welchem Umfang eine Beschränkung der Auskunft erfor…
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BFH entscheidet über Stromsteuerbefreiung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG

Mit Beschluss vom 2.09.2021 hat der BFH entschieden, dass die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG neben der Herstellung einer begünstigten Ware auch den Einsatz des Stroms zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern voraussetzt. Der Verbrauch von Strom zum Antrieb von Ventilatoren (sogenannter Kraftstrom) ist nicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG begünstigt. Der BFH führt aus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die EnergieStRL, dahin auszulegen ist, dass es sich bei dem elektrischen Strom, der für den Antrieb von Winderzeugern verwendet wird, mit denen Luft komprimiert wird, die danach in einem Hochofenprozess zur Roheisenherstellung durch chemische Reduktion von Eisenerz genutzt wird, nicht um "elektrischen Strom, der hauptsächlich für Zwecke der chemischen Reduktion... verwendet wird". (BFH, Beschl. vom 2.09.2021 - Az.: VII R 19/19)
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LG Köln zur Anwendbarkeit des Scheibenpachtmodells im EEG

Mit Entscheidung vom 13.8.2021 hat das LG Köln dazu Stellung genommen, ob über einen Kraftwerkspool hinweg mit Kraftwerken in unterschiedlichen Städten ein sogenanntes Scheibenpachtmodell zur Darstellung einer Eigenversorgung in allen Fassungen des EEG möglich ist. Das LG Köln verneint dies - nicht unkritisch - damit, dass selbst in den EEG-Fassungen, in denen das Kriterium der nicht möglichen Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung noch nicht geregelt war, das Konzept als missbräuchlich anzusehen sei. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass auch die Übergangsregelung zugunsten von Scheibenpachtmodellen in § 104 Abs. 4 EEG im konkreten Fall nicht zur Anwendung geraten könne, da ein Kraftwerkspool mit unterschiedlichen Kraftwerksstandorten nicht mehr als eine Stromerzeugungsanlage gelten könne. Zudem sei die Fiktion aus dem Stromsteuerrecht einer einheitlichen Anlage bei zentraler Steuerung nicht übertragbar. (LG Köln, Teilurteil v. 13.8…
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