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BVerwG: Bananenreiferei ist kein produzierendes Gewerbe im Sinne des EEG

Nach Entscheidung des BVerwG vom 09.06.2021 hat eine Bananenreiferei keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014, weil sie kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage, weil die Bananenreiferei nicht zum produzierenden Gewerbe im Sinne des Gesetzes gehört. Die Bananenreiferei ist weder der Verarbeitung von Obst und Gemüse noch einem anderen verarbeitenden Gewerbe des Abschnitts C der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 zuzuordnen, da sie die Ausgangsmaterialien in kein neues Produkt umwandelt. Jede wirtschaftliche Tätigkeit ist genau einer der Kategorien der WZ 2008 zuzuordnen; eine erweiterte Auslegung kommt nicht in Betracht. (BVerwG, Urt. v. vom 09.06.2021 - 8 C 27.20)
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BGH entscheidet über Konzession für das Gasnetz Rösrath

Mit Urteil vom 7.09.2021 hat der BGH den Rechtsstreit über die Konzession für das Gasnetz entschieden, dass eine Gemeinde, die eine Konzession zu vergeben hat, schon vor Inkrafttreten des § 47 EnWG verpflichtet war, den unterlegenen Bietern Auskunft darüber zu erteilen, aus welchen Gründen sie den Zuschlag einem anderen Bieter erteilen wollte, wozu grundsätzlich die umfassende Unterrichtung über das Ausschreibungsergebnis durch Überlassung einer ungeschwärzten und vollständigen Kopie des für die Auswahlentscheidung der Gemeinde erstellten Auswertungsvermerks erforderlich, aber auch ausreichend sei. Soweit die Gemeinde in dem Auswertungsvermerk Schwärzungen vornehmen will, habe sie deren Notwendigkeit zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen jeweils für die konkrete Angabe substantiiert darzulegen und dazu auszuführen, welche schützenswerten Interessen des betreffenden Bieters in welchem Umfang eine Beschränkung der Auskunft erfordern sollen. (BGH, Urt. v. 7.09.2021 - Az.: EnZR 29/20)
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BFH entscheidet über Stromsteuerbefreiung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG

Mit Beschluss vom 2.09.2021 hat der BFH entschieden, dass die Steuerentlastung nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG neben der Herstellung einer begünstigten Ware auch den Einsatz des Stroms zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern voraussetzt. Der Verbrauch von Strom zum Antrieb von Ventilatoren (sogenannter Kraftstrom) ist nicht nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 StromStG begünstigt. Der BFH führt aus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die EnergieStRL, dahin auszulegen ist, dass es sich bei dem elektrischen Strom, der für den Antrieb von Winderzeugern verwendet wird, mit denen Luft komprimiert wird, die danach in einem Hochofenprozess zur Roheisenherstellung durch chemische Reduktion von Eisenerz genutzt wird, nicht um "elektrischen Strom, der hauptsächlich für Zwecke der chemischen Reduktion... verwendet wird". (BFH, Beschl. vom 2.09.2021 - Az.: VII R 19/19)
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LG Köln zur Anwendbarkeit des Scheibenpachtmodells im EEG

Mit Entscheidung vom 13.8.2021 hat das LG Köln dazu Stellung genommen, ob über einen Kraftwerkspool hinweg mit Kraftwerken in unterschiedlichen Städten ein sogenanntes Scheibenpachtmodell zur Darstellung einer Eigenversorgung in allen Fassungen des EEG möglich ist. Das LG Köln verneint dies - nicht unkritisch - damit, dass selbst in den EEG-Fassungen, in denen das Kriterium der nicht möglichen Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung noch nicht geregelt war, das Konzept als missbräuchlich anzusehen sei. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass auch die Übergangsregelung zugunsten von Scheibenpachtmodellen in § 104 Abs. 4 EEG im konkreten Fall nicht zur Anwendung geraten könne, da ein Kraftwerkspool mit unterschiedlichen Kraftwerksstandorten nicht mehr als eine Stromerzeugungsanlage gelten könne. Zudem sei die Fiktion aus dem Stromsteuerrecht einer einheitlichen Anlage bei zentraler Steuerung nicht übertragbar. (LG Köln, Teilurteil v. 13.8.2021 - Az. 32 O 486/19)
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KG Berlin zur Behandlung und Abrechnung von Stromdiebstahl zwischen Lieferant und Netzbetreiber

Das Kammergericht Berlin hat mit Entscheidung vom 12.07.2021 zur Behandlung und Abrechnung beim Stromdiebstahl Stellung bezogen. Sofern zwischen dem Stromlieferanten und dem Lieferkunden ein sog. all-inclusive-Stromlieferungsvertrag abgeschlossen worden ist und mit dem Lieferkunden vereinbart wurde, dass auch unter Umgehung von Messeinrichtungen verwendeter Strom (sog. Stromdiebstahl) als Lieferung anzusehen sei, ist nach Auffassung des Gerichts auch eine solche Entnahme auch im Verhältnis zwischen Stromlieferant und Netzbetreiber als netzentgeltpflichtige Belieferung der Entnahmestelle des Lieferkunden anzusehen. In der Folge kann der Netzbetreiber auch gegenüber dem Stromlieferanten die im Rahmen der Lieferung entstehenden Netzentgelte vom Stromlieferanten verlangen. Das Gericht führt zur Begründung u.a. an, dass die Überbrückung einer bestehenden Entnahmestelle nicht die Schaffung einer neuen Entnahmestelle im Sinne der StromNEV zur Folge hätte, soweit der Eingriff außerhalb des Eigentums des Netzbetreibers erfolge. (KG Berlin, Urt. v. 12.07.2021 - Az.: 2 U 48/18 EnWG)
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KG Berlin zur Teilnichtigkeit Teilnichtigkeit eines Wärmelieferungsvertrags wegen intransparenter Preisanpassungsklausel

Das KG Berlin hat am 28. April 2021 festgestellt, dass eine unwirksame Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis in einem Wärmelieferungsvertrag nicht dazu führt, dass die Preisanpassungsklausel zum Leistungspreis intransparent oder unangemessen wäre und deswegen nicht Bestand haben könnte, wenn beide Preisanpassungsklauseln mit eigenständigen Berechnungsformeln versehen sind. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass eine fehlerhafte Preisanpassungsklausel in AGBs nicht die Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB zur Folge habe, sondern sich nach § 306 BGB zu richten habe, sodass die entstandene Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Der Wärmekunde kann die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmalig berücksichtigt worden ist, gerügt hat. (KG Berlin, Urt. v. 28.04.2021 - Az.: 28 U 4/20)
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