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BGH konkretisiert Anforderungen an Bürgerenergiegesellschaften im EEG

Mit Beschluss vom 11.02.2020 konkretisiert der BGH die Anforderungen an eine Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nr. 15 EEG, die an einer Ausschreibung teilnimmt, dahingehend, dass mit der Mehrheit der Stimmrechte für kreisansässige Gesellschafter auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss. Die Anforderungen an eine Bürgerenergiegesellschaft sind hingegen nicht erfüllt, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Mehrheitsentscheidungen vorsieht oder wenn der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft grundlegende Geschäfte der Entscheidung der Gesellschafter entzieht und diese ausschließlich einer Gesellschaft der Komplementärin zuweist. (BGH, Beschl. v. 11.02.2020 - Az.: EnVR 101/18)
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Mini-EEG-Novelle zur Verlängerung der Realisierungsfristen für EE-Projekte

Derzeit kommt es vielfach zu Verzögerungen bei der Fertigstellung von Erneuerbare-Energien-Anlagen aufgrund von Engpässen in den Lieferketten und der betrieblichen Organisation oder weil notwendige behördliche Erlaubnisse nicht eingeholt werden können. Gestern hat der Bundesrat (BR Drs 249/20) einer Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugestimmt (BT Drs. 19/18964 und BT Dr. 19/19208). Mit der Neuregelung werden die Realisierungsfristen für Ausschreibungsprojekte, die vor dem März 2020 einen Zuschlag erhalten haben, um sechs Monate verlängert. Die beschlossene Änderung der Realisierungsfristen für bezuschlagte Projekte schützt Projektierer, deren Projekte sich aufgrund der Corona-Pandemie verzögern, vor Strafzahlungen und Zuschlagsverlust. Bereits zuvor konnte eine Fristverlängerung beantragt werden, wobei der Bundesnetzagentur im Einzelnen nachgewiesen werden musste, an welcher Stelle die Lieferkette aufgrund der Coronakrise unterbroc…
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BGH grenzt den Netzengpass nach dem EEG und Wartungs- und Instandsetzung nach dem EnWG ab

Der BGH konkretisiert in seinem Urteil vom 11.02.2020 seine Entscheidung aus dem Jahr 2016, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Erneuerbaren Energien Anlage einen Entschädigungsanspruch auf einen Härtefallausgleich nach dem EEG bei Reduzierung der Einspeisung durch den #Netzbetreiber hat. Wenn der Netzengpass nicht durch eine zu hohe Einspeiseleistung, sondern dadurch verursacht worden ist, dass die Kapazität des betroffenen Netzbereichs vorübergehend eingeschränkt ist, weil ein zugehöriges Betriebsmittel infolge einer Störung oder der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs-oder Netzausbaumaßnahmen nicht zur Verfügung steht, so besteht nach Auffassung des BGH der Anspruch des Anlagenbetreibers. Sofern aber die Abschaltung bspw. aufgrund Reparaturmaßnahmen an einer unmittelbare Zuleitung zur Anlage erfolgen, besteht hingegen kein Anspruch auf den Härtefallausgleich. (BGH, Urt. v. 11.2.2020 - Az.: XIII ZR 27/19)
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Prüfkompetenz der BNetzA bei der Ausschreibung von Windenergie an Land

Das OLG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 11.03.2020 dazu Stellung bezogen, ob die Bundesnetzagentur (BNetzA) im Rahmen der Ausschreibung zur Ermittlung der finanziellen Förderung von Windenergieanlangen an Land dazu verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit der immissionsrechtlichen Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu prüfen. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass bei § 36f Abs. 2 S. 1 EEG 2017 es allein auf die tatsächliche Genehmigungslage an, d.h. darauf, ob durch die zuständige Genehmigungsbehörde eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erteilt worden ist, ankomme. Dies gelte entsprechend bzgl. des Vorliegens einer Änderungsgenehmigung. Aus diesem Grund war im konkreten Fall der Zuschlag in der Ausschreibung zu verweigern, da bereits eine Änderungsgenehmigung bestand und es für die BNetzA unbeachtlich sein durfte, ob durch die Genehmigungsbehörde eine neue BImSch-Genehmigung hätte erteilt werden müssen. (OLG Düsse…
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BNetzA reagiert auf Auswirkung des Corona-Virus für Ausschreibungen nach dem EEG und dem KWKG

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) reagiert auf die Auswirkungen des Corona-Virus und passt den Mechanismus für die Ausschreibung von Erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen an. Die Ausschreibungstermine und die Durchführung der Ausschreibung werden hierbei nicht angepasst. Jedoch erhalten die erfolgreichen Bieter nicht bereits den Zuschlag sondern zunächst eine Zusicherung, sodass die mit dem Zuschlag zusammenhängenden Fristen noch nicht zu laufen beginnen. Zudem teilt die BNetzA mit, dass für bereits bezuschlagte Gebote für #Windenergie an Land und Biomasse die Realisierungsfristen durch formlosen Antrag unbüroktratisch gewährt würde.
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OVG Niedersächsischen erklärt regionalen Raumordnungsprogramms Cuxhaven für unwirksam

Das OVG Niedersächsischen hat durch Urteil vom 7. Feb. 2020 die 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2012 des Landkreises Cuxhaven - Fortschreibung des sachlichen Teilabschnitts Windenergie - für unwirksam erklärt. Gegen die Planung bestünden nicht nur formelle Bedenken. Jedenfalls liegen in materiell-rechtlicher Hinsicht beachtliche Fehler im Abwägungsvorgang vor. Insbesondere läge der Planung kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde, das nicht nur Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigt. Dem genügt die Abgrenzung in „harte“ und „weiche“ Tabuzonen indessen nicht. Zudem seien Gesichtspunkte der Natur und Landschaft als harte und nicht weiche Kriterien einzustufen. (OVG Niedersachsen, (Urt v. 07.02.2020 - Az.: 12 KN 75/18)
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