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FG Niedersachsen zur umsatzsteuerlichen Einordnung der Marktprämie

Die Beantwortung der Frage, ob die Marktprämie nach § 33g Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 34 Abs. 1 EEG 2014 als echter Zuschuss oder Entgelt von dritter Seite einzuordnen ist, ist umstritten. Die OFD Niedersachsen vertrat in der Verfügung vom 13.03.2012 die Auffassung, es handele sich bei der Marktprämie um Entgelt von dritter Seite. Die Gegenauffassung, wonach es sich bei der Marktprämie um einen nicht steuerbaren Zuschuss handele, wird insbesondere vom BMF seit dem Schreiben vom 6.11.2012 vertreten. Das FG Niedersachsen hat sich mit Beschluss vom 17.02.2020 der Bewertung des BMF angeschlossen mit der Begründung, es handele sich um einen Zuschuss zur Förderung der Stromerzeuger aus volkswirtschaftlichen Gründen, für überzeugend. Eine Förderung der Stromkäufer stehe ersichtlich nicht im Vordergrund. Die Subvention der Marktprämie komme nicht den Stromkunden zugute, sondern solle helfen, die Nachteile des Stromproduzenten bei einer Direktvermarktung a…
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BSH legt Entwurf des Flächenentwicklungsplans 2020 vor – Start der Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Nationale Wasserstoffstrategie (NWS) hat als Maßnahme zur Förderung der Erzeugung von grünem Wasserstoff insbesondere die verstärkte Ausweisung von Flächen, die für die Offshore-Produktion von Wasserstoff bzw. PtX genutzt werden können, die dafür notwendige Infrastruktur und Möglichkeiten für zusätzliche Ausschreibungen für die Erzeugung von erneuerbaren Energien definiert. Am 4. September 2020 hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) die Auslegung des Entwurfs des Flächenentwicklungsplans 2020 und der Entwürfe der Umweltberichte (Nord- und Ostsee) im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung bekanntgemacht. Diese Fortschreibung beinhaltet „sonstige Energiegewinnungsbereiche“ im Sinne von § 5 Abs. 2a WindSeeG.
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Verletzung des Vertrauensschutzgebot durch das WindSeeG

Das BVerfG entschied, das Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (WindSeeG) eine teilweise mit dem allgemeinen Vertrauensschutzgebot des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht vollständig vereinbare unechte Rückwirkung entfalte. Durch die mit dem Gesetz getroffenen Neuregelungen würden Verfahrenspositionen in unzulässiger entwertet. Zwar liege keine Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG, da die Verfahrenspositionen keine eigentumsrechtliche Position gewährten. Auch der Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG sei gerechtfertigt. Die unechte Rückwirkung des Gesetzes verletze jedoch nach Ansicht des BVerfG das allgemeine Vertrauensschutzgebot des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG unverhältnismäßig, da den Beschwerdeführerinnen kein finanzieller Ausgleich für ihre bereits getätigten Investitionen gewährt werde (BVerfG, Beschl. v. 30.06.2020 - Az.: 1 BvR 1679/17).
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Steuerliche Einordnung einer Zahlung im Zusammenhang mit dem Übergang der finanziellen Förderung nach EEG

Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 27. November 2019 über die steuerliche Einordnung einer Zahlung im Zusammenhang mit dem Übergang eines Einspeiserechts nach dem EEG entschieden. In diesem Fall erhielt der Kläger als Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Windenergieanlagen standen, die von einer GmbH betrieben wurden, anlässlich der Übertragung der Windenergieanlagen an eine Bürgerwindpark KG einen Betrag in Höhe von 500.000 € für den von ihm erklärten Verzicht auf die Einspeiserechte. Das Gericht entschied, dass das Einspeiserecht aus dem Gesetz folgt und an die Person des Anlagenbetreibers gebunden, der Anlagenbetreiber somit der Inhaber des durch den Betrieb einer Windenergieanlage bedingten gesetzlichen Anspruchs auf Einspeisung des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien in das Netz des Netzbetreibers (Einspeiserecht) ist. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt Anlagenbetreiber gewesen. Das Gericht entschied zudem, dass der Bet…
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Abstandsregelungen für Windenergieanlagen im Gepäck des Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz, dem der Bundesrat am 26.06.2020 zugestimmt hat, enthält auch den gesuchten Kompromiss für die umstrittene 1.000-Meter-Abstandsregel. In der Sache entspricht der Kompromiss nahezu der bestehenden Regelung. Nach § 249 Abs. 3 BauGB können die Länder bestimmen, dass die Außenbereichsprivilegierung für WEA nur Anwendung findet, wenn Mindestabstände zu baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken eingehalten werden, mehr als 1.000 m Abstand sind indes nicht erlaubt. Damit können die Länder entscheiden, ob sie überhaupt Mindestabstände festlegen; eine verpflichtende Mindestabstandsregelung auf Bundesebene gibt es nicht. Der Schutz der Anwohner erfordert keine pauschale Abstandsregelungen, die Schutzabstände werden über das Fachrecht geregelt. Es gibt bisher keine Belege dafür, dass die Akzeptanz mit wachsendem Abstand zum Windrad steigt. Für die Erhöhung der Akzeptanz sind Beteiligungsmodelle wichtiger. Hier ist Mecklenburg-Vorpo…
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Änderungen des Windenergie-auf-See-Gesetzes: Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren

In dem am 29. Mai 2020 in Kraft getretenen Planungssicherstellungsgesetz ist das Instrument der Online-Konsultation eingeführt worden, zunächst begrenzt auf die die Dauer der Einschränkungen durch die die COVID-19-Pandemie. In Zusammenhang mit den von der Bundesregierung heute beschlossenen Änderungen des WindSeeG ist ein wenig versteckt hinter den Änderungen von Ausbaupfad, Ausschreibungsmengen und Auktionsdesign, die förmliche Konsultation der zu beteiligenden Behörden durch die Veröffentlichung der relevanten Planunterlagen im Internet ersetzt worden (§ 6 Abs. 10, § 12 Abs. 2a, Abs. 4 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 6 WindSeeG). Ein weiterer Schritt, um die Verwaltungsverfahren in das digitale Zeitalter zu heben. Und anders als noch beim Planungssicherstellungsgesetz ist das Instrument dieser Online-Konsultation nun nicht mehr an die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geknüpft.
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