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BNetzA gibt Hinweise für Stromspeicher

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 12. März 2019 einen Hinweis betreffend EE-Stromspeicher veröffentlicht. Darin wird insbesondere darauf hingewiesen, dass nicht nur Betreiber von EE-Anlagen zur Registrierung ihrer Anlage im Marktstammdatenregister verpflichtet seien, sondern auch Betreiber von ortfesten Stromspeichern. Weiterhin seien von dieser Pflicht nicht nur EE-Stromspeicher, in denen ausschließlich EE-Strom zur Einspeicherung verbraucht wird, erfasst, sondern auch alle sonstigen Speicher, die zumindest teilweise Strom, der nicht aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt, zur Einspeicherung verbrauchen. Demzufolge appelliert die BNetzA an alle Betreiber von EE-Anlagen, die ihre Stromspeicher noch nicht registriert haben, die Registrierung bis zum 31.12.2019 vorzunehmen, da andernfalls Sanktionen in Form der Kürzung der EEG-Förderzahlungen drohen.
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Ankündigung zum Einbau moderner Messeinrichtungen im MSBG

Das Landgericht Dortmund hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 22.01.2019 festgestellt, dass eine Vorankündigung von zwei Wochen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen seitens des grundzuständigen Messstellenbetreibers nicht mit den Anforderungen des § 37 Abs. 2 #Messstellenbetriebsgesetz (MSBG) im Einklang stehe. Dieser fordere, dass mindestens drei Monate vor Einbau der #Messeinrichtung der betroffenen Anschlussnutzer hierüber und über die Möglichkeit zur freien Wahl des Messstellenbetreibers informiert werden müsse. Nach Auffassung des Gerichts bestehe ansonsten die Gefahr einer Überrumpelung des Anschlussnutzers. (LG Dortmund, Urt. v. 22.01.2019 - Az.: 25 O 282/18)
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BGH: Stromlieferung vs. Nutzenergielieferung

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 (Az.: VIII ZR 156/16) hat der BGH das Urteil des OLG Hamburg und klargestellt, dass die EEG-Umlage, die an die Lieferung von Strom an den Letztverbraucher geknüpft und vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten ist, nicht dadurch umgangen werden kann, indem ein Energiedienstleister seinen Kunden die Lieferung von Nutzenergie vertraglich zusage, es sich aber dabei weder um einen Energiedienstleister in Form eines Energiecontractors und Facilitymanager, noch um Nutzenergie handele. Nutzenergie ist ein Umwandlungsprodukt, welches somit eines Umwandlungsprozesses, sowie der Erfassung und der Abrechnung des Umwandlungsproduktes bedarf. Allein die vertragliche Bezeichnung genügt somit nicht, um eine EEG-Umlagebefreiung zu erwirken.
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Marktstammdatenregister (MaStR) ist online!

Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist das Register für den deutschen Strom- und Gasmarkt und wird von der Bundesnetzagentur geführt. Im MaStR sind vor allem die Stammdaten zu Strom- und Gaserzeugungsanlagen zu registrieren. Außerdem sind die Stammdaten von Marktakteuren wie Anlagenbetreibern, Netzbetreibern und Energielieferanten zu registrieren. Das MaStR steht nicht nur den Behörden, sondern auch den Marktakteuren und der Öffentlichkeit online zur Verfügung. Gleichzeitig sollen unterschiedliche bestehende Registrierungspflichten im Marktstammdatenregister gebündelt werden. Aufgrund der mehrfachen Verschiebung der Eröffnung des Webportals konnte den Registrierungspflichten allerdings bisher nur unzureichend nachgekommen werden bzw. musste für EEG-Anlagen noch im Anlagenregister vorgenommen werden.
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Das Energiesammelgesetz kommt!

Nach dem am 30.11.2018 der Bundestag das Energiesammelgesetz beschlossen hat, folgte am 14.12.2018 nun auch die notwendige Zustimmung des Bundesrates, sodass es zum Inkrafttreten des Energiesammelgesetzes zum 1.1.2019 nur noch der Gegenzeichnung und der Ausfertigung des Energiesammelgesetzes durch den Bundespräsidenten bedarf. Hintergrund des neuen Gesetzes sind die Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes sowie weiterer energierechtlicher Vorschriften.
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Bessere Bedingungen für Mieterstrom

Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus ist auch unter Experten nicht unumstritten, die Mehrheit im Bundestag stimmte aber am 28.11.2018 dafür. Zuvor hatte der Finanzausschuss des Bundestags noch eine Ergänzung beschlossen, die Steuererleichterungen für Wohnungsgenossenschaften und -vereine vorsieht, wenn sie Mieterstrom anbieten. Bisher müssen solche Genossenschaften und Vereine für Mieteinnahmen keine Steuern zahlen, für andere Einnahmen hingegen schon. In dem Zusammenhang gilt bisher eine 10%-Grenze: Wenn von den Gesamteinnahmen mehr als zehn Prozent aus anderen Quellen als aus der Überlassung von Wohnungen an Genossen und Vereinsmitglieder stammen, entfällt die Steuerbefreiung vollständig. Künftig soll diese „Zehn-Prozent-Grenze“ keine Anwendung finden, wenn Mieterstrommodelle die Ursache für eine Überschreitung sind. Dabei dürfen aber die Einnahmen aus solchen Stromlieferungen 20 % der Ge…
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