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OLG Düsseldorf: Stromspeicher und Netzentgelte

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es sich zwar bei Stromspeichern nicht um dezentrale Stromerzeugungsanlagen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV handelt. Jedoch findet die Regelung zur Inanspruchnahme von vermiedenen Netzentgelten nach Auffassung des Gerichts analog auf Stromspeicher Anwendung, da diese in tatsächlicher Hinsicht zur Vermeidung von Bezug elektrischer Energie aus vorgelagerten Netzebenen beitragen. Auch der Entfall der Netzentgelte für den notwendigen Strombzug aus dem Netz durch den Stromspeicher nach § 118 Abs. 6 EnWG steht der Geltendmachung der vermiedenen Netzentgelten durch den Speicherbetreiber nicht entgegen. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.2.2022 - Az.: 3 Kart 37/21)
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Evaluierungsbericht der Bundesnetzagentur zu bivalenten Stromspeichern

Die BNetzA hat am 29. April 2021 ihren Evaluierungsbericht zu bivalenten Stromspeichern vorgelegt. Gemäß § 61l Absatz 1c EEG evaluiert die BNetzA für Stromspeicher, deren Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist und nicht ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird (bivalente Betriebsweise), die Absätze 1 bis 1b bis zum 31. Dezember 2020 und berichtet der Bundesregierung über die Erfahrungen mit diesen Bestimmungen. Mit der Vorlage dieses Berichts entspricht die Bundesnetzagentur dieser gesetzlichen Vorgabe. Im Ergebnis stellt die BNetzA fest, dass die Regelungen geeignet seien, bei bivalent betriebenen Stromspeichern Doppelbelastungen mit der EEG-Umlage zu vermeiden. Danach hätte die Regelung des § 61l EEG für sich genommen keinen maßgeblichen Einfluss darauf, dass die bivalente Betriebsweise von Stromspeichern bisher die Ausnahme darstelle. Dies ergebe sich nach Auffassung der BNetzA aus einem Zusammenspiel mit vielen, teilw…
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Ergebnisse der ersten Innovationsausschreibungsrunde im EEG 2017 durch BNetzA bekanntgegeben

Gebotstermin war der 1. September; die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Ergebnisse für die ersten Innovationsausschreibungen auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) und der Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) am 30. September 2020 veröffentlicht. Ausgeschrieben waren 650 MW, eingegangen war ein Gebotsvolumen von 1.095 MW. Zuschläge erhielten vor allem Solarkraftwerke und Kombinationen aus Solar- und Speicheranlagen, aber auch eine Windenergie- und Speicherkombination. Die Zuschlagswerte lagen bei Einzelanlagen zwischen 0.96 und 3 ct/kWh, bei Anlagenkombinationen etwas höher (1,94 bis 5,52 ct/kWh), wobei diese Marktprämien – anders als bei den Regelausschreibungen – mit den Markterlösen addiert werden.
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BGH grenzt den Netzengpass nach dem EEG und Wartungs- und Instandsetzung nach dem EnWG ab

Der BGH konkretisiert in seinem Urteil vom 11.02.2020 seine Entscheidung aus dem Jahr 2016, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Erneuerbaren Energien Anlage einen Entschädigungsanspruch auf einen Härtefallausgleich nach dem EEG bei Reduzierung der Einspeisung durch den #Netzbetreiber hat. Wenn der Netzengpass nicht durch eine zu hohe Einspeiseleistung, sondern dadurch verursacht worden ist, dass die Kapazität des betroffenen Netzbereichs vorübergehend eingeschränkt ist, weil ein zugehöriges Betriebsmittel infolge einer Störung oder der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs-oder Netzausbaumaßnahmen nicht zur Verfügung steht, so besteht nach Auffassung des BGH der Anspruch des Anlagenbetreibers. Sofern aber die Abschaltung bspw. aufgrund Reparaturmaßnahmen an einer unmittelbare Zuleitung zur Anlage erfolgen, besteht hingegen kein Anspruch auf den Härtefallausgleich. (BGH, Urt. v. 11.2.2020 - Az.: XIII ZR 27/19)
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OLG Düsseldorf konkretisiert die Voraussetzungen einer Kundenanlage im Nachgang zum BGH

Mit Beschluss vom 26.02.2020 hat das OLG Düsseldorf die Voraussetzungen einer Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG im Anschluss an die jüngst ergangenen Urteile des BGH weiter präzisiert und unter anderem erkannt, dass der räumlichen Zusammengehörigkeit im Sinne des § 3 Nr. 24a lit. a) EnWG nicht entgegenstehe, dass auf dem Gebiet der Anlage jeweils zwei unterschiedliche baurechtliche Nutzungsarten festgelegt worden sind, weil § 3 Nr. 24a EnWG keine funktionelle Verklammerung fordere. Zudem sei die streitgegenständliche Energieanlage nach Maßgabe der in der Entscheidung des BGH vom 12.11.2019 (EnVR 65/18) entwickelten Grundsätze und präzisierten Kriterien als unbedeutend im Sinne des § 3 Nr. 24a lit. c) EnWG anzusehen, weil mit einer Anzahl von maximal knapp über 200 Letztverbrauchern keine Energieanlage vorliege, die mehrere Hundert Letztverbraucher versorgen wird. Gegen diesen Beschluss wurde gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG Rechtsbeschwerd…
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BGH konkretisiert die Anforderungen an eine technische Einrichtung im EEG

Mit Urteil vom 14.01.2020 hat der BGH die Anforderungen an eine technische Einrichtung im Sinne des des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 konkretisiert und vorgegeben, dass die dem Netzbetreiber nur das ferngesteuerte Abschalten einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglichende Einrichtung nicht genügt. Die technische Einrichung muss dem Netzbetreiber die Reduzierzugn der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert ermöglichen; ein allein vollständiges An- und Ausschalten genügt hingegen nicht. (BGH, Urt. v. 14.01.2020 - Az.: XIII ZR 5/19)
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