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VGH München: Agrophotovoltaik steht Behilfähigkeit landwirtschaftlicher Fläche nicht entgegen

Durch Entscheidung vom 1. Juni 2021 hat der VGH München festgestellt, dass mit Grünpflanzen bewachsene Flächen einer Freiflächen-PVA beihilfefähig i. S. d. EU-Verordnung Nr. 1307/2013 sind, wenn sie als Schafweide benutzt werden und die Schafbeweidung durch die Anlage nicht stark eingeschränkt ist. Der VGH München ordnete die Weide- bzw. Solarparkareale unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als beihilfefähige Landwirtschaftsflächen ein. Denn die Qualifizierung einer Fläche als „landwirtschaftlich“ und als für eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ genutzt, sei hiernach abhängig von der tatsächlichen Nutzung der fraglichen Fläche. Die gleichzeitige Nutzung der Flächen zur Gewinnung von Solarenergie mithilfe der aufgeständerten - das Dauergrünland teilweise überdachenden - Solarmodule schränke die landwirtschaftliche Tätigkeit weder nach Intensität, noch nach Art, Dauer oder den Zeitpunkt spürbar ein. Damit bestehe auch ein beihilferechtlicher Zahlungsanspruch. § 12 DirektZahlDurchfV schließt dies nicht aus. (VGH München, Urt. v. 01.06.2021 – Az.: 6 BV 19.98)
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Konsultation der BNetzA zu Innovationsausschreibung von Agri-PV und Floating-PV

Nach § 15 Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetze 2021 (EEG 2021) legt die Bundesnetzagentur (BNetzA) zum 1. Oktober 2021 die Anforderungen fest, die an Solaranlagen auf Gewässern (sog. Floating-PV), auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau (sog. Agri-PV) und auf Parkplatzflächen zu stellen sind. Die Branche ist aufgerufen, der Bundesnetzagentur ihre Stellungnahmen zu den im Dokument veröffentlichten Anforderungen und den dort aufgeworfenen Fragen zu übermitteln. Dies ist eine gute Chance, in breiter Fläche und mit innovativen Ansätzen die Photovoltaik weiter voranzubringen und es anderen Ländern in Europa mit innovativen Nutzungsansätzen gleichzutun.
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Abschaffung der Einkommensteuerpflicht für kleine PV-Anlagen und BHKW

Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 (IV C 6 - S 2240/19/10006 :006) an die obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geregelt, dass bei Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden, sowie für vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW auf schriftlichen Antrag ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen ist, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei ihnen liegt grundsätzlich eine unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. Im Zuge dessen sind diese Anlagen nicht mehr einkommensteuerpflichtig. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung bleibt davon jedoch unberührt.
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Gewerbesteuerprivileg für Mieterstrom und Änderung der 70/30-Regel

Der Bundestag hat am 22.04.2021 das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland (FoStoG) verabschiedet. Im Zuge dessen sollen gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 21 EEG oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder bei Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung nicht gefährden, wenn die Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr nachweislich nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Zudem sieht diese Neuregelung eine Bagatellgrenze von 5 % vor. Darüber hinaus soll der Zerlegungsmaßstab in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG für die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023 im Bereich der Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie von heute 30 % nach Arbeitslohn und 70 % nach Sachanlagevermögen in 10/90 geändert werden.
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FG Niedersachsen: Stromlieferung als selbstständige Leistung neben der Vermietung

Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 25.02.2021 die Frage, ob Strom, den der Vermieter über eine Photovoltaikanlage erzeugt und an die Mieter liefert, umsatzsteuerlich als Nebenleistung der Vermietung anzusehen ist, verneint und im Zuge dessen der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des 11. Senats handele es sich bei der Stromlieferung um eine selbstständige Leistung neben der Vermietung. Maßgebend dafür sei, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet werde und die Mieter die Möglichkeit hätten, den Stromanbieter frei zu wählen. Dass sie für den Fall der Kündigung des Stromliefervertrags mit dem Kläger die Umbaukosten zu tragen hätten, um dann den Strom von einem anderen Anbieter zu beziehen, erschwere den Wechsel zwar, mache ihn aber keinesfalls unmöglich. Auch der EuGH (Urt. v. 16.04.2015 - Az.: C-42/14) habe in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als von der Vermietung getrennt angesehen. (FG Niedersachsen, Urt. v. 25.02.2021 - Az.: 11 K 201/19)
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OLG Düsseldorf zu fehlerhaften Angaben im Ausschreibungsverfahren im EEG

Das OLG Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 2.12.2020 zu Formfehlern im Rahmen der Ausschreibung nach dem EEG sowie der Prüftiefe der BNetzA entschieden. Danach ist ein Gebot auszuschließen, wenn für eine Freiflächensolaranlage, der vorgelegte Nachweis hinsichtlich der Standortangabe nicht mit den Angaben im Gebotsformular übereinstimmt. Ausgenommen sind lediglich offenssichtliche Schreibfehler. "Die abzugebende Eigenerklärung des Bieters ist nicht geeignet, eine derartige Inkonsistenz zwischen Gebot und Nachweis zu „heilen“ bzw. zu überwinden", so das Gericht. Aufgrund des Massencharakters des Ausschreibungsverfahrens besteht bei widersprüchlichen Angaben in den Gebotsunterlagen weder eine umfangreiche individuelle Prüfungs- und Befassungspflichte noch eine Anhörungspflicht der BNetzA vor Ausschluss des Gebotes. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.12.2020 - Az.: 3 Kart 177/20)
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