Der Kartellsenat des BGH hat mit Urteil vom 10. Mai 2022 die Klage eines Netzbetreibers auf Vergütung von Strom, der ohne vertragliches Verhältnis und außerhalb der Grund- bzw. Ersatzversorgung bezogen wurde, abgewiesen. Zentral stellt der BGH darauf ab, dass der Strom bilanziell, wirtschaftlich und zivilrechtlich nicht dem Verteilernetzbetreiber, sondern dem Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Strom bilanziell fehlerhaft dem Stromnetzbetreiber zugeordnet wurden.
Denn der Ersatzversorger bleibt bis zum Eintritt eines anderen Stromlieferanten bilanziell für die Lieferstelle und den dort entnommenen Strom zuständig; dieser stammt weiterhin aus seinem Vermögen.
Die Stromentnahme erfolgt dabei unberechtigt, wenn ein Letztverbraucher, der kein Haushaltskunde ist, nach Beendigung der #Ersatzversorgung durch Zeitablauf ohne Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrags weiter Strom bezieht.
BGH, Urteil vom …
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