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Vollständige verbrauchsabhängige Kostenverteilung zulässig

Der BGH bestätigt mit Urteil v. 30.01.2019, dass im Rahmen eines Gewerberaummietverhältnisses eine alleinige Ermittlung und Verteilung der Heizkosten durch messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung erfolgen könne. § 10 Heizkostenverordnung lässt gerade auch einen höheren verbrauchsabhängigen Anteil als für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser vorgeschrieben zu. Dieser schützt vor einem höheren Grundkostenanteil, sodass bei einer Gewerberaummiete auch eine rein verbrauchsabhängige Kostenverteilung zulässig ist. (BGH, Urt. v. 30.01.2019 - Az.: XII ZR 46/18)
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Preisänderung der Wärmelieferung durch öffentliche Bekanntgabe?

Kann ein Fernwärmeversorgungsunternehmen sein Preissystem und die Preisänderungsklausel in seinen Wärmelieferungsverträgen einseitig - durch öffentliche Bekanntmachung - abändern? Das OLG Frankfurt hat dies verneint. Verträge könnten nur durch übereinstimmende Willenserklärungen abgeändert werden. Das gelte auch im Verhältnis zwischen Wärmeversorger und Verbraucher, insbesondere führe auch die Anwendung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Fernwärme (AVBFernwärmeV) zu keinem abweichenden Ergebnis. Zwar sehe § 4 Absatz 2 AVBFernwärmeV vor, dass Preisänderungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Dennoch sei eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 21.03.2019 - Az.: 6 U 190/17)
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Das EEG 2012 ist keine staatliche Beihilfe

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte in seinem Urteil vom 28. März 2019 (C-405/16 P) über die Frage zu entscheiden, ob das Erneuerbare Energie Gesetz 2012 (EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasst habe und aufgrund dessen Rückforderungen an die Bundesrepublik Deutschland begründet seien. Dabei hat er - entgegen der Ansicht der Europäischen Kommission (Beschluss vom 25. November 2014 – 2018/1585) - festgestellt, dass es sich bei der EEG-Umlage, die bereits das EEG 2012 vorsah, nicht um eine staatliche Beihilfe handele. Schließlich seien die Versorger nicht dazu verpflichtet die EEG-Umlage auf die Letztverbraucher abzuwälzen, obgleich es in der Praxis so praktiziert wird, noch habe der Staat Verfügungsgewalt oder Kontrolle über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder.
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Kältemittelportal auf der Seite des BMU gestartet

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Nukelare Sicherheit (BMU) stellt sein Portal für klimafreundliches Kühlen online. Das Portal stellt Betreibern und Planern von Klima-, Kälteanlagen und Wärmepumpen erste Informationen zur Anwendung, zu möglichen Fördermitteln und zu rechtlichen Fragen zur Verfügung. Zudem bietet das Protal die Möglichkeit eigene Beiträge zur Veröffentlichung einzureichen und weist auf Referenzanlagen hin bspw. in Lebensmittelgeschäften, Supermärkten, Bürogebäuden, Rechenzentren oder Molkereien.
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Ankündigung zum Einbau moderner Messeinrichtungen im MSBG

Das Landgericht Dortmund hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 22.01.2019 festgestellt, dass eine Vorankündigung von zwei Wochen zum Einbau von modernen Messeinrichtungen seitens des grundzuständigen Messstellenbetreibers nicht mit den Anforderungen des § 37 Abs. 2 #Messstellenbetriebsgesetz (MSBG) im Einklang stehe. Dieser fordere, dass mindestens drei Monate vor Einbau der #Messeinrichtung der betroffenen Anschlussnutzer hierüber und über die Möglichkeit zur freien Wahl des Messstellenbetreibers informiert werden müsse. Nach Auffassung des Gerichts bestehe ansonsten die Gefahr einer Überrumpelung des Anschlussnutzers. (LG Dortmund, Urt. v. 22.01.2019 - Az.: 25 O 282/18)
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Zuordnung der Heizkosten in der Nebenkostenabrechnung

Der BGH hat mit Urteil vom 16. Januar 2019 festgestellt, dass der Mieter einer Wohnung unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV verlangen dürfe, dass in der Nebenkostenabrechnung die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage mindestens 50 % und höchstens 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen, wenn nicht nach der Wärmeschutzverordnung das Wahlrecht des Vermieters eingeschränkt ist. Der Mieter ist zudem nicht darauf beschränkt, stattdessen von dem Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Gebrauch zu machen. (BGH, Urt. v. 16.01.2019 - Az.: VIII ZR 113/17)
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