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Keine Härtefallentschädigung bei Abschaltung für den Netzausbau

Mit Urteil vom 30. Juli 2019 hat das OLG Brandenburg entschieden, dass die Unterbrechung der Einspeisung von Solarstrom zum Zwecke des Netzausbaus keine Maßnahme des Einspeisemanagements im Sinne des § 12 EEG 2012 darstelle und mithin der Anspruch auf die Härtefallentschädigung nicht bestehe. Es komme nicht darauf an, ob die Unterbrechung der Einspeisung, bspw. bei notwendigen Reparatur, zu diesem konkreten Zeitpunkt unvermeidbar war oder einmalig bzw. wiederholt vorgenommen wird. Auch ein Schadenersatzanspruch komme nicht zum Tragen. Der bei Erweiterung der Netzkapazität notwendigem spannungslose Zustand kann bei zeitweiser Nichtabnahme des von dem Solarpark erzeugten Stromes als solche danach keine Pflichtverletzung darstellen. (OLG Brandenburg, Urt. v. 30.07.2019 - Az.: 6 U 28/18)
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Novelle des Energiedienst- leistungsgesetzes

Kurz vor der parlamentarischen Sommerpause hat der Bundestag am 28. Juni 2019 eine Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (kurz: EDL-G) beschlossen. Obgleich diese Änderung kaum öffentlich kommuniziert wurde, kommt es dabei zu weitreichenden Änderungen im Rahmen des EEG und des KWKG. Hervorzuheben ist dabei die Rückkehr zur alten einheitlichen Regelung hinsichtlich der reduzierten EEG-Umlage von 40 % bei der Eigenversorgung aus KWK-Anlagen, von denen Eigenversorger rückwirkend ab dem 1.1.2019 wieder profitieren. Auch interessant dürfte die nunmehr durch die EU-Kommission genehmigte Laufzeitverlängerung des KWKG bis Ende 2025 sein. Zwar wurde diese bereits auf nationaler Ebene beschlossen, jedoch stand sie bislang unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission. Weitere gestrichene Vorbehalte finden sich in § 100 Abs. 2 Nr. 10 c EEG hinsichtlich der betreiberfreundlichen Neuregelung des Formaldehydbonus und in der Anh…
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Umsetzungsbedarf hinsichtlichder novellierten Erneuerbare Energien-RL

Im Rahmen des Fachseminars des EWeRK "Der neue Rechtsrahmen für Erneuerbare Energien und den Europäischen Strommarkt – die Umsetzung des „Winterpakets“ der EU" in Berlin referierte Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms am 19. Juni 2019 zum Thema "Umsetzungsbedarf hinsichtlichder novellierten Erneuerbare Energien-RL". Finden Sie hierzu unter dem nachstehenden Link die Vortragsfolien zum Vortrag. Bei Rückfragen kommen Sie gerne auf uns zu.
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Abgasturbine keine förderfähige Technologie im EEG

Nach Entscheidung des BGH vom 15. Mai 2019 handelt es sich bei einer Turbine, die im Abgasstrang des BHKW einer Biogasanlage zur Erzeugung weiteren Stroms zur Nachverstromung eingesetzt wird (sog. Abgasturbine), nicht um eine mit dem Technologie-Bonus zu fördernde Gasturbine im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr.1 i. V. m. der Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 Buchst. c EEG 2009. Dies wird damit begründet, dass aus historische Sicht - aber leider wenig überzeugend vom Gericht argumentiert - der Gesetzgeber diese Technologie nicht bedacht habe. Überdies habe der Gesetzgeber nur einen Anreiz für innovative, energieeffiziente Anlagentechnik für zu ersetzende Verbrennungsmotoren fördern wollen und Technik, die neben diesen Motor trete. (BGH, Urt v. 15.05.2019 - Az.: VIII ZR 134/18)
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Rückforderung der Marktprämie durch den Netzbetreiber

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 16.04.2019 entschieden, dass dem Netzbetreiber gegenüber dem Direktvermarktungsunternehmen ein Anspruch auf Rückzahlung der Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) bei fehlender Einhaltung der Voraussetzungen der Direktvermarktung zustehe, auch wenn das eigentliche gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Anlagenbetreiber bestehe. Die Abweichung von der ansonsten üblichen Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen ist durch den Umstand im konkreten Fall gerechtfertigt, dass der Anspruch auf die Marktprämie vom Anlagenbetreiber auf den Direktvermarkter abgetreten wurde. Es war nach der Auffassung des Gerichts der Direktvermarkter, der mit den aus dem Direktvermarktungsvertrag zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber resultierenden EEG-Vergütungen faktisch wirtschaftete. (OLG Brandenburg, Urt. v. 16.04.2019 - Az.: 6 U 89/17)
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Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (NABEG) in Kraft getreten

Am 16. Mai 2019 wurde das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 706) verkündet. Neben der Novellierung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG) finden sich auch in weiteren Gesetzen und Verordnungen Anpassungen wieder. Insbesondere sehen das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017), das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG 2016) und das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Veränderungen vor.
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