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BGH zum Änderungsrecht von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen

Am 23. April fand beim BGH im Revisionsverfahren zu dem Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 21. März 2019 die Hauptverhandlung statt. Das OLG Frankfurt hatte einen Verstoß von Fernwärmeversorgungsunternehmen gegen das UWG bejaht, weil diese ihre Kunden in einem Kundenanschreiben über eine Änderung der Preisgleitklauseln informiert hatten. Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. war eine einseitige Änderung der Preisgleitklauseln auf Grundlage der AVBFernwärmeV nicht zulässig und das Kundenanschreiben daher irreführend. Der BGH hob dieses Urteil des OLG Frankfurt auf und entschied, dass ein Verstoß gegen das UWG nicht gegeben sei. Der Fernwärmeversorger habe seine Kunden nämlich nicht durch die Angabe falscher Tatsachen in die Irre geführt, sondern lediglich seine Rechtsansicht geäußert, was zulässig sei. Die eigentliche Frage, ob Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt sind, ihre Preisgleitklauseln einseitig durch öffentliche Bekanntgabe zu …
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Gemeinsamer sachlicher Markt im Sinne des GWB bei Fernwärme und Contracting

Das OLG Rostock hat mit Urteil vom 5. März 2019 zur Nichtigkeit eines Fernwärmeliefervertrages auf Grundlage des § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB, der bereits über mehrere Jahre zwischen dem Wärmelieferanten und dem Kunden gelebt wurde, Stellung bezogen. Das Gericht kommt zu der Überzeugung, dass es sich zwar bei einer Versorgung von Großkunden mit Fernwärme oder durch ein Wärmecontracting um einen gemeinsamen sachliche Markt handele. Da es jedoch im konkreten Fall an einer Beeinträchtigung des Marktes fehle, sei eine Nichtigkeit des Wärmeliefervertrages nicht anzunehmen. Zudem stelle eine 10jährige Vertragslaufzeit in Ansehung der möglichen Laufzeitvereinbarung nach § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV auch in Kombination mit einer Mindestabnahmemenge kein Widerspruch zu § 1 GWB dar. (OLG Rostock, Urt. v. 5.3.2020 - Az.: 16 U 1/18)
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BGH grenzt den Netzengpass nach dem EEG und Wartungs- und Instandsetzung nach dem EnWG ab

Der BGH konkretisiert in seinem Urteil vom 11.02.2020 seine Entscheidung aus dem Jahr 2016, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Erneuerbaren Energien Anlage einen Entschädigungsanspruch auf einen Härtefallausgleich nach dem EEG bei Reduzierung der Einspeisung durch den #Netzbetreiber hat. Wenn der Netzengpass nicht durch eine zu hohe Einspeiseleistung, sondern dadurch verursacht worden ist, dass die Kapazität des betroffenen Netzbereichs vorübergehend eingeschränkt ist, weil ein zugehöriges Betriebsmittel infolge einer Störung oder der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs-oder Netzausbaumaßnahmen nicht zur Verfügung steht, so besteht nach Auffassung des BGH der Anspruch des Anlagenbetreibers. Sofern aber die Abschaltung bspw. aufgrund Reparaturmaßnahmen an einer unmittelbare Zuleitung zur Anlage erfolgen, besteht hingegen kein Anspruch auf den Härtefallausgleich. (BGH, Urt. v. 11.2.2020 - Az.: XIII ZR 27/19)
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OLG Düsseldorf konkretisiert die Voraussetzungen einer Kundenanlage im Nachgang zum BGH

Mit Beschluss vom 26.02.2020 hat das OLG Düsseldorf die Voraussetzungen einer Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG im Anschluss an die jüngst ergangenen Urteile des BGH weiter präzisiert und unter anderem erkannt, dass der räumlichen Zusammengehörigkeit im Sinne des § 3 Nr. 24a lit. a) EnWG nicht entgegenstehe, dass auf dem Gebiet der Anlage jeweils zwei unterschiedliche baurechtliche Nutzungsarten festgelegt worden sind, weil § 3 Nr. 24a EnWG keine funktionelle Verklammerung fordere. Zudem sei die streitgegenständliche Energieanlage nach Maßgabe der in der Entscheidung des BGH vom 12.11.2019 (EnVR 65/18) entwickelten Grundsätze und präzisierten Kriterien als unbedeutend im Sinne des § 3 Nr. 24a lit. c) EnWG anzusehen, weil mit einer Anzahl von maximal knapp über 200 Letztverbrauchern keine Energieanlage vorliege, die mehrere Hundert Letztverbraucher versorgen wird. Gegen diesen Beschluss wurde gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG Rechtsbeschwerd…
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BNetzA reagiert auf Auswirkung des Corona-Virus für Ausschreibungen nach dem EEG und dem KWKG

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) reagiert auf die Auswirkungen des Corona-Virus und passt den Mechanismus für die Ausschreibung von Erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen an. Die Ausschreibungstermine und die Durchführung der Ausschreibung werden hierbei nicht angepasst. Jedoch erhalten die erfolgreichen Bieter nicht bereits den Zuschlag sondern zunächst eine Zusicherung, sodass die mit dem Zuschlag zusammenhängenden Fristen noch nicht zu laufen beginnen. Zudem teilt die BNetzA mit, dass für bereits bezuschlagte Gebote für #Windenergie an Land und Biomasse die Realisierungsfristen durch formlosen Antrag unbüroktratisch gewährt würde.
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BGH konkretisiert die Anforderungen an eine technische Einrichtung im EEG

Mit Urteil vom 14.01.2020 hat der BGH die Anforderungen an eine technische Einrichtung im Sinne des des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 konkretisiert und vorgegeben, dass die dem Netzbetreiber nur das ferngesteuerte Abschalten einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglichende Einrichtung nicht genügt. Die technische Einrichung muss dem Netzbetreiber die Reduzierzugn der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert ermöglichen; ein allein vollständiges An- und Ausschalten genügt hingegen nicht. (BGH, Urt. v. 14.01.2020 - Az.: XIII ZR 5/19)
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