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BSH legt Entwurf des Flächenentwicklungsplans 2020 vor – Start der Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Nationale Wasserstoffstrategie (NWS) hat als Maßnahme zur Förderung der Erzeugung von grünem Wasserstoff insbesondere die verstärkte Ausweisung von Flächen, die für die Offshore-Produktion von Wasserstoff bzw. PtX genutzt werden können, die dafür notwendige Infrastruktur und Möglichkeiten für zusätzliche Ausschreibungen für die Erzeugung von erneuerbaren Energien definiert. Am 4. September 2020 hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) die Auslegung des Entwurfs des Flächenentwicklungsplans 2020 und der Entwürfe der Umweltberichte (Nord- und Ostsee) im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung bekanntgemacht. Diese Fortschreibung beinhaltet „sonstige Energiegewinnungsbereiche“ im Sinne von § 5 Abs. 2a WindSeeG.
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Steuerliche Einordnung einer Zahlung im Zusammenhang mit dem Übergang der finanziellen Förderung nach EEG

Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 27. November 2019 über die steuerliche Einordnung einer Zahlung im Zusammenhang mit dem Übergang eines Einspeiserechts nach dem EEG entschieden. In diesem Fall erhielt der Kläger als Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Windenergieanlagen standen, die von einer GmbH betrieben wurden, anlässlich der Übertragung der Windenergieanlagen an eine Bürgerwindpark KG einen Betrag in Höhe von 500.000 € für den von ihm erklärten Verzicht auf die Einspeiserechte. Das Gericht entschied, dass das Einspeiserecht aus dem Gesetz folgt und an die Person des Anlagenbetreibers gebunden, der Anlagenbetreiber somit der Inhaber des durch den Betrieb einer Windenergieanlage bedingten gesetzlichen Anspruchs auf Einspeisung des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien in das Netz des Netzbetreibers (Einspeiserecht) ist. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt Anlagenbetreiber gewesen. Das Gericht entschied zudem, dass der Bet…
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Änderungen des Windenergie-auf-See-Gesetzes: Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsverfahren

In dem am 29. Mai 2020 in Kraft getretenen Planungssicherstellungsgesetz ist das Instrument der Online-Konsultation eingeführt worden, zunächst begrenzt auf die die Dauer der Einschränkungen durch die die COVID-19-Pandemie. In Zusammenhang mit den von der Bundesregierung heute beschlossenen Änderungen des WindSeeG ist ein wenig versteckt hinter den Änderungen von Ausbaupfad, Ausschreibungsmengen und Auktionsdesign, die förmliche Konsultation der zu beteiligenden Behörden durch die Veröffentlichung der relevanten Planunterlagen im Internet ersetzt worden (§ 6 Abs. 10, § 12 Abs. 2a, Abs. 4 Satz 2 und 3, § 47 Abs. 6 WindSeeG). Ein weiterer Schritt, um die Verwaltungsverfahren in das digitale Zeitalter zu heben. Und anders als noch beim Planungssicherstellungsgesetz ist das Instrument dieser Online-Konsultation nun nicht mehr an die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geknüpft.
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Mini-EEG-Novelle zur Verlängerung der Realisierungsfristen für EE-Projekte

Derzeit kommt es vielfach zu Verzögerungen bei der Fertigstellung von Erneuerbare-Energien-Anlagen aufgrund von Engpässen in den Lieferketten und der betrieblichen Organisation oder weil notwendige behördliche Erlaubnisse nicht eingeholt werden können. Gestern hat der Bundesrat (BR Drs 249/20) einer Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugestimmt (BT Drs. 19/18964 und BT Dr. 19/19208). Mit der Neuregelung werden die Realisierungsfristen für Ausschreibungsprojekte, die vor dem März 2020 einen Zuschlag erhalten haben, um sechs Monate verlängert. Die beschlossene Änderung der Realisierungsfristen für bezuschlagte Projekte schützt Projektierer, deren Projekte sich aufgrund der Corona-Pandemie verzögern, vor Strafzahlungen und Zuschlagsverlust. Bereits zuvor konnte eine Fristverlängerung beantragt werden, wobei der Bundesnetzagentur im Einzelnen nachgewiesen werden musste, an welcher Stelle die Lieferkette aufgrund der Coronakrise unterbroc…
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BGH grenzt den Netzengpass nach dem EEG und Wartungs- und Instandsetzung nach dem EnWG ab

Der BGH konkretisiert in seinem Urteil vom 11.02.2020 seine Entscheidung aus dem Jahr 2016, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Erneuerbaren Energien Anlage einen Entschädigungsanspruch auf einen Härtefallausgleich nach dem EEG bei Reduzierung der Einspeisung durch den #Netzbetreiber hat. Wenn der Netzengpass nicht durch eine zu hohe Einspeiseleistung, sondern dadurch verursacht worden ist, dass die Kapazität des betroffenen Netzbereichs vorübergehend eingeschränkt ist, weil ein zugehöriges Betriebsmittel infolge einer Störung oder der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs-oder Netzausbaumaßnahmen nicht zur Verfügung steht, so besteht nach Auffassung des BGH der Anspruch des Anlagenbetreibers. Sofern aber die Abschaltung bspw. aufgrund Reparaturmaßnahmen an einer unmittelbare Zuleitung zur Anlage erfolgen, besteht hingegen kein Anspruch auf den Härtefallausgleich. (BGH, Urt. v. 11.2.2020 - Az.: XIII ZR 27/19)
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OLG Düsseldorf konkretisiert die Voraussetzungen einer Kundenanlage im Nachgang zum BGH

Mit Beschluss vom 26.02.2020 hat das OLG Düsseldorf die Voraussetzungen einer Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG im Anschluss an die jüngst ergangenen Urteile des BGH weiter präzisiert und unter anderem erkannt, dass der räumlichen Zusammengehörigkeit im Sinne des § 3 Nr. 24a lit. a) EnWG nicht entgegenstehe, dass auf dem Gebiet der Anlage jeweils zwei unterschiedliche baurechtliche Nutzungsarten festgelegt worden sind, weil § 3 Nr. 24a EnWG keine funktionelle Verklammerung fordere. Zudem sei die streitgegenständliche Energieanlage nach Maßgabe der in der Entscheidung des BGH vom 12.11.2019 (EnVR 65/18) entwickelten Grundsätze und präzisierten Kriterien als unbedeutend im Sinne des § 3 Nr. 24a lit. c) EnWG anzusehen, weil mit einer Anzahl von maximal knapp über 200 Letztverbrauchern keine Energieanlage vorliege, die mehrere Hundert Letztverbraucher versorgen wird. Gegen diesen Beschluss wurde gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG Rechtsbeschwerd…
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