// Erneuerbare Energien

BGH konkretisiert Anwendungsbereich der Härtefallregelung beim Netzausbau

Mit Entscheidung v. 26,01.2021 hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Härtefallregelung im EEG fortgeführt. Gleichzeitig nahm das Gericht die Entscheidung zum Anlass die Rücksichtnahmepflichten der Netzbetreiberin bei der Durchführung von Netzausbaumaßnahmen zu konturieren. Bei Unterbrechung der Einspeisung aus einer Erneuerbaren Energien Anlage aufgrund von Netzausbaumaßnahmen mit der Notwendigkeit einen Netzabschnitt spannungsfrei zu schalten, liegt keine Maßnahme des Einspeisemanagements vor. Eine dementsprechende Abnahmepflicht für den Strom besteht nicht. Jedoch ist die Netzbetreiberin gehalten bei entsprechenden Maßnahmen die Belange des Anlagenbetreibers bei der Organisation der Baumaßnehmen zu berücksichtigen, wobei der Netzbetreiber einerseits ein großer unternehmerischer Spielraum zusteht und andererseits keine Verpflichtung zur kostenerhöhenden Maßnahmen für Überbrückungsmaßnahmen oder einen provisoris…
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OLG Stuttgart zur Mindestwasserführung und Beurteilungsspielraum eines Umweltgutachters bei Wasserkraftanlagen

Das OLG Stuttgart hat am 5.2.2021 zur Mindestwasserführung und Beurteilungsspielraum eines Umweltgutachters bei Wasserkraftanlagen im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) entschieden. Gegenstand war, wann von einer wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustands bei einer Verbesserung der Mindestwasserführung ausgegangen werden könne. Unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention zu § 23 EEG 2009 ist auf die Zusammensetzung der biologischen und ökologischen Komponenten im Einzelfall abzustellen, wobei der Mindestwasserabfluss Voraussetzung für die ökologischen Funktionsfähigkeit eines Fließgewässers ist. Überdies besteht ein Beurteilungsspielraum zugunsten des Umweltgutachters bei dieser Prüfung, der gerichtliche nur auf Plausibilität geprüft werden kann. (OLG Stuttgart, 5.02.2021 - Az.: 5 U 183/20)
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BFH entscheidet zur Auslegung des Anlagenbegriffs i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

Der BFH hat mit Urteil vom 15.09.2020 entschieden, dass bei der funktionsbezogenen Auslegung des in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG enthaltenen Anlagenbegriffs auf die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen sei. Im Streitfall handelte es sich um unterschiedliche Anlagentypen innerhalb einer Halle, die zur Erzeugung unterschiedliche Energieerzeugnisse (Rohbiogas und Erdgas) einsetzten, zu unterschiedlichen Zeiten in Betrieb genommen wurden und technisch aufeinander abgestimmt waren. Der BFH stellt fest, dass der Betrieb verschiedener Motorgeneratoren mit unterschiedlichen Energieerzeugnissen der Annahme einer einzigen Anlage nicht entgegen stehe, das Finanzgericht Hamburg zu Unrecht entschieden habe, dass die Klägerin keine Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von über zwei MW betreibe, sondern die von der Klägerin betriebenen vier Motoren vielmehr als eine einzige Anlage anzusehen seien, weshalb für den …
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BGH zum Formerfordernis in der Ausschreibung nach dem EEG

Anfang September entschied der BGH darüber, ob ein per E-Mail eingereichter Antrag auf Ausstellung der Förderberechtigung nach § 21 Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) auch dann wirksam ist, wenn der Antrag zwar vollständig ausgefüllt, jedoch nicht unterschrieben wurde. Diese Fragestellung wurde relevant, da das unterschriebene, postalische Formular erst nach Ablauf des 18. Monats nach Zuschlagserteilung, bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) eingegangen war. Mithin minderte die BNetzA den anzulegenden Wert um 0,3 ct/kWh. Der BGH entschied jedoch, dass das nicht unterschriebene, per E-Mail innerhalb der Frist eingegangene Formular zur Fristwahrung genügte. Denn rechtlich war weder in der FFAV noch im EEG 2017 ein Schriftformerfordernis, das eine Unterschrift erforderlich gemacht hätte, festgelegt. Auch könne ein solches Erfordernis nicht aus Zweckmäßigkeitserwägungen herleiten lassen, da dies grundsätzlich dem Rechtsstaatsprinzip widerspri…
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Ergebnisse der ersten Innovationsausschreibungsrunde im EEG 2017 durch BNetzA bekanntgegeben

Gebotstermin war der 1. September; die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Ergebnisse für die ersten Innovationsausschreibungen auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) und der Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) am 30. September 2020 veröffentlicht. Ausgeschrieben waren 650 MW, eingegangen war ein Gebotsvolumen von 1.095 MW. Zuschläge erhielten vor allem Solarkraftwerke und Kombinationen aus Solar- und Speicheranlagen, aber auch eine Windenergie- und Speicherkombination. Die Zuschlagswerte lagen bei Einzelanlagen zwischen 0.96 und 3 ct/kWh, bei Anlagenkombinationen etwas höher (1,94 bis 5,52 ct/kWh), wobei diese Marktprämien – anders als bei den Regelausschreibungen – mit den Markterlösen addiert werden.
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FG Niedersachsen zur umsatzsteuerlichen Einordnung der Marktprämie

Die Beantwortung der Frage, ob die Marktprämie nach § 33g Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 34 Abs. 1 EEG 2014 als echter Zuschuss oder Entgelt von dritter Seite einzuordnen ist, ist umstritten. Die OFD Niedersachsen vertrat in der Verfügung vom 13.03.2012 die Auffassung, es handele sich bei der Marktprämie um Entgelt von dritter Seite. Die Gegenauffassung, wonach es sich bei der Marktprämie um einen nicht steuerbaren Zuschuss handele, wird insbesondere vom BMF seit dem Schreiben vom 6.11.2012 vertreten. Das FG Niedersachsen hat sich mit Beschluss vom 17.02.2020 der Bewertung des BMF angeschlossen mit der Begründung, es handele sich um einen Zuschuss zur Förderung der Stromerzeuger aus volkswirtschaftlichen Gründen, für überzeugend. Eine Förderung der Stromkäufer stehe ersichtlich nicht im Vordergrund. Die Subvention der Marktprämie komme nicht den Stromkunden zugute, sondern solle helfen, die Nachteile des Stromproduzenten bei einer Direktvermarktung a…
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