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Grundbuchberichtigungsanspruch vs. dingliche Rechtslage

Durch ein Urteil über einen Grundbuchberichtigungsanspruch wird nicht gleichzeitig auch die dingliche Rechtslage festgestellt. Dies hat der BGH in einem Urteil von Februar 2018 entschieden und sich damit zu einer in Rechtsprechung und Literatur seit langem umstrittenen Frage positioniert. Im konkreten Fall hatten Rechtsberater im Namen ihrer Mandanten auf Grundbuchberichtigung geklagt, statt auf Rückauflassung eines Grundstücks mit Erwirkung einer entsprechenden Vormerkung. Nach Ansicht des BGH war dieser Antrag nicht weitreichend genug. Vielmehr hätte auch eine Entscheidung über die Eigentumslage am Grundstück beantragt werden müssen, um den Interessen der Mandanten zu entsprechen. (BGH, Urt. v. 09.02.2018 - Az.: V ZR 299/14)
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Eigenversorgung & Allgemeinstrom in der Immobilienwirtschaft

Die #Clearingstelle #EEG #KWKG hat am bereits am 13. Dezember 2018 einen Hinweis zur #Eigenversorgung für sogenannten Allgemeinstrom veröffentlicht. Eine Eigenversorgung im Sinne des § 61 EEG 2017 liegt auch bei Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Betreiber von Verbrauchseinrichtungen zur Kühlung bzw. Beheizung von Gebäudeteilen, Gemeinschaftsbeleuchtung und Fahrstühlen. Insoweit schafft die Clearingstelle EEG KWKG Rechtsklarheit für den Einsatz von #Solaranlagen und #BHWK in der Immobilienwirtschaft. Gleichzeitig wird auf die notwendige Abgrenzung zu sonstigen Strommengen bspw. #Mieterstrom hingewiesen. (Clearingstelle EEG KWKG, Hinweis v. 13.12.2018 - Az.: 2018/10)
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„Kommission Nachhaltiges Bauen“ legt Handlungsempfehlung vor

„Kommission Nachhaltiges Bauen“ legt Handlungsempfehlungen für den nachhaltigen Wohnungs- und Städtebau vor: „Die Wohnraumoffensive der Bundesregierung muss ökologischer werden“. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sei grundsätzlich zwar ein sinnvoller Ansatz, indem es Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) miteinander verbinde, der aktuelle Referentenentwurf schreibe jedoch - so die Analyse - die "Standards von vorgestern fest" und setze keine angemessenen Impulse für die Energiewende.
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„Kriterien für eine Kundenanlage prägnanter fassen“

Über die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf über die Abgrenzung zwischen Netz und Kundenanlage sprach Herrn Dr. Andreas Klemm mit Herrn Dr. Florian Brahms, Rechtsanwalt in Berlin, erschienen in der Energie & Management. Ein kurzes Interview zu den kürzlich ergangenen Entscheidungen, die für das Contracting und die Konkretisierung der Anforderungen an eine #Kundenanlage im #EnWG von wesentlicher Bedeutung und bei der Umsetzung von Mieterstromkonzepten von Relevanz sind.
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Häufigkeit der Kehr- und Überprüfungsarbeiten

Ein Beschluss des VGH München, der auch Wohnungsbaugesellschaften betrifft: Wie oft sind Feuerungsanlagen zu überprüfen? Während § 15 der 1. BImSchVO eine Überprüfung der Feuerungsanlagen in Zwei- oder Dreijahresabständen vorsieht, soll die Überprüfung nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz bzw. der Kehr- und Überprüfungsordnung einmal jährlich erfolgen. Hierin liegt kein Widerspruch, denn mit den unterschiedlich geregelten Überprüfungen werden auch unterschiedliche Zwecke verfolgt: Die immissionsschutzrechtliche Überprüfung von Abgasanlagen dient dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Die Überprüfung nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz bzw. der Kehr- und Überprüfungsordnung dient der Feuersicherheit in Gestalt der Betriebs- und Brandsicherheit. Diese kann eine Anlagenüberprüfung in kürzeren Zeitabständen erfordern als der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. (VGH München, Beschluss v. 04.09.2018 – Az.: 22…
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Grüne Heizungsrohre in Landschaft
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Anschluss- und Benutzungszwang

Mit Beschluss vom 13. März 2018 nahm das OVG Münster zu den Anforderungen an den Anschluss- und Benutzungszwang an ein Fernwärmenetz Stellung. Es ist nach der Entscheidung des OVG nicht notwendig, dass auch die Gemeinde selbst oder eines ihrer Unternehmen das Fernwärmenetz betreibt, sondern es kann auch ein privates Unternehmen Fernwärmelieferant sein. Es ist jedoch durch die Gemeinde zu gewährleisten, dass der "Charakter als öffentliche Einrichtung" gewahrt bleibt, d.h. insbesondere die Einrichtung den Einwohner der Gemeinde auch zur Verfügung gestellt wird und die Gemeinde selbst einen maßgeblichen Einfluss auf ein gleiches Benutzungsrecht der Bürger zu angemessenen Bedingungen durchsetzen kann. Die ist bei einem Eigenbetrieb der Gemeinde der Fall. (OVG Münster, Beschl. v. 13.03.2018 - 15 A 971/17)
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