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Novellierung des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg

Die Koalition in Baden-Württemberg hat sich auf eine entsprechende Novellierung des Klimaschutzgesetzes geeinigt und den Entwurf nun in das Anhörungsverfahren gegeben. Es wird davon ausgegangen, dass das Gesetz noch vor der Sommerpause vom Landtag beschlossen wird. Mit dieser Novelle nimmt Baden-Württemberg im Ausbau von PV-Dachanlagen eine Vorreiterrolle ein und setzt Maßstäbe für die anderen Bundesländer. Der Entwurf der Novelle des Klimaschutzgesetzes sieht außerdem eine umfassende Wärmeplanung durch die Kommunen vor. Gemeinden sollen Strategien zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung entwickeln und so zur Erreichung des Ziels eines klimaneutralen Gebäudebestands bis zum Jahr 2050 beitragen.
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Fernwärmenetz als Scheinbestandteil im Sinne des BGB

Im Streit um das Fernwärmenetz in Stuttgart hat das OLG Stuttgart am 26. März 2020 entschieden, dass die Landeshauptstadt als Grundstückseigentümerin nicht Eigentümerin des Fernwärmenetzes geworden ist, welches auf ihren Flächen verlegt worden war. Vielmehr verbleibe das Fernwärmetransportsystem als Scheinbestandteil im Eigentum der Betreiberin EnBW. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag ergebe sich mangels entsprechender Endschaftsklausel auch keine Verpflichtung der EnBW zur Übereignung des Fernwärmenetzes an die Landeshauptstadt. Das Gericht gab nur dem Hilfsantrag der Stuttgarts statt, dass diese als Grundstückseigentümerin Beseitigung der Wärmeversorgungsanlagen verlangen könne, nachdem der Konzessionsvertrag ausgelaufen sei.
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Rechtliche Umsetzung von Nahwärme- und Nahkältenetzen in Quartierskonzepten

Im Rahmen des Treffens der BVMW Fachgruppe „Nachhaltige Quartiersentwicklung“ in Bremen auf der Überseeinsel referierte Herr Rechtsanwalt Dr. Florian Brahms am 18. Februar 2020 zum Thema "Rechtliche Umsetzung von Nahwärme- und Nahkältenetzen in Quartierskonzepten". Finden Sie hierzu unter dem nachstehenden Link die Vortragsfolien zum Vortrag. Bei Rückfragen kommen Sie gerne auf uns zu.
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Fortschreitende Digitalisierung der Energieversorgung; Intelligente Stromnetze: BSI veröffentlicht Marktanalyse.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (kurz: BSI) hat die Marktanalyse nach dem Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (MsbG) aktualisiert und veröffentlicht. Danach haben drei Smart-Meter-Gateway-Hersteller das Produkt-Zertifizierungsverfahren des BSI numehr erfolgreich abgeschlossen. Somit liegen die Voraussetzungen der §§ 24 Abs. 1, 30 MsbG vor. Dies hat das BSI nun förmlich durch Allgemeinverfügung festgestellt. Danach ist der Einsatz intelligenter Messysteme bei Letztverbrauchern ab einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden und bei Anlagenbeteibern mit einer insallierten Leistung über 7 Kilowatt grundsätzlich verpflichtend (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MsbG). Dabei sind Erzeugungsanlagen nach dem EEG und KWKG allerdings vorerst noch von einem verpflichtenden Einbau intelligenter Messsysteme ausgenommen.
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LG Hamburg zur einseitigen Anpassung des Liefervertrages von Fernwärme

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Ankündigung einer einseitigen Umstellung der Preisgleitklauseln in laufenden Lieferverträgen von Fernwärme nicht zulässig ist. Auf Rüge der Verbraucherzentrale befand das Gericht, dass die Formulierung im Anschreiben an die Kunden den Eindruck erweckt habe, dass diese Anpassung auch ohne Zustimmung des Letztverbrauchers möglich sei. Insoweit wurde zeitgleich und konsequenterweise auch dem Fernwärmeversorger auferlegt, nicht auf Grundlage der geänderten Preisgleitklauseln abzurechnen und die Kunden hierüber zu informieren. Die Enscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (LG Hamburg, Urt. v. 29.11.2019 - Az.: 312 O 577/15)
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BGH konkretisiert die Realofferte bei Energielieferung

Der BGH hat jüngts zur Realofferte bei Energielieferungen entschieden und hierbei festgelegt, dass bei einem Stromverbrauch in einer in einem Mehrparteienhaus gelegenen und vermieteten Wohnung, der über einen eigenen dieser Wohnung zugeordneten Zähler erfasst, richtet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig nicht an den Hauseigentümer, sondern an den Mieter. Der Mieter nimmt durch seine Stromentnahme das Angebot konkludent an. (BGH, Urt. v. 27.11.2019 - Az.: VIII ZR 165/18)
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