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KG Berlin zur Teilnichtigkeit Teilnichtigkeit eines Wärmelieferungsvertrags wegen intransparenter Preisanpassungsklausel

Das KG Berlin hat am 28. April 2021 festgestellt, dass eine unwirksame Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis in einem Wärmelieferungsvertrag nicht dazu führt, dass die Preisanpassungsklausel zum Leistungspreis intransparent oder unangemessen wäre und deswegen nicht Bestand haben könnte, wenn beide Preisanpassungsklauseln mit eigenständigen Berechnungsformeln versehen sind. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass eine fehlerhafte Preisanpassungsklausel in AGBs nicht die Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB zur Folge habe, sondern sich nach § 306 BGB zu richten habe, sodass die entstandene Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Der Wärmekunde kann die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmalig berücksichti…
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BGH zur Form und Reichweite von Widersprüchen gegen Preiserhöhungen bei Wärmelieferung

Mit Urteil vom 10.03.2021 hat der BGH zur Form und Reichweite von Widersprüchen gegen Preiserhöhungen bei langjährigen Energielieferverträgen (hier: Fernwärme) entschieden. Nach Rechtsprechung des BGH ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ein Widerspruch des Kunden gegen Preiserhöhungen bei Wärmelieferngsverträgen bis zu drei Jahre nach Zugang der Jahresabrechnung möglich (BGH Urteil vom 24. September 2014 -VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; BGH Urteil vom 18. Dezember 2019-VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40). Der Widerspruch des Kunden braucht dabei keine Gründe zu enthalten. Zudem müssen auch keine Angaben dazu enthalten sein, ob und inwiefern mit dem Widerspruch auch frühere Preiserhöhungen beanstandet werden. Es genügt für einen wirksamen und rückwirkenden Widerspruch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren, dass der Kunde zum Ausdruck bringt, dass er den derzeit geforderten Preis der Höhe nach beanstandet. (BGH, U…
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BGH zum Umfang der Belegeinsicht der Betriebskostenabrechnung

Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 9.12.2020 einem Mieter ein temporäres Zurückbehaltungsrecht nach § 242 BGB für die vom Vermieter beanspruchten Betriebskosten zugestanden. Soweit und solange der Vermieter dem Mieter die Einsicht der Abrechnungsunterlagen entgegen § 259 Abs. 1 BGB verweigere, zu welchen neben den Rechnungen auch die Zahlungsbelege zu zählen sind, könne der Mieter gerade nicht die Tätigkeit des Vermieters überprüfen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Vermieter nach dem Abflussprinzip oder nach dem Leistungsprinzip abrechnet oder bei den unter- schiedlichen Betriebskostenarten teils die eine, teils die andere Abrechnungsmethode anwendet, so der BGH. Ein über das Allgemeininteresse des Mieters an der Nachprüfung der #Betriebskostenabrechnung weitergehenden Interesses bedarf es hierbei nicht. (BGH, Urt. v. 9.12.2020 - Az.: VIII ZR 118/19)
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FG Baden-Württemberg entscheidet über den Umfang der Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG

Finanzgericht Baden-Württemberg entscheidet über den Umfang der Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG bei Wärmeeinspeisung aus verschiedenen Anlagen in ein gemeinsames Rohrleitungsnetz - Zuordnung von Übertragungsverlusten. Mit Urteil vom 19. Mai 2020 (11 K 1272/18) hat das Gericht die Klage eines kommunalen Energieversorgungsunternehmens, ihm eine Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG zu gewähren, abgewiesen. Im Gegensatz zum vorliegenden Streitfall erfolgte die Einspeisung von Wärme in dem Fall, der vom BFH bereits mit Urteil 8. November 2016 (VII R 6/16) entschieden wurde, ausschließlich durch Kesselanlagen der dortigen Klägerin, die zugleich Netzbetreiberin war, wodurch der Übertragungsverlust insgesamt den Kesselanlagen der dortigen Klägerin zugeordnet werden konnte. Die hier streitentscheidende Frage, ob bei mehreren Anlagen(-betreibern) eine proportionale Aufteilung der Verlustmengen erfolgen muss, hatte sich dem BFH nicht gestell…
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BGH zum Änderungsrecht von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen

Am 23. April fand beim BGH im Revisionsverfahren zu dem Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 21. März 2019 die Hauptverhandlung statt. Das OLG Frankfurt hatte einen Verstoß von Fernwärmeversorgungsunternehmen gegen das UWG bejaht, weil diese ihre Kunden in einem Kundenanschreiben über eine Änderung der Preisgleitklauseln informiert hatten. Nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. war eine einseitige Änderung der Preisgleitklauseln auf Grundlage der AVBFernwärmeV nicht zulässig und das Kundenanschreiben daher irreführend. Der BGH hob dieses Urteil des OLG Frankfurt auf und entschied, dass ein Verstoß gegen das UWG nicht gegeben sei. Der Fernwärmeversorger habe seine Kunden nämlich nicht durch die Angabe falscher Tatsachen in die Irre geführt, sondern lediglich seine Rechtsansicht geäußert, was zulässig sei. Die eigentliche Frage, ob Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt sind, ihre Preisgleitklauseln einseitig durch öffentliche Bekanntgabe zu …
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Gemeinsamer sachlicher Markt im Sinne des GWB bei Fernwärme und Contracting

Das OLG Rostock hat mit Urteil vom 5. März 2019 zur Nichtigkeit eines Fernwärmeliefervertrages auf Grundlage des § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB, der bereits über mehrere Jahre zwischen dem Wärmelieferanten und dem Kunden gelebt wurde, Stellung bezogen. Das Gericht kommt zu der Überzeugung, dass es sich zwar bei einer Versorgung von Großkunden mit Fernwärme oder durch ein Wärmecontracting um einen gemeinsamen sachliche Markt handele. Da es jedoch im konkreten Fall an einer Beeinträchtigung des Marktes fehle, sei eine Nichtigkeit des Wärmeliefervertrages nicht anzunehmen. Zudem stelle eine 10jährige Vertragslaufzeit in Ansehung der möglichen Laufzeitvereinbarung nach § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV auch in Kombination mit einer Mindestabnahmemenge kein Widerspruch zu § 1 GWB dar. (OLG Rostock, Urt. v. 5.3.2020 - Az.: 16 U 1/18)
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