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LG Düsseldorf: Trotz höherer Beschaffungskosten bleiben Energieversorger an Preisgarantien gebunden

Die aktuellen Marktbedingungen führen dazu, dass Strom- und Gasversorger vermehrt die mit ihren Kunden vereinbarten Preise einseitig anpassen oder auch Vertragsverhältnisse vorzeitig beenden wollen – und zwar auch bei Verträgen mit Preisgarantie und fester Vertragslaufzeit. In der Regel berufen sie sich dabei auf eine schwerwiegende Veränderung der Umstände, welche eine Anpassung oder Beendigung des Vertrages erforderlich machen soll (§§ 313, 314 BGB). Das LG Düsseldorf entschied nun in einem Fall, dass ein Energieversorger seine Preise nicht deshalb einseitig anpassen dürfe, weil die Kosten für die Energiebeschaffung gestiegen seien. Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen war per Eilverfahren gegen eine entsprechende Ankündigung dieses Unternehmens an seine Kunden vorgegangen, mit denen es einen Festpreis vereinbart hatte. Ob andere Gerichte in diesen Sachverhalten zu demselben Ergebnis kommen und das wirtschaftliche Risi…
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BGH Entscheidung zu Preisanpassungsklauseln

Der BGH hat in einer umfangreichen Entscheidung vom 6. Juli 2022 zu Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferungsverträgen seine bisher Rechtsprechung bestätigt und konkretisiert. Danach ist es für die Einhaltung des an Preisanpassungsklauseln gestellte Transparenzgebot nach § 24 Abs. 4 S. 2 AVBFernwärmeV nicht erforderlich, eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Wärmelieferanten, ins- besondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten im Vertrag aufzunehmen. Zwingend ist jedoch, dass die Preisänderungsklausel den Wärmemarkt angemessen berücksichtigt. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist zudem berechtigt und - soweit es das Kundeninteresse erfordert - verpflichtet, eine von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene Preisänderungsklausel mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen,…
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BGH zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Wärmelieferverträgen

Mit Urteil vom 6. April 2022 hat der BGH zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln bei Wärmelieferverträgen entschieden. Nach Einschätzung des BGH handelt es sich bei in Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen Preisänderungsklauseln zum Arbeitspreis einerseits und zum Bereitstellungs-beziehungsweise Grundpreis andererseits um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind. Die Unwirksamkeit einer dieser beiden Preisänderungsklauseln führt gemäß § 306 abs. 1 BGB nicht zur Unwirksamkeit der jeweils anderen Anpassungsklausel. Im Gegensatz zur Vorinstanz hat der BGH in seinem Urteil die Befugnis des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Anpassung von Preisänderungsklauseln angenommen. Gerade im Fall einer unwirksamen Klausel ist das Versorgungsunternehmen grundsätzlich berechtigt und ggfs. sogar verpflichtet, die Klausel auch während d…
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BGH zur Anpassung von Preisänderungsklauseln in der Wärmelieferung

Der BGH hat mit Urteil vom 26.01.2022 die Senatsurteile vom Juni 2014 und Juli 2017 fortentwickelt und entschieden, dass ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert – verpflichtet ist, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Absatz 4 AVBFernwärmeV entspricht. Ferner ist nach Auffassung des BGH ein Lieferant nicht berechtigt, wirksam vereinbarte Preise einseitig nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) für die Wärmelieferung zu ändern. (BGH, Urt. v. 26.01.2022 – Az.: VIII ZR 175/19)
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OLG Düsseldorf: Keine Diskriminierung bei Tarifspaltung zwischen Alt- und Neukunden

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 1. April 2022 (Az.: 5 W 2/22) festgestellt, dass ein Energieversorgungsunternehmen (im Folgenden als „EVU“ bezeichnet) , das in der Grundversorgung verschiedene Tarife anbieten könne, dabei nicht auf eine verbrauchsabhängige Differenzierung beschränkt sei. Demnach verstoße die Preisgestaltung des EVU mit der Differenzierung zwischen Alt- und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung nicht gegen das Gebot der Gleichpreisigkeit nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 3 EnWG. Ein EVU sei grundsätzlich auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene, wie etwa verbrauchsabhängige Tarife anzubieten. So können nach Ansicht des Gerichts höhere Beschaffungskosten einen sachlichen Grund für eine Preisdifferenzierung rechtfertigen. Demnach beruhe die Tarifspaltung zwischen Alt- und Neukunden auf einem sachlichen Grund und stelle somit keine Diskriminierung dar, wenn das als Grund- und Ersatzversorger …
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Wichtige Änderungen im Fernwärmerecht

Die Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/20011 vom 28.09.2021 sieht u.a. vor, dass eine Änderung der Preisanpassungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen und schafft damit zugunsten der Verbraucher Klarheit in dieser seit Jahren umstrittenen Rechtsfrage, die die gesamte Wärmebranche und mehrere Gerichte in den letzten Jahren beschäftigt hatten. Außerdem wird § 3 AVBFernwärmeV angepasst: zukünftig können Wärmekunden ohne Angabe von Gründen die vertraglich bestellte Leistung einseitig um 50 Prozent reduzieren. Daneben sind die Veröffentlichungspflichten von Fernwärmeunternehmen ab jetzt deutlich umfangreicher gestaltet. Gleiches gilt für die Abrechnungen, die neben den tatsächlichen Preisen und dem tatsächlichen Verbrauch der Kunden auch Informationen über die aktuellen und prozentualen Anteil der eingesetzten Energieträ…
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