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Entwurf des Energiesammel-Gesetzes durch BMWi vorgelegt

Nachdem es lange still geworden war um das 100-Tag-Gesetze hat nunmehr das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (kurz: BMWi) am 31. Oktober 2018 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (kurz: EEG), des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (kurz: KWKG), des Energiewirtschaftsgesetzes (kurz: EnWG) und weiterer Energierechtlicher Vorschriften im sogenannten Energiesammel-Gesetze vorgelegt.

Nachdem es lange still geworden war um das 100-Tag-Gesetze hat nunmehr das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (kurz: BMWi) am 31. Oktober 2018 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (kurz: EEG), des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (kurz: KWKG), des Energiewirtschaftsgesetzes (kurz: EnWG) und weiterer Energierechtlicher Vorschriften im sogenannten Energiesammel-Gesetze vorgelegt.

Zunächst werden auf Grundlage des EEG 2017 Sonderausschreibungen durchgeführt, wobei bis 2021 je 4 Gigawatt Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land gefördert werden sollen. Diese sind nicht in den 52 Gigawatt-Deckel einbezogen. Ferner wir die Verordnungsermächtigung für die Innovationsausschreibung konkretisiert. Die Verordnung hierfür war eigentlichen bereits für Mai 2018 vorgesehen. Überdies ist geplant, eine erkannte Überförderung von KWK-Anlagen und Solaranlagen zu verringern. Hierzu soll u.a. die Förderung für Solaranlage um 20 % für Aufdachanlagen im Bereich der Förderung ohne Ausschreibung verringert werden. Eine Übergangsbestimmung zugunsten bereits geplanter Solaranlagen findet sich nicht, sondern es kommt allein auf die Inbetriebnahme der Solaranlage vor dem Inkrafttreten des Energiesammel-Gesetzes an.

Ferner soll das gesamte Einspeisemanagement und der Härtefallausgleich der §§ 14 und 15 EEG 2017 in das EnWG überführt werden. Hierbei soll unter Berücksichtigung des Einspeisevorrangs aber gerade auch ein Netzengpass unter Kostengesichtspunkten die Reduzierung von Erneuerbaren Energien ermöglichen. Als neue technische Vorgabe sollen Windenergieanlagen auf Land und auf See mit bedarfsgerechter Nachtkennzeichnung ausgestattet werden müssen. Auch festgelegt, dass für die Ausschreibungstermine in 2019 für Windenergieanlagen an Land der Zuschlag nach 24 Monaten nach Bekanntgabe des Zuschlags erlischt.

Im Bereich der EEG-Umlage werden u.a. zudem neue Regelungen gefasst, die eine Begrenzung der Verringerung der EEG-Umlage auf 40 % nur noch in Umfang von 3.500 Vollbenutzungsstunden vorsehen. Ferner wird eine Regelung zur Messung und Schätzung von Strommengen in § 62a EEG eingeführt. Die recht komplexe Regelung soll überzogene Anforderungen an die Messung gerade auch von Kleinstmengen verringern, wobei der Gesetzentwurf auch hier häufig auf auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe zurückgreift, die dem eigentlichen Ziel höherer Rechtssicherheit entgegenstehen. Die spiegelt sich auch wider in den Meldeerfordernissen im Rahmen der Eigenversorgung, in welcher der Gesetzgeber nur mitteilt, dass die erforderlichen Angaben zu machen sind, anstatt diese zu benennen. Ferner soll nun auch die verringerte EEG-Umlage bei der Ermittlung des Kumulierungsverbotes nach § 80a EEG Berücksichtigung finden.

Der Gesetzentwurf mit seinen insgesamt 154 Seiten vermag nicht zu überzeugen. Er wirkt überhastet angesichts des Verfehlens der gesteckten Ziele zur Reduzierung von Treibhausgasen. Dem atmenden Deckel der Solarförderung wird seinem Namen nicht mehr gerecht, da dieser seine Wirkung nicht entfalten kann bzw. regelmäßig der Gesetzgeber korrigierend meint, eingreifen zu müssen.  Die Einbettung des Einspeisemanagements in das EnWG muss aufgrund seiner Komplexität zudem sauber erwogen werden. Insoweit ist zu hoffen, dass dieser Entwurf des Energiesammel-Gesetzes an vielen Stellen nachgebessert wird.