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Das Energiesammelgesetz kommt!

Nach dem am 30.11.2018 der Bundestag das Energiesammelgesetz beschlossen hat, folgte am 14.12.2018 nun auch die notwendige Zustimmung des Bundesrates, sodass es zum Inkrafttreten des Energiesammelgesetzes zum 1.1.2019 nur noch der Gegenzeichnung und der Ausfertigung des Energiesammelgesetzes durch den Bundespräsidenten bedarf. Hintergrund des neuen Gesetzes sind die Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes sowie weiterer energierechtlicher Vorschriften.

In Kürze zusammengefasst gehören zu den wichtigsten Neuerungen insbesondere:

  • Geplant sind zusätzliche Sonderausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen von zusätzlichen 4000 Megawatt verteilt auf den Zeitraum zwischen 2019 und 2021.
  • Darüber hinaus sind auch Innovationsausschreibungen geplant, an denen sich auch die Photovoltaik beteiligen kann. Mit einem Gesamtvolumen von 250 Megawatt soll am 1. September 2019 die erste Ausschreibung erfolgen.
  • KWK-Neuanlagen, die die Eigenversorgung absichern, profitieren von der Verlängerung der Regelung hinsichtlich der Zahlung nur anteiliger EEG-Umlage, dessen Übergangsregelung Ende 2017 bereits abgelaufen war, die jedoch mit dem Energiesammelgesetz auch rückwirkend zum 1.1.2018 Anwendung findet.Im Rahmen des Mieterstroms wird der Abschlag für Photovoltaik-Anlagen mit mehr als 40 Kilowatt anstelle der bisherige 8,5 Cent pro Kilowattstunde, künftig nur noch 8,0 Cent pro Kilowattstunde
  • Windenergieanlagen sind künftig mit Einrichtungen zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung Die nächtliche Beleuchtung von Windrädern muss fortan nur noch erfolgen, wenn ein Luftverkehrszeug naht, sodass es eines durchgängigen leuchtenden Signals bei Nacht zum Schutze der Anwohner nicht mehr bedarf.
  • Nachteile zeigen sich insbesondere im Rahmen der europarechtlich verbotene Überförderungen Mit der Folge, dass Vergütungen für größere Solar- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen gekürzt werden. Bei der Solarförderung wurde gegenüber dem ursprünglich geplanten Degressionssprung von 20 % für Aufdachanlagen bis 750 kW eine abgestufte Degression bis April 2019 auf 8,9 ct/kWh.Ferner wurde im Rahmen der Erfassung der EEG-Umlage Regelungen integriert, die einerseits eine Zuordnung von geringfügigen Energiemengen zum Letztverbraucher erlaubt und andererseits in gewissen Konstellationen eine Schätzung ermöglicht.

Gesetzestext unter nachfolgendem Link der Clearingstelle EEG KWKG aburfbar:

https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/EEG2017/aenderung7