// Energierecht

BGH liefert Begründung zur Kostentragung des Grundversorgers bei Stromlieferung ohne Vertrag

Der BGH hat am 16.04.2021 die Gründe seines Beschlusses vom 27.10.2020 veröffentlicht, wonach ein Stromversorger, der als Grundversorger auch Haus­hal­ten Strom lie­fert, die kei­nen Ver­trag haben, diese Kos­ten nicht auf den Netz­be­trei­ber ab­wäl­zen kann, und bestätigt, dass die betroffenen An­schlüs­se kos­ten­mä­ßig dem Lie­fe­ran­ten bis zu einer Sperre zu­zu­rech­nen sind. Der rechtlichen Beurteilung ist die bilanzielle Behandlung der Stromentnahmen am Anschluss eines Haushaltskunden zugrunde zu legen, für den ein vertragliches oder gesetzliches Lieferverhältnis mit dem Grundversorger oder einem anderen Stromlieferanten nicht (mehr) besteht und vom Grundversorger auch nicht begründet werden muss. Eine solche Situation kann durch den Regelungsmechanismus der §§ 36, 38 EnWG nur im Regelfall, nicht aber ausnahmslos verhindert werden. Der Netzbetreiber kommt als Gläubiger eines Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruchs wegen unberechtigter Stromentnahmen an einer Lieferstelle für Haushaltskunden nicht in Betracht. Aus den Entflechtungsvorgaben der §§ 6 ff. EnWG folgt, dass ein Netzbetreiber ausschließlich fremden Strom transportieren, nicht aber die Funktion eines Stromlieferanten übernehmen darf. (BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - Az.: EnVR 104/19