
OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.04.2022
Der 3. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27.04.2022 – 3 Kart 87/21 entschieden, dass die Entwertung eines Zuschlags gem. § 35a Abs.1 Nr.1 EEG 2017 wegen Fristablauf nach § 36e Abs.1 EEG 2017 sowie die Ponäle gem. § 55 Abs.1 S.1 Nr.1 EEG 2017 kein Verschulden des Bieters voraussetzen.
Bei der Frist des § 36e Abs. 1 S.1 EEG 2017 handelt es sich um eine materiell-rechtliche, von einem Verschulden des Bieters unabhängige Frist. Für den Bieter unabsehbare und unbeeinflussbare Risiken soll in generalisierender Weise durch die Länge der Frist Rechnung getragen werden. Mithilfe des Antragsrechts auf eine Fristverlängerung gem. § 36e Abs. 2 EEG 2017 kann dem Risiko eines Rechtsbehelfs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung begegnet werden. Die anknüpfende Pönale gem. § 55 Abs.1 S.1 Nr.1 EEG 2017, die die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit des Bieters gewährleisten soll, hängt ebenfalls nicht von einem Verschulden ab, was sich neben Wortlaut und Systematik aus einem Vergleich mit § 61 WindSeeG ergibt.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2022 – 3 Kart 87/21
Mehr erfahren