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BGH Urteil vom 16. September 2022

Mit Urteil vom 16. September 2022, veröffentlicht am 7. November 2022, hat der BGH entschieden, dass, wenn bei einer Wohnungseigentumsanlage mit verschiedenen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung der anteilige Verbrauch einer oder mehrerer Nutzergruppe(n) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV aF nicht mit einem separaten Wärmemengenzähler vorerfasst worden, die Abrechnung der Heizkosten in der Regel dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Ermittlung des Verbrauchs im Wege einer rechnerisch zutreffenden Differenzberechnung unter Berücksichtigung der ermittelten Verbrauchsdaten erfolgt. Eine eigene Sachentscheidung war dem V. Zivilsenat nicht möglich, weil es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Zuge dessen wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen. BGH, Urteil vom 16. September 2022, V ZR 214/21
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| Energierecht

Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf die im Übrigen vermögensverwaltende Tätigkeit einer GbR

Mit Urteil vom 30. Juni 2022, veröffentlicht am 27. Oktober 2022, hat der IV. Senat des BFH unter Aufgabe der im Urteil vom 12. April 2018, IV R 5/15, BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118, Rz 34 f. zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. vertretenen Rechtsauffassung entschieden, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit (im Streitfall Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage) bei Überschreiten der sogenannten Bagatellgrenze einer Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegen stehen. Die seitwärts abfärbende Wirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 und Satz 2 Alternative 1 #EStG i.d.F. des #WElektroMobFördG (EStG n.F.) ist für gemischt tätige vermögensverwaltende Personengesellschaften nicht stärker einzuschränken, als dies bisher für gemischt tätige freiberufliche Personengesellschaften geschehen ist. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 1 und Satz 2 Alternative 1 und § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG n.F. sind verfassungsgemäß. BFH, Urteil vom 30. Juni 2022, IV R 42/19
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| Energierecht

OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.08.2022

Der 3. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 10.08.2022, Az.: 3 Kart 117/21 entschieden, dass die Vertragskonformität des Verhaltens eines Netzbetreibers keiner umfassenden, den Zivilprozess ersetzenden, Überprüfung im Sinne des § 31 EnWG unterliegt, weil der Inhalt des Lieferantenrahmenvertrags durch Festlegungen der Bundesnetzagentur vorgegeben wird. Das besondere Missbrauchsverfahren dient nicht der umfassenden Klärung der schuldrechtlichen Auswirkungen von Verstößen gegen die von § 31 EnWG erfassten Bestimmungen. Hängt die Wirksamkeit einer Kündigung eines Lieferantenrahmenvertrags von wechselseitigen Zahlungsansprüchen und zivilrechtlich geprägten Vorfragen ab, ist eine Beurteilung solcher Punkte regelmäßig nicht tunlich, weil der Schwerpunkt des Streits gerade nicht die von § 31 EnWG erfassten Bestimmungen betrifft. Es ist maßgeblich, ob die Kündigung offensichtlich unwirksam bzw. in Schädigungsabsicht ausgesprochen wurde. Im Rahmen der Zulässigkeit ist die Begründungspflicht des § 78 Abs. 3 S. 1 EnWG zu beachten - gem. § 78 Abs. 4 EnWG ist anzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten wird, ob Abänderung oder Aufhebung beantragt wird und die Tatsachen und Beweismittel sind anzugeben. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2022 – 3 Kart 117/21
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LG Düsseldorf: Trotz höherer Beschaffungskosten bleiben Energieversorger an Preisgarantien gebunden

Die aktuellen Marktbedingungen führen dazu, dass Strom- und Gasversorger vermehrt die mit ihren Kunden vereinbarten Preise einseitig anpassen oder auch Vertragsverhältnisse vorzeitig beenden wollen – und zwar auch bei Verträgen mit Preisgarantie und fester Vertragslaufzeit. In der Regel berufen sie sich dabei auf eine schwerwiegende Veränderung der Umstände, welche eine Anpassung oder Beendigung des Vertrages erforderlich machen soll (§§ 313, 314 BGB). Das LG Düsseldorf entschied nun in einem Fall, dass ein Energieversorger seine Preise nicht deshalb einseitig anpassen dürfe, weil die Kosten für die Energiebeschaffung gestiegen seien. Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen war per Eilverfahren gegen eine entsprechende Ankündigung dieses Unternehmens an seine Kunden vorgegangen, mit denen es einen Festpreis vereinbart hatte. Ob andere Gerichte in diesen Sachverhalten zu demselben Ergebnis kommen und das wirtschaftliche Risiko hier auf Seiten des Versorgungsunternehmens sehen – und welche Wechselwirkung etwa die Einführung der Gasumlage bei der Beurteilung solcher Sachverhalte hat – wird abzuwarten sein.
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| Energierecht

Ortsverschieden belegene Photovoltaikanlagen als Teilbetriebe?

Mit Beschluss vom 13. Juni 2022, veröffentlicht am 1. September 2022, hat der X. Senat des BFH entschieden, dass die Beurteilung der Frage, ob Photovoltaikanlagen, die ein Steuerpflichtiger auf mehreren – nicht benachbarten – Grundstücken betreibt, ertragsteuerrechtlich als unselbständige Betriebsteile eines einheitlichen Gewerbebetriebs oder aber als begünstigt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG veräußerbare Teilbetriebe anzusehen sind, nach den hierfür geltenden herkömmlichen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beurteilen ist. Hierfür hat die höchstrichterliche Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt: Die Annahme jeweils selbständiger Gewerbebetriebe bei mehreren gewerblichen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen erfordert deren vollkommene Eigenständigkeit. Eine Verbindung darf im Wesentlichen nur in der Person des Steuerpflichtigen bestehen; dieser muss die Betriebe nebeneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen lassen. Maßstab dafür, ob es sich um mehrere rechtlich selbständige Tätigkeiten oder um einen einheitlichen Betrieb (mit mehreren Betriebszweigen) handelt, ist zunächst die Gleich- bzw. Ungleichartigkeit der Betätigungen. Weder rechtlich vollkommen selbständige Gewerbebetriebe noch bloße Betriebszweige sind – insofern in der Mitte stehend – die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 in Verbindung mit Abs. 4 und § 34 EStG steuerbegünstigt veräußerbaren Teilbetriebe. Der steuerrechtliche Teilbetrieb ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil des Gesamtbetriebs, der für sich allein funktions- bzw. lebensfähig ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. BFH, Beschluss vom 13. Juni 2022, X B 148/21
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| Energierecht

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2022

Finanzgericht Düsseldorf entscheidet über Stromsteuerbefreiung beim Einsatz von Netzumwälzpumpen zu Kühlzwecken in einer KWK-Anlage Mit Urteil vom 29. Juni 2022, veröffentlicht am 30. Juli 2022, hat der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf entschieden, dass der Stromverbrauch für die in einer KWK-Anlage eingesetzten elektrischen Netzumwälzpumpen, deren Betrieb einerseits, soweit sie zu Kühlzwecken verwendet werden, eine technisch unerlässliche Voraussetzung für die Stromerzeugung ist, darüber hinaus aber auch der Erzeugung des Wärmekreislaufs im Fernwärmenetz dient, mit einem dem durchschnittlichen Wirkungsgrad der Stromerzeugung entsprechenden Anteil an der nutzbaren Leistung der KWK-Anlage, der von dem auf die Wärmeerzeugung entfallenden Wirkungsgrad abzugrenzen ist, der Stromsteuerbefreiung unterfällt. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom, der zur Stromerzeugung entnommen worden ist, von der Stromsteuer befreit. Zur Stromerzeugung entnommen wird nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV Strom, der unter anderem in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird. In die Begünstigung einzubeziehen sind jedoch auch solche Einrichtungen, ohne die eine Stromerzeugungsanlage nach bestimmten rechtlichen Vorgaben nicht betrieben werden kann. Danach stellt der Betrieb der Netzumwälzpumpen eine technisch unerlässliche Voraussetzung für den Betrieb der KWK-Anlagen und damit für deren Stromerzeugung dar. Begünstigt ist jedoch nicht nur gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG, sondern auch nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96 nur der Strom, der zur Stromerzeugung und zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, entnommen worden ist. Die Netzumwälzpumpen einschließlich des in ihnen verbrauchten Stroms dienten während des Betriebs der KWK-Anlagen nicht nur der Kühlung der KWK-Anlagen und damit der Stromerzeugung in den KWK-Anlagen, sondern zeitgleich auch der Abgabe der Wärme in den Wärmekreislauf des von der Klägerin betriebenen Fernwärmenetzes und der Erzeugung des Wärmekreislaufs im Fernwärmenetz. Daraus folgt, dass der Stromverbrauch zwischen den Zwecken der Stromerzeugung aufzuteilen ist. Im Zuge dessen war die Klage teilweise begründet. Der 4. Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. FG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2022, 4 K 701/20 VSt
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