Publikationen
Veröffentlichungen unserer Rechtsanwälte
Das Energierecht ist eine interdisziplinäre Materie, die unter anderem Schnittmengen mit dem allgemeinen Wirtschaftsrecht, dem Gesellschaftsrecht, dem Verwaltungsrecht, dem Baurecht, dem Vergaberecht und dem Energiesteuerrecht hat.
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„Steuerliche Aspekte des Betriebs von Windenergieanlagen“ von Frohberg
„Die Besteuerung der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen ist „ein weites Feld“. Vor diesem Hintergrund wird sich der folgende Teil mit ausgewählten gewerbe-, umsatz- und bilanzsteuerrechtlichen Rechtsfragen befassen. Steuerliche Aspekte und Besonderheiten hinsichtlich der Realisierung von Offshore-Windenergieprojekten werden im Sinne der Stringenz dieses Werkes lediglich am Rande erwähnt, jedoch nicht vertieft. […]“
Autor:
in: Maslaton (Hrsg.) Windenergieanlagen, 2. Aufl.
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„Investment in Speichermedien – Steuerliche Rahmenbedingungen“ von Frohberg
„Themen wie die Energiewende und die vermehrte Energiegewinnung aus Erneuerbaren Energien beschäftigen Politik, Wirtschaft und Forschung seit vielen Jahren. Der Energiesektor verändert sich dabei ständig und es werden immer mehr Möglichkeiten geschaffen, um eine effektivere Energieerzeugung und Energienutzung voranzutreiben. Ein wichtiger Bestandteil dessen ist die Speicherung der erzeugten Energie in Batterien. Der Markt für Stromspeicher wird sich in den folgenden Jahren voraussichtlich immer weiter entwickeln und größer werden. Bereits jetzt vergrößert sich das Angebot an Batteriespeichern laufend und es können viele technische Fortschritte in diesem Bereich verzeichnet werden. Ob stationäre Batterien in Häusern, in der Industrie oder in mobilen Batterien in Pkw: Die dezentrale Speicherung von Strom wird immer populärer. […]“
Autor:
in: Böttcher/Nagel (Hrsg.) Batteriespeicher: Rechtliche, technische und wirtschaftliche Rahmenbedingungen 1. Aufl. 2018
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„Wohnungsbaugesellschaften als Kooperationspartner zum Aufbau von Ladeinfrastrukturen“ von Brahms/Zorn
Der notwendige Aufbau der erforderlichen Ladeinfrastruktur für das Erreichen der Mobilitätswende durch den Umstieg auf Elektromobilität wurde durch den Gesetzgeber bereits erkannt. Insoweit wurde beispielsweise mit einem Betreiber von Autobahnraststätten ein flächendeckendes Ladenetz vereinbart. Daneben hat aber die Nationale Plattform Elektromobilität (NPE) die Notwendigkeit des Ausbaus einer privaten Ladeinfrastruktur für den Erfolg der Mobilitätswende hervorgehoben und den Bedarf von 3,5 Millionen privaten Ladepunkten im Rahmen des Fortschrittsberichts 2018 angemeldet [1]. Die bisherige Möglichkeit, am öffentlichen Straßenrand Elektrofahrzeuge mit Strom zu versorgen, kann aufgrund der fortschreitenden Entwicklung des Elektromobilitätsmarkts, nicht allein zielführend sein. Im Bereich des Aufbaus der privaten Ladeinfrastruktur kommen insbesondere Ladesäulen am Arbeitsplatz, an Einkaufszentren oder direkt vor der Haustür in Betracht. Letzteres scheint besonders interessant, da eine Ladung jederzeit, vorzugsweise über Nacht, wenn das Fahrzeug nicht in Verwendung ist, möglich ist. […]
Autor:
eMobilJournal Jahrgang 02, Juli 2019, S. 10 ff.
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„Wohnungsbauunternehmen als Betreiber von Ladesäulen“ von Zorn
Einen Überblick über den bestehenden Rechtsrahmen geben und zugleich mögliche Varianten zur
Umsetzung in der Wohnungswirtschaft aufzeigen soll der folgende Beitrag rund um das Thema
„Wohnungsbauunternehmen als Betreiber von Ladesäulen“. Der Fokus liegt hierbei gerade auf der
Umsetzung im privaten, nicht öffentlich zugänglichen Bereich. Gleichwohl wird auch der Rechtsrahmen
für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur skizziert. […]in: GI Gebäudetechnik in Wissenschaft und Praxis 3/2019, S. 254 ff.
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„Keine Berechtigung zur einseitigen Anpassung vertraglicher Preisanpassungsklauseln durch öffentliche Bekanntgabe; Anmerkung zum Urteil des OLG Frankfurt/Main v. 21. 3. 2019 – Az.: 6 U 190/17“ von Post
Beklagter der ersten Instanz war ein Energieversorger aus Hessen, der seine Kunden unter anderem mit Fernwärme beliefert. Im September 2015 teilte er seinen Kunden per Rundschreiben mit, dass er zum 1. 10. desselben Jahres das Preissystem und die Preisanpassungsklausel für seine Wärmelieferungsverträge
ändern werde, und zwar durch öffentliche Bekanntmachung. Beabsichtigt war eine Änderung des Grund- und des Arbeitspreises, auch die verwendeten Faktoren sollten anders gewichtet werden CuR 19-01 Beitrag Post (mit Urteil)Autor:
in: CuR 1/2019, S. 17 ff.
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„Ohne Vergütung – aber nicht ohne EEG“ von Brahms
Refinanzierung über Stromabnahmeverträge ist – zumindest rein rechtlich – für viele Anlagen möglich
Derzeit machen auch in der Rechtsberatung »Power Purchase Agreements« die Runde als eine mögliche Alternative zur Vermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien – logischerweise, denn wie bei jeder Art von Verträgen muss auch hier unbedingt vorab geklärt sein, welcher rechtliche Rahmen zu beachten ist. Dieser Rahmen, das mag auf den ersten Blick verwundern, wird zu einem wesentlichen Teil vom ErneuerbareEnergien-Gesetz definiert.
Autor:
in: Photon – Das Solarstrom-Magazin 5/2019, S. 44 ff.
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„Zur Gestaltung von Preisregelungen in Wärmelieferungsverträgen“ von Brahms
„Bei der Gestaltung einer Preisanpassungsklausel ist zunächst zu prüfen, ob die Parteien mittels einer Individualvereinbarung von den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV abweichen können oder diese gemäß § 3 WärmeLV bei der erstmaligen Umsetzung einer gewerblichen Wärmelieferung zwingend zu beachten sind. Sodann sind die eingesetzten Energieträger und Erzeugungsformen entsprechend ihrer anteiligen Kosten bei der Gewichtung des Kostenelements und der Auswahl der Indizes zugrunde zu legen, wobei eine Kostenechtheit nicht gefordert ist. […]“
Autor:
in: Beiblatt zu CuR Heft 4/2018
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„Worauf man sich verlassen kann Garantiebedingungen von Solarstromspeichern unter der Lupe“ von Hauer
Der sprichwörtliche Blick ins Kleingedruckte offenbart bei den Garantiebedingungen für Solarstromspeicher die eine oder andere Tücke. Die Technik ist komplex und in dieser Form noch recht neu, entsprechend vorsichtig agieren die Hersteller bei den Zusicherungen an ihre Kunden. Bei allem Verständnis für diese Problemlage hat unsere Untersuchung von rund einem Dutzend Speichergarantien allerdings auch Passagenzutage gefördert, die schlicht inakzeptabel sind. In der Gesamtschau gilt: Es besteht Verbesserungsbedarf […]in: Photon – Das Solarstrom-Magazin 2/2018, S. 32
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„Warum so eilig? Die im Energiesammelgesetz enthaltenen Änderungen des EEG aus juristischer Sicht“ von Brahms
Nach dem der Bundestag das Energiesammelgesetz beschlossen hat (dieabschließende Behandlung im Bundesrat ist für den 14. Dezember angesetzt),bedarf es zum Inkrafttreten des Energiesammelgesetzes zum 1. Januar 2019nur noch der Gegenzeichnung und der Ausfertigung des Gesetzes durch denBundespräsidenten. In Kürze zusammengefasst, gehören folgende Neuerungenzu den wichtigsten für die erneuerbaren Energien:Autor:
in: Photon – Das Solarstrom-Magazin 12/2018, S. 14 f.
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„Kein Zahlungsanspruch der BVVG bei Errichtung von Windenergieanlagen, Anmerkung zum Urteil des BGH vom 14.09.2018“ von Post
Beklagte war die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG). Der wesentliche Auftrag der BVVG, deren alleinige Gesellschafterin die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist, besteht in der Privatisierung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen in den östlichen Bundesländern, die in der DDR Gegenstand von Enteignungen waren. Die Privatisierung dieser Flächen erfolgt durch deren Verkauf an die Alteigentümer bzw. an deren Rechtsnachfolger zu günstigen Konditionen. Grundlagen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben sind das Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) und die Flächenerwerbsverordnung (FlErwV). Sie legen die Preise und den Rechtsrahmen für diese Privatisierungen fest. Insbesondere sieht § 12 AusglLeistG eine Zweckbindung für die betroffenen Flächen vor. Diese Zweckbindung soll sich über einen Zeitraum von heute 15 (früher 20) Jahren erstrecken. In den Kaufverträgen, die die BVVG mit den Grundstückserwerbern schließt, sollen unterschiedliche Regelungen absichern, dass diese Zweckbindung erhalten bleibt. [….]
Autor:
in: REE 04/2018, S. 198 bis 207
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