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Härtefallausgleich im EEG

Nach § 15 Abs. 1 EEG-2017 hat der Betreiber einer EEG-Anlage bei einer Einspeisereduzierung wegen eines Netzengpasses grundsätzlich einen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf Erstattung von 95 Prozent der entgangenen Einnahmen. Nach der Entscheidung des Landgerichts Bayreuth kommt allerdings ein derartiger Härtefallausgleich einem Drittvermarktungsunternhemen, das gemäß Windstrom von einem Anlagenbetreiber bezieht und in eigenem Namen und für eigene Rechnung verkauft, weder direkt noch im Wege der Drittschadensliquidation zu. Die Entscheidung erging zwar zum EEG 2012 wird aber aufgrund der übereinstimmung von § 12 Abs. 1 EEG-2012 mit der Regelung des § 15 Abs. 1 EEG 2017 auf das EEG 2017 übertragbar sein. (LG Bayreuth, Urt. v. 19.3.2018 - Az.: 13 HK O 29/16)