// Energierecht

Vermiedene Netzentgelte

BGH entscheidet zur Ermittlung der vermiedenen Netzentgelten i.S.d. § 18 StromNEV für dezentrale Einspeisung in sogenannter "pancaking-Situation". Bei der Ermittlung der Höhe der vermiedenen Netzentgelte wird in der Regel auf die vermiedene Stromeinspeisung aus der vorgelagerten, regelmäßig hören Spannungsebene abgestellt. Der BGH stellt auch in der Situation, in der gerade der vorgelagerte Netzbetreiber keine höhere Spannungsebene betreibt, auf die vermiedene Einspeisung aus diesem Netz ab.

Windräder

Das Wärme-Contracting bedarf zunächst der Hinzuziehung einer weiteren Partei in Gestalt eines Wärmelieferanten, der aus technischer Sicht durch entsprechende Verträge im Auftrag des Vermieters und im Rahmen des Auftrags für den Betrieb der Heiz- und/oder Warmwasseranlage verantwortlich ist. Damit eine Umlagefähigkeit der Wärme- und Warmwasserkosten zugunsten des Vermieters gewährleistet ist, stellt hierbei § 556c BGB verhältnismäßig strenge Anforderungen auch gerade an den Mieterschutz. Dabei unterscheidet das Gesetz in § 556c Abs. 1 BGB zwischen zwei Modellen: dem Anlagen-Contracting und dem Betriebsführungs-Contracting.

Solarenergie

Beim Anlagen-Contracting ist der Wärmelieferant für den Austausch der Heizanlage gegen eine moderne Anlage mit einer höheren Effizienz zuständig und betreibt diese auf eigene Kosten. Der Wärmebezug erfolgt demzufolge aus der neu errichteten Anlage. Im Gegensatz dazu ist beim Betriebsführungs-Contracting keine Neuerrichtung einer Heizanlage erforderlich, sondern der gewerbliche Wärmelieferant übernimmt die Betriebsführung durch Wartung und Steuerung der Anlage, wobei er die Effizienz der vorhandenen Anlage zu verbessern hat.

Moderne Architektur

In welchem Umfang eine Effizienzsteigerung erzielt werden muss, ist gesetzlich jedoch nicht vorgegeben. Für die Durchführung eines Betriebsführungs-Contractings ist es erforderlich, dass der Jahresnutzungsgrad mindesten 80 % betragen hat, da in diesem Fall der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Heizanlagen noch ausreichend effizient betrieben werden. Beim Betriebsführungs-Contracting ist es jedoch ebenfalls erforderlich, dass die Heizanlagen eigenständig durch den gewerblichen Wärmelieferanten betrieben werden. Hierzu bietet sich der Abschluss eines Pachtvertrages über die Heizungsanlage an, wobei entscheidend ist, dass das Risiko des wirtschaftlichen Betriebes auf den gewerblichen Wärmelieferanten vollständig übergeht. Jedoch kann auch der Erwerb der Heizanlage durch den Contractor sinnvoll sein.